Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
Die Einrichtung einer von der Impfstoffindustrie wirtschaftlich unabhängigen, gemeinnützigen Institution für die Überprüfung von Zulassungsstudien zu Impfstoffen und die Erstellung von Metaanalysen zu Nutzen und Risiken, so dass die Grundsatzrechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 20.07.2005 (B 9a/9 VJ 2/04R) in die Praxis der öffentlichen Impfempfehlungen eingeht.
Begründung
Das Bundessozialgericht stellt die besonderen staatlichen Sorgfaltspflichten gemäß Art. 2(2) Grundgesetz (staatliche Verpflichtung der Garantie der körperlichen Unversehrtheit) als Grundlage der öffentlichen Empfehlung von Impfungen mit Impfstoffen fest, die gesunden Menschen, v.a. auch Kleinstkindern, verabreicht werden.
Das Ziel des Geringhaltens von Impfschäden (Innovation der Impfstoffsicherheit) ist nur gewährleistet, „wenn auf Grund des strengen Zulassungsverfahrens die mit der Impfung verbundenen Risiken bekannt sind und als tolerabel im Sinne einer Nutzen-Lastenanalyse angesehen werden können.“ und wenn eine staatliche abgeschlossene Risikokontrolle die Einschätzbarkeit der volkswirtschaftlichen Belastungen (Kosten der Heilbehandlung und der sozialen Sicherung) garantiert (Randnummern 24 und 27 des o.g. Urteils).
Im Bundesgesundheitsblatt 4/2002, 45:344-354 ist dokumentiert, dass „maximal 5 % der schwerwiegenden Nebenwirkungen im Rahmen der Spontanerfassung gemeldet werden“.
Im gleichen Bundesgesundheitsblatt 4/2002, S. 316 ff ist veröffentlicht, dass diese Wissenslücken zu Impfschäden auf „ungenügende und widersprüchliche Fallberichte und Studienergebnisse“, „zu kurzer Beobachtungszeitraum der epidemiologischen Studien“ und „begrenzte Aussagekraft bestehender Surveillancesysteme hinsichtlich Kausalität“ sowie auf das „fehlende Verständnis der einer Impffolge zugrunde liegenden biologischen Abläufe“
zurückgehen.
Wie der aktuellen Veröffentlichung des PEI (Paul-Ehrlich-Institut)s (Bulletin zur Arzneimittelsicherheit 2/2016) zu entnehmen ist, ist diese Meldepraxis unverändert lückenhaft. Es besteht nach wie vor ein deutliches Underreporting (= Dunkelziffer) zu Impfschäden, erkennbar an den nicht in das Nebenwirkungsprofil aufgenommenen Risiken von schweren Autoimmunerkrankungen und Autismus, die in den USA und in Italien längst als Impfschadensfolgen den Masern-Mumps-Rötelnimpfstoffen (MMR) und den aluminiumhaltigen Mehrfachimpfstoffen ursächlich zugeordnet und entschädigt werden.
Der Kriterienkatalog der Ständigen Impfkommission (STIKO) als Grundlage der ärztlichen Aufklärungsverpflichtungen ist seit 2007 nicht mehr aktualisiert. Auch wenn die wirtschaftlichen Verflechtungen der STIKO-Mitglieder inzwischen öffentlich gemacht werden müssen, heißt dies nicht, dass die Impfempfehlungen unbeeinflusst zustande kommen.
Im Deutschen Register Klinischer Studien (DRKS), basierend auf den Forderungen der Deklaration von Helsinki (akt. 2014), ist kein Impfschadensregister vorhanden, abgesehen davon, dass dort auch keine unabhängig erstellten Metaanalysen zu allen klinischen Studien vorhanden sind, die insbesondere einen wissenschaftlich gesicherten objektiven Überblick über Risikoprofile von Impfstoffen zum Zweck der ärztlichen Verpflichtung zur Patientenaufklärung nach dem 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz (PatRG) verbindlich darstellen. Der Deutsche Bundestag möge die Einrichtung eines unabhängigen Impfschadensregisters unterstützen.
Mit der Impfempfehlung als Grundlage der staatlichen Entschädigungspflicht im Schadensfall
werden in dem Urteil von dem Staat besondere Schadensminimierungspflichten gem. Art 2(2) Grundgesetz gefordert: Es müsse eine Nutzen-Lastenanalyse aus strengen Zulassungsverfahren vorliegen, die den Nachweis erbringe, dass die Lasten tolerabel sind.
Ferner wird dort eine abgeschlossene staatliche Risikokontrolle verlangt.
Die Einrichtung einer wirtschaftlich von den Impfstoffherstellern unabhängigen Institution, die alle vorhandenen veröffentlichten und unveröffentlichten Studien zusammenfasst und im Sinne einer Nutzen-Lastenanalyse bewertet, ist deshalb notwendig, weil die im Bundesgesundheitsblatt 4-2002 (Prof.Dr.Dittmann) veröffentlichten Wissenslücken und die daraus folgende Dunkelziffer von Impfschäden bisher weder von der Ständigen Impfkommission (STIKO) noch von der Zulassungsbehörde Paul-Ehrlich Institut (PEI) verringert wurde. Es besteht vielmehr der begründete Eindruck, dass diese Wissenslücken aufrecht erhalten bleiben sollen.
Dies ist bereits am 19./20.6.1980! =vor 36! Jahren) in der Ergebnisniederschrift der 17. STIKO-Sitzung dokumentiert:
„ ….Durch die am 1.1.1980 in Kraft getretene Novelle zum Bundesseuchengesetz (BGBl. I, S. 2248, 1979) ist durch den neuen Absatz 3 des § 14 die öffentliche Impfempfehlung zum Schutze der Gesundheit aus ihrer Alibifunktion für die Versorgungsleistungen bei Impfschäden weitgehend gelöst und im eigentlichen Wortsinn zu verstehen. Die STIKO muß sich deshalb um die Aufklärung der Nutzen-Risiko-Relation bei jeder gängigen oder neuen Impfung bemühen“.
wobei das damalige Bundesgesundheitsamt
„Eine behördliche Empfehlung einer Impfung an die Bevölkerung als Gegenstück zur Firmenwerbung und damit die Gewährung von Versorgung bei eventuellen Impfschäden nach § 51 BSeuchG…“
sah.
Herr Meiser („Euli“) hat in seinem Beitrag Impfgegnerpetition am 10.08.2016 gepostet:
Zitat:
Da wären wir beim Thema der 100%-Vollkasko-Mentalität der Impfgegner - wir drehen uns hier argumentativ im Kreis.
Mit der Impfempfehlung, sehr geehrter Herr Meiser, wird die gesamte Haftung bei Impfschäden auf den Staat übertragen.
Es handelt sich also nicht um „100%-Vollkasko-Mentalität der Impfgegner“, sondern um 100%-Vollkasko-Mentalität der Impfstoffhersteller.
Der entschädigungspflichtige Staat jedoch entzieht sich seiner Haftung wegen der Wissenslücken und Dunkelziffer (Bundesgesundheitsblatt 2002, 45 : 364-370):
„Epidemiologische oder kausale Fragestellungen sind aus den Daten der Versorgungsverwaltungen zu Entschädigungen nach Impfkomplikationen nicht zu beantworten.“
Nicht anerkannte (Dunkelziffer-)Impfschäden werden von Sozialbehörden und Krankenversicherungen (=Steuerzahler) finanziert, denn sie sind ja trotz fehlender Anerkennung ihres Impfschadens versorgungspflichtig.
Hier zeigt sich die bereits 1980 dokumentierte „Alibifunktion für Versorgungsleistungen“ der öffentlichen Impfempfehlung (als „Gegenstück zur Firmenwerbung“).
Die Petition möchte das bereits 1980 dokumentierte und 2005 gerichtlich festgelegte Zielder Nutzen-Lastenanalyse im Sinne des Patientenschutzes erreichen.
Kein Wunder, dass die Impfbefürworter offensichtlich die 4 an sie gestellten Fragen im Diskussionszweig "4 Fragen an die Diskussionsteilnehmer" nicht sachlich fundiert beantworten können oder wollen.