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Diskussion zur Petition 66622

Arzneimittelwesen

Einrichtung einer Institution zur Überprüfung von Zulassungsstudien zu Impfstoffen vom 06.07.2016

Diskussionszweig: Impfempfehlung und Patientenschutz

Nutzer16313 | 11.08.2016 - 19:06 (Zuletzt geändert am 11.08.2016 - 19:25 von Nutzer16313 )

Impfempfehlung und Patientenschutz

Anzahl der Antworten: 2

Ziel der Petition ist es, den Gesetzgeber zu veranlassen, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 20.07.2005 (Az. B 9a/9 VJ 2/04R) im Sinne des Patientenschutzes umzusetzen.
Mit der Impfempfehlung als Grundlage der staatlichen Entschädigungspflicht im Schadensfall
werden in dem Urteil von dem Staat besondere Schadensminimierungspflichten gem. Art 2(2) Grundgesetz gefordert: Es müsse eine Nutzen-Lastenanalyse aus strengen Zulassungsverfahren vorliegen, die den Nachweis erbringe, dass die Lasten tolerabel sind.
Ferner wird dort eine abgeschlossene staatliche Risikokontrolle verlangt.

Die Einrichtung einer wirtschaftlich von den Impfstoffherstellern unabhängigen Institution, die alle vorhandenen veröffentlichten und unveröffentlichten Studien zusammenfasst und im Sinne einer Nutzen-Lastenanalyse bewertet, ist deshalb notwendig, weil die im Bundesgesundheitsblatt 4-2002 (Prof.Dr.Dittmann) veröffentlichten Wissenslücken und die daraus folgende Dunkelziffer von Impfschäden bisher weder von der Ständigen Impfkommission (STIKO) noch von der Zulassungsbehörde Paul-Ehrlich Institut (PEI) verringert wurde. Es besteht vielmehr der begründete Eindruck, dass diese Wissenslücken aufrecht erhalten bleiben sollen.

Dies ist bereits am 19./20.6.1980! =vor 36! Jahren) in der Ergebnisniederschrift der 17. STIKO-Sitzung dokumentiert:
„ ….Durch die am 1.1.1980 in Kraft getretene Novelle zum Bundesseuchengesetz (BGBl. I, S. 2248, 1979) ist durch den neuen Absatz 3 des § 14 die öffentliche Impfempfehlung zum Schutze der Gesundheit aus ihrer Alibifunktion für die Versorgungsleistungen bei Impfschäden weitgehend gelöst und im eigentlichen Wortsinn zu verstehen. Die STIKO muß sich deshalb um die Aufklärung der Nutzen-Risiko-Relation bei jeder gängigen oder neuen Impfung bemühen“.
wobei das damalige Bundesgesundheitsamt
„Eine behördliche Empfehlung einer Impfung an die Bevölkerung als Gegenstück zur Firmenwerbung und damit die Gewährung von Versorgung bei eventuellen Impfschäden nach § 51 BSeuchG…“
sah.

Herr Meiser („Euli“) hat in seinem Beitrag Impfgegnerpetition am 10.08.2016 gepostet:
Zitat:
Da wären wir beim Thema der 100%-Vollkasko-Mentalität der Impfgegner - wir drehen uns hier argumentativ im Kreis.

Mit der Impfempfehlung, sehr geehrter Herr Meiser, wird die gesamte Haftung bei Impfschäden auf den Staat übertragen.
Es handelt sich also nicht um „100%-Vollkasko-Mentalität der Impfgegner“, sondern um 100%-Vollkasko-Mentalität der Impfstoffhersteller.

Der entschädigungspflichtige Staat jedoch entzieht sich seiner Haftung wegen der Wissenslücken und Dunkelziffer (Bundesgesundheitsblatt 2002, 45 : 364-370):
„Epidemiologische oder kausale Fragestellungen sind aus den Daten der Versorgungsverwaltungen zu Entschädigungen nach Impfkomplikationen nicht zu beantworten.“
Nicht anerkannte (Dunkelziffer-)Impfschäden werden von Sozialbehörden und Krankenversicherungen (=Steuerzahler) finanziert, denn sie sind ja trotz fehlender Anerkennung ihres Impfschadens versorgungspflichtig.

Hier zeigt sich die bereits 1980 dokumentierte „Alibifunktion für Versorgungsleistungen“ der öffentlichen Impfempfehlung (als „Gegenstück zur Firmenwerbung“).
Die Petition möchte das bereits 1980 dokumentierte und 2005 gerichtlich festgelegte Zielder Nutzen-Lastenanalyse im Sinne des Patientenschutzes erreichen.
Kein Wunder, dass die Impfbefürworter offensichtlich die 4 an sie gestellten Fragen im Diskussionszweig "4 Fragen an die Diskussionsteilnehmer" nicht sachlich fundiert beantworten können oder wollen.
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