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Petition 65985

Strafprozessordnung

Anspruch auf Herausgabe oder Übermittlung anonymisierter Abschriften von strafrechtlichen Entscheidungen vom 01.06.2016

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Ergänzung der Strafprozessordnung (StPO) gefordert, damit jedermann Anspruch auf anonymisierte Abschriften von strafrechtlichen Entscheidungen hat.

Begründung

Und eine entsprechende Bestimmung in die Strafprozessordnung (StPO) aufzunehmen (z.B. neu zu schaffender Absatz 5 des § 268 StPO).
Obschon strafprozessuale Urteile gem. § 278 Abs. 1 StPO „Im Namen des Volkes“ ergehen ist es nach bestehender Rechtslage für Privatpersonen, die nicht unmittelbar verfahrensbeteiligt sind äußerst schwierig, vom Inhalt dieser Urteile Kenntnis zu erlangen, d.h. eine strafrechtliche Urteilsabschrift zu erhalten. Dieser Zustand ist aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht tragbar:
Gerichte haben die verfassungsunmittelbare Pflicht, ihre verfahrensabschließenden Entscheidungen zu veröffentlichen: Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip einschließlich der Justizgewährungspflicht sowie dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Ergänzend dazu folgt sie aus dem allgemein geltenden Publizitätsgebot für staatliches Handeln und lässt sich nicht zuletzt dem Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen aus § 169 GVG ableiten. Bürgerinnen und Bürger müssen zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte und Pflichten sie haben. Das Strafrecht, als schärfstes Schwert unserer Rechtsordnung, hat die Funktion, das Verhalten Einzelner zu steuern. Ohne ausreichende Publizität der Entscheidungen der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Neben der Schaffung von Vertrauen in den Rechtsstaat dient die Urteilsöffentlichkeit zugleich der Unterbindung einer Geheimjustiz und der Transparenz der Justiztätigkeit. Die Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen ist nicht zuletzt auch Basis für die kritische öffentliche Auseinandersetzung mit der Justiz.
Der Umstand, dass sich Justizbehörden bei der Verweigerung der Herausgabe von Urteilsabschriften regelmäßig auf das Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten und einen hohen Anonymisierungsaufwand berufen ist so nicht haltbar: Die Justiz ist für die Bürgerinnen und Bürger da, und nicht umgekehrt. Sie steht insofern in einer Bringschuld, da der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zukommt. Zudem ist eine umfassende Anonymisierung das mildere effektive Mittel zum Schutz der Privatsphäre der Verfahrensbeiteiligten.
Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber endlich Klarheit zu schaffen und die StPO um eine entsprechende Vorschrift zu erweitern.
Vgl. Putzke/ Zenthöfer NJW 2015, 1777 ff.

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