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Diskussion zur Petition 66653

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 09.07.2016

Diskussionszweig: Fragen

Soturi | 25.07.2016 - 11:13

Fragen

Anzahl der Antworten: 8

Was würde sich denn genau ändern, wenn Deutschland dieses Übereinkommen ratifiziert?

Was kann denn mit aktuellen Gesetzen nicht abgedeckt werden?

Wo lassen sich denn die von Ihnen genannten "Berichte" und "Pressemitteilungen" finden?
281

lenny52 | 21.08.2016 - 20:50

noch ne frage : Die psychische und physische Gewalt , die von Frauen gegenüber Männern ausgeübt wird, bleibt wie meistens außen vor . In der Petition geht es ausschließlich um Gewalt gegenüber Frauen und Kindern. Natürlich sind Männer in wesentlich geringerem Ausmaß betroffen, es erschreckt dennoch die zT. systematische Ausblendung dieser Gruppe von Betroffenen. Mehrere ernstzunehmende Studien ´belegen gut die gegen Männer ausgeübte Gewalt durch Frauen. Handelt es sich daher bzgl. der Petition um einen lediglich einseitig interessierten Standpunkt?

143

Der_Max | 21.08.2016 - 13:25

Ohne eine griffige Definition dessen, was "Gewalt" eigentlich ausmacht, wird sich die politische und strafrechtliche Reglementierung sowieso nicht durchführen lassen ...

Es gibt eine große Bandbreite zwischen dem jeweils individuellen Gewaltempfinden, sowohl in der Ausübung, als auch im Empfangen: wo hört "überreden" auf, wo fängt "psychischer Zwang" an? Wann ist eine Drohung eine Drohung? Ist jemanden festhalten "Gewalt"? ...

Und so denke ich, dass die genannten Studien insgesamt angreifbar sind. Ich bin der felsenfesten Überzeugung, dass ziemlich jeder von uns schon mehrfach sowohl Gewalt ausgeübt, als auch unter Gewalt gelitten hat.

Was eine staatliche Reglementierung ziemlich unmöglich macht ...

Insofern kann es gar nicht darum gehen, Menschen umfassend "vor Gewalt zu schützen". Vielmehr sehe ich es als gesellschaftliche Aufgabe an, dass jeder, innerhalb gewisser Grenzen, mt Gewalt selbst umgehen können muss ("stressresistenz"), ohne gleich nach Hilfe zu rufen. Wenn der Staat, in einer Gesellschaft mit vielen Einzelkindern, zum universellen "Großen Bruder" verkommt, der jederzeit angerufen werden kann, um die Angelegenheit im eigeen Sinne zu regeln, dann wird das nix. Nicht mit dem Einzelnen - und schon gar nicht mit Politik und Justiz!

Ja, der Einzelne braucht mehr Hilfe. Aber nicht im hier angesprochenen strafrechtlichen Sinne, sondern in seiner Fähigkeit, mit Gewalt umzugehen. Aber hiervon steht nichts in der Konvention. Die hätte man sich schenken können ...

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Michael Baleanu | 21.08.2016 - 12:18

Wo steht die Zahl "75% der Frauen ab einem Alter von 15 Jahren wurde bereits einmal Opfer physischer und/oder sexueller Gewalt"?

Ist es vielleicht die sogenannte FRA-Studie?

Na dann lassen Sie Sich mal eines Besseren belehren: Diese Studie belegt, dass Gewalt gegen Frauen in allen Ländern zu einem Problem geworden ist, in dem der Feminismus seinen "Siegeszug" feiert. In allen Ländern, in denen noch so genannte "patriarchale Lebensverhältnisse" herrschen, scheinen die Frauen weniger Probleme mit der Gewalt gegen ihnen zu haben. Nachzulesen unter dem Google-Stichwort: "FRA-Studie beweist: Das Patriarchat schützt seine Frauen!"

Leider verheimlicht diese FRA-Studie, dass ein beträchtlicher Anteil der aufgezeichneten Gewalt nicht von Männer, sondern von anderen Frauen kommt: gut 30%.

Weiter hat diese Gewalt nur zur Hälfte mit "häuslicher Gewalt" zu tun: 50% und mehr der Gewalt gegen Frauen passiert im aussenhäuslichen Bereich.

Ausserdem vergisst man, dass die angegebenen 75% über das gesamte Leben einer Frau zu rechnen sind:
- Das macht knapp ein Prozent pro Jahr betroffener Frauen aus.

Zieht man die Gewalt der Frauen (30%) und die Gewalt im äusseren Raum ab (die Männer viel stärker betrifft), dann bleibt ein kläglicher Rest von knapp 0,35% der Frauen pro Jahr, die betroffen sein könnten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass alle möglichen Länder (also auch die gewalttätigen, feministischen Gesellschaften) mit einbezogen wurden, müsste dieser Faktor wegen Übertreibung stark nach unten korrigieret werden: In DE erreicht man 0,35% nur in Ballungsräumen, da wo soziale Spannungen an der Tagesordnung sind. Ländliche Gegenden sind davon kaum betroffen.

Fakten - nehme ich an - gehören nicht zum Petitionsgrundlage, oder?

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Michael Baleanu | 21.08.2016 - 11:58

Der Umgang aller geschiedener Väter wird praktisch unmöglich gemacht! Denn jeglicher Kontaktversuch des Vaters mit dem Kinde, wird sofort als Stalkingversuch eingestuft.

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Malika2000 | 20.08.2016 - 16:41

Zitat EU- Null Toleranz bei Gewalt gegen Frauen:

Jede dritte Frau in der EU ab einem Alter von 15 Jahren wurde bereits einmal Opfer physischer und/oder sexueller Gewalt.
75 % der im Beruf oder in Führungspositionen stehenden Frauen haben sexuelle Belästigung erlebt.
Jede zehnte Frau war Opfer von sexueller Belästigung oder Stalking über die neuen Technologien.

Geschlechtsspezifische Gewalt ist sowohl eine brutale Form von Diskriminierung als auch eine Verletzung der Grundfreiheiten der Opfer. Sie ist gleichzeitig Ursache und Folge von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern.

Geschlechtsspezifische Gewalt kommt überall vor, in jeder Gesellschaft und in jedem Land und ungeachtet des gesellschaftlichen Hintergrunds, zu Hause, am Arbeitsplatz, in der Schule, auf der Straße oder am Computer.

Sie beeinträchtigt nicht nur die Gesundheit und das Wohlbefinden der Frauen, sondern kann Frauen am Zugang zum Arbeitsmarkt hindern und so ihre finanzielle Unabhängigkeit und die Wirtschaft allgemein negativ beeinflussen.

Geschlechtsspezifische Gewalt kann definiert werden als Gewalt, die sich gegen eine Person richtet, weil sie einem bestimmtem Geschlecht angehört (darunter Geschlechtsidentität und Ausdruck der Geschlechtlichkeit), oder die Personen eines bestimmten Geschlechts unverhältnismäßig trifft. Frauen und Mädchen aller Altersgruppen und gesellschaftlichen Schichten sind am stärksten von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Es kann sich um körperliche, sexuelle und/oder psychologische Gewalt handeln. Sie umfasst:

Gewalt in engen Beziehungen
sexuelle Gewalt (darunter Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe und Belästigungen oder Nachstellen)
Sklaverei
schädliche Bräuche wie Zwangsehen, weibliche Genitalverstümmelung und so genannte Ehrendelikte
Gewalt im Internet und Belästigung unter Verwendung neuer Technologien

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CYBERYOGI =CO=Windler | 27.07.2016 - 02:00

Sexuelle Gewalt sollte nicht strenger als jedwede andere Gewalt bestraft werden. Sexverteufelung als etwas "grundsätzlich böses" hat in einer aufklärerischen Gesellschaft nicht verloren.

Eher schon sollten auch die Strafen für nichtsexuelle Lustgewalt ("Happy Slapping"-Handyvideos etc. zur Erregung von Schadenfreude) in der Strafhöhe jener von sexueller Gewalt angeglichen werden. Z.B. muss die Durchführung von Foltershows endlich strafbar sein, denn wir brauchen eine auf Förderung von Empathie und Vernunft aufbauende Rechtsprechung statt von Höllendroherwahn abgeleiteter Spießermoral.

Meist gehen Foltershows mit Körperverletzung zur Erregung von Schadenfreude einher, was endlich als Kandidatenmissbrauch verboten gehört, denn sie gehört gesetzlich gleich eingestuft wie Gewaltpornographie. Ob Gewalt sexueller- oder Schaden-Freude dient ist ethisch und neurologisch unerheblich. Wie bei Kinderpornos werden durch den Anblick nicht nur Kinder sondern auch Erwachsene gefährdet durch Gewöhnung an solch sadistische Exzesse ihr Mitgefühl zu verlieren. Gleiches gilt für Verherrlichung sadistischer Tierquälerei. Daher mache ich folgenden Gesetzesvorschlag.

Zusatz zu §4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags:

"Grundsätzlich verboten ist die Herbeiführung echter Körperverletzung an Mensch oder Tier zur Erregung von Schadenfreude und öffentliche Verbreitung solcher Inhalte für Unterhaltungszwecke. Dieses gilt auch bei vorgetäuschter Körperverletzung, wenn Aufmachung und Beschreibung des Werks (z.B. Spielshow, Reality-Show oder Pseudo-Dokumentation) glaubhaft den Eindruck zu erwecken versucht das Gezeigte sei echt.

Sinngemäß gleiches gilt für Herbeiführung schwerer psychischer Gewalt für Unterhaltungszwecke. Verboten ist hier speziell auch das demonstrative Zerstören wertvoller oder geliebter Gegenstände aus dem Eigentum von Kandidaten als Einsatz ("Pfand") eines Gewinnspiels.

Das Verbot gilt wo Schadenfreude entweder offensichtlicher Hauptzweck ist, oder Herbeiführung echter Körperverletzung oder psychischer Gewalt unter Hintenansetzung sonstiger menschlicher Bezüge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und der Mensch oder Tier empathielos als bloßes austauschbares Objekt eines Unterhaltungsspiels vorgeführt wird. Zentraler Kernpunkt ist hier, dass die Taten echt sind oder zumindest Zuschauern suggerieren keine schauspielerische Inszenierung oder Simulation zu sehen. Schadenfreude ist als ein Hauptzweck zu bewerten, wenn sie durch Comedy-Elemente wie Gelächter oder Verhöhnung gequälter Personen oder Tiere besonders betont wird."

Um fortwährende absichtliche Verstöße reicher Medienkonzerne durch im Etat eingeplante regelmäßige Zahlung des Bußgelds zu verhindern (max. 500000€ nach §24 JMStV - was mutmaßlich bloß als optionale Kostenanteil solcher Shows mitversichert wird) und wirksame Abschreckung zu erreichen, braucht der Rundfunkstaatsvertrag für Fernsehsender folgenden Zusatz: "Ein wissentlich wiederholter 2. gleichartiger Verstoß innerhalb von 7 Jahren führt zur automatischen Entziehung der Sendelizenz."

Verschärfung des Strafrechts:

Organisierte Förderung körperverletzender Schmerzspiele oder solcher Mutproben mit Zuschauerbelustigung als Hauptzweck (z.B. im Rahmen einer Bühnen- oder TV-Show) ist Kandidatenmissbrauch und wie Zwangsprostitution mit Gefängnis zu bestrafen. Die Haftstrafe für Organisatoren solcher Ausbeutung ist mit mindestens 1/2 bis 1 Jahr zu bemessen und bei gewerblicher Veranstaltung mit einer mehr als gewinnabschöpfend hohen Geldstrafe zu kombinieren. Ebenso verboten sei die Herbeiführung bleibender körperlicher Veränderungen (z.B. Tattoo, Piercing, Body-Modification) oder Verabreichung von Drogen oder Rauschmitteln als Bestrafung oder Demütigung für Verlierer eines Spiels oder einer Wette. Etwaige Einwilligungsverträge für Kandidaten mit dem Veranstalter sind sittenwidrig und nichtig. Das Verbot gilt auch für Aufrufe zu solchen Taten im Internet (z.B. auf Videoplattformen) sobald ein Wettbewerbs- oder Gewinnspielcharakter vorliegt. Straffrei bleibt, wer solche Spiele spontan einvernehmlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht im engen Freundeskreis (z.B. auf einer Party) durchführt.

Ein mindestens gleich hohes Strafmaß gelte für organisierte Förderung von Tierquälerei oder dem Töten von Tieren mit Zuschauerbelustigung als Hauptzweck (z.B. im Rahmen einer Bühnen- oder TV-Show).


Gefahr durch Jugendämter

Ob es bei häuslicher Gewalt Kindern gut tun kann, "vorsorglich" aus Konfliktfamilien in "sichere" staatliche Anstalten verschleppt zu werden ist hingegen sehr zweifelhaft, und traumatisiert oft viel mehr als z.B. eine gelegentliche Ohrfeige durch Eltern. Jugendämter haben i.a. schon zuviel Macht, und wenn solche chronisch überforderten Schreibtischtäter mit einem schnellen Stempelschlag das Lebensschicksal von Kindern besiegeln, richtet das häufig noch viel mehr Schaden an als ein (mäßig) prügelndes Elter. Das jeweilige Elter müsste therapiert werden, nicht die Kinder! Trotzdem muss es klare Gesetze gegen häusliche Gewalt geben.

=> (zögerliche) Mitzeichnung

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Nutzer1585 | 26.07.2016 - 13:23

Genau. Was genau steht denn in dieser Regelung, die hier gefordert wird ?

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Padti | 26.07.2016 - 08:40

Möchte noch eine Frage dazu hängen ...

Wieso verdienen Frauen so besonderen Schutz? Steht dieser Schutz einem Mann nicht zu?

Oder möchte man hier wieder Frauen ausdrücklich besser stellen?


(vergleiche dazu aktuelle Studien zu häuslicher Gewalt die eine erhebliche Dunkelziffer von Männern feststellen, die von Frauen in einer Beziehung misshandelt werden)

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