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Petition 66701

Lärmschutz

Einrichtung regionaler "Lärm-Umweltzonen" vom 12.07.2016

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge (über die bestehenden, unzureichenden Lärmschutzvorschriften hinaus) eine Gesetzgebung beschließen (und - falls das Petitions-Ziel nur über die EU erreicht werden kann – einen entsprechenden Prozess in der EU vorantreiben), die den Kommunen analog zu den bereits einführten Abgas-Umweltzonen die Einrichtung regionaler Lärm-Umweltzonen zum Lärmschutz vor auffällig lauten Fahrzeugen (z. B. Motorräder oder Gyrocopter) in Erholungs- und Touristikgebieten ermöglicht.

Begründung

Das Ziel dieser Petition ist es, Erholungsgebiete als letzte verbliebene Rückzugsmöglichkeit für Ruhe und Erholung besser also heute vor dem Lärm auffällig lauter Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge (z.B. Motorräder, Privatflugzeuge oder Gyrocopter) zu schützen. Fahrzeuge, die die für Lärm-Umweltzonen strenger gefasste Lärmgrenzwerte überschreiten, dürften die Lärm-Umweltzonen nicht befahren bzw. überfliegen.

Auffällig laut ist ein Fahrzeug dann, wenn bereits durch ein oder wenige Fahrzeuge ganze Erholungsgebiete lärmbelastet und damit entwertet werden. Es leiden dann hunderte oder tausende Menschen unter einem Lärmteppich, der durch das ungehemmte Fahr- oder Flugerlebnis von nur ganz wenigen Menschen verursacht wird.

Motorräder entwickeln in Beschleunigungsphasen und bei hohen Geschwindigkeiten (besonders ab 80 km/h, da ab dieser Geschwindigkeit keine gesetzlichen Lärmgrenzen gelten) teilweise enorme Lautstärken, die sich deutlich von normalem KFZ-Lärm abheben. Das ist auch leider dann der Fall, wenn die Maschinen nicht manipuliert sind und den geltenden, gerade erst unzureichend reformierten Lärmschutzvorschriften entsprechen.

Bei den Luftfahrzeugen setzen sich in Erholungsgebieten vor allem motorisierte Kleinflugzeuge deutlich von dem dort natürlich vorherrschenden, ruhigen Geräuschspektrum ab. Aufgrund der vertikalen Höhe der Emissionsquellen werden schon durch einen lautstarken Privatflieger, Ultraleichtflugzeug, Rundflug-Hubschrauber, motorgetriebene Paragleiter oder z. B. Gyrocopter große Flächen mit einem unangenehmen und langanhaltenden Lärmteppich überzogen.

Über die Höhe der Grenzwerte, die unbedingt auch für Beschleunigungsphasen, Steig- und Sinkflug und bei hohen Geschwindigkeiten gelten müssen, könnte eine Kommission von Lärmgutachtern, Ärzten und weiteren Fachleuten entscheiden. Die Werte müssen aber in jedem Fall so niedrig sein, dass sie in angemessener Entfernung nicht mehr auffällig wahrnehmbar sind und das Erholungs- und Ruhebedürfnis eines normalverständigen Bürgers nicht beeinträchtigt.

Im Luftverkehr wäre eine Grenze von z.B. bis zu 3000 Metern von dem Überflugverbot lautstarker Luftfahrzeuge betroffen. Ausgenommen sind natürlich Fahrzeuge von Polizei und Rettungsdiensten zu Luft, Wasser und Land.

Durch die Neuregelung wird ein Großteil der Bevölkerung, der Ruhe und Entspannung in den wenigen verbliebenen Ruhe- und Erholungsgebieten sucht und aufgrund unzureichender Schallschutzvorschriften bislang machtlos einer kleinen Zahl von sehr effektiven Lärmverursachern gegenüberstand, vor den belastenden und durchaus auch gesundheitsschädlichen Auswirkungen der zunehmenden Lärmemissionen geschützt.

Für Fahrzeugführer sind Lärm-Umweltzonen zumutbar, da leise Motoren und Luftschrauben mittlerweile technisch möglich sind (Flüsterpropeller, Motorkapselung, E-Bikes, niedertourige Motorrad-Motoren) oder - durch eine entsprechende Gesetzgebung motiviert - entwickelt werden können (z. B. E-Flugzeuge mit vielen kleinen Propellern).

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