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Petition 66582

Führerscheinwesen

Freigabe der Fahrerlaubnisklassen L und T für private, nicht-gewerbliche Zwecke vom 03.07.2016

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Fahrerlaubnisklassen L und T (bekannt als „Traktorführerscheine“) für private, nicht-gewerbliche Zwecke freigegeben werden.

Begründung

Die Fahrerlaubnisklassen L und T sind bisher für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zweckgebunden.
Ausgeschlossen werden soll damit die gewerbliche Nutzung, für diese Zwecke sind die Fahrerlaubnisklassen C1 bis CE für Lastkraftwagen vorgesehen.

Historische Landmaschinen sind seit Jahren genauso wie Oldtimer-Pkw ein beliebtes Hobby.
Oldtimer-Pkw dürfen aufgrund des geringen Gesamtgewichts in aller Regel mit der Fahrerlaubnisklasse B gefahren werden, welche nahezu jeder Kraftfahrzeugführer besitzt.
Viele Oldtimer-Traktoren überschreiten jedoch die Obergrenze von 3,5 t zulässiger Gesamtmasse.
Das ist schon bei 40 Jahre alten Fahrzeugen der unteren Leistungsklasse der Fall.
Bei moderneren und größeren Fahrzeugen verschärft sich dieser Sachverhalt erst recht.

Mit der Fahrerlaubnisklasse L, welche auch in die Fahrerlaubnisklasse B integriert ist, oder einer eventuell zusätzlich vorhandenen Fahrerlaubnis der Klasse T, liegt eine passende Fahrerlaubnis für diese Fahrzeugklasse vor.
Da diese aber auf land- oder forstwirtschaftliche Einsätze beschränkt ist, bleibt als legale Lösung für private Traktorfahrer nur der zusätzliche, zeit- und kostenintensive Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse für Lkw.
Dabei traut der Gesetzgeber einem Inhaber der Fahrerlaubnisklasse L oder T das Führen eines solchen Fahrzeugs im praktischen land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz zu, welcher in aller Regel weit höhere Anforderungen an den Fahrzeugführer als bei Hobbyeinsätzen stellt.

Vielen ist diese Zweckbindung sogar gänzlich unbekannt.
Obwohl Zeitschriften seit Jahren mit der Aufklärung dieses Themas bemüht sind, dominiert immer noch große Verwirrung und auch oftmals Halbwissen.
Andere gehen bewusst das Risiko ein, gegen diese Zweckbindung zu verstoßen.
Wer jedoch bewusst oder unbewusst dagegen verstößt, riskiert im Falle einer Kontrolle oder gar eines Unfalls empfindliche Strafen.
Der private Einsatz der Fahrerlaubnisklassen L und T würde dagegen weder sicherheitstechnische noch wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben, Oldtimerfreunden aber das Hobby wesentlich erleichtern und Klarheit und Rechtssicherheit in die Angelegenheit bringen.

Da die Führerscheinklassen L und T bereits von Minderjährigen erworben werden können, ist unter Umständen eine Bindung der privaten Nutzung an den Besitz der Fahrerlaubnisklasse B zu überlegen.
Damit wäre eine Altersuntergrenze von 18 Jahren (bzw. 17 Jahren mit Begleitung) vorhanden und ein Missbrauch von Traktoren als Pkw-Ersatz für Nichtinhaber der Fahrerlaubnisklasse B wäre ebenso ausgeschlossen.
Ein Missbrauch von land- oder forstwirtschaftlich eingesetzten Traktoren für private Fahrten wäre allein durch die steuerbefreite, aber hof-zweckgebundene Zulassung („grünes Kennzeichen“) für entsprechende Betriebe ausgeschlossen.

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