Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Diskussion zur Petition 67028

Inklusion und Teilhabe

Beschluss eines Bundesteilhabegesetzes unter Beachtung der Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention vom 01.08.2016

Diskussionszweig: Formulierung des § 104 erscheint ausreichend für das Anliegen des Petent

Nutzer63740 | 16.08.2016 - 11:23

Formulierung des § 104 erscheint ausreichend für das Anliegen des Petent

Anzahl der Antworten: 20

Die gesetzlichen Formulierungen des § 104 erscheinen mir im Hinblick auf die Forderungen des Petent absolut ausreichend.
Die Gesetzgebung muss in diesem Fall auch abwägen zwischen den berechtigten Ansprüchen der Behinderten und der Versichertengemeinschaft (Steuerzahler), welche die Kosten für diese Leistungen trägt.
Der jetzige Gesetzesentwurf enthält den erforderlichen Rahmen, um einen Auszug aus einer Einrichtung zu erreichen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist.
Für eine mehrfach behinderte Person mit sehr starken körperlichen und sehr starken geistigen Beeinträchtigungen wird es sicherlich nicht erforderlich sein, dass diese in einer eigenen Wohnung mit persönlicher Assistenz wohnt und der Steuerzahler dafür die Kosten trägt.
Für eine sonst aktive Person, welche aber körperlich stark eingeschränkt ist, liegt hier schon eine Erforderlichkeit vor.

Die Gesetzgebung muss aber allen diesen möglichen Fällen Rechnung tragen, deshalb enthält der Gesetzestext auch die Formulierungen "Zumutbar"; " unverhältnismäßig", "Art des Bedarf",
"berechtigt" usw.

Diese schwammigen Begrifflichkeiten, werden im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung an zahlreichen Einzelfallurteilen geklärt werden bzw. kann die schon erfolgte Rechtsprechung in sachgleichen Gebieten herangezogen werden.

Auch hier wird es nicht anders werden, wie in anderen Bereichen des Schwerbehindertenrecht, der Sozialhilfe o.ä. Leistungen werden erst einmal abgelehnt, der Leistungsberechtigte muss klagen, um feststellen zu lassen, was in seinem Fall " berechtigt", "zumutbar", "unverhältnismäßig" bzw. seine "Art des Bedarfes" ist.


Hier der Gesetzestextentwurf zu § 104 :


§ 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln. Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreichbar sind. (2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen, 1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und 2. der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann. (3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

§ 121 Gesamtplan

4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung

§ 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie
die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
560

Nutzer21223 | Wed Sep 07 00:43:50 CEST 2016 - Wed Sep 07 00:43:50 CEST 2016

Nutzer21223
Als auch in verschiedenen öffentlichen Einrichtungen mangelt an Kommunikationstechniken für Hörbehinderten. Zum Beispiel auch in Gerichten wo Hörbehinderte (Kläger, Beklagter oder Zeuge) wenig oder kaum was mitbekommen. Aber auch dort wird man zum Teil diskriminiert und benachteiligend behandelt was zum schlechten Urteil zur Folge hat. Daraufhin findet man schwer den geeigneten Anwalt der sich mit deren Problemen auskennt.

276

Nutzer1589618 | Wed Aug 24 00:35:48 CEST 2016 - Wed Aug 24 00:35:48 CEST 2016

Sie schreiben zwar die Garantie fett, nicht aber das ebenso bedeutende Wort gleichberechtigt. Letzteres besagt nämlich genau Ihrem Beispiel entsprechend, dass Behinderte genau das gleiche Recht auf eine Villa am Ostseestrand wie Hartz IV-Bezieher haben sollen - nämlich gar keines. Aber genauso wie Hartz IV-Bezieher sollen Behinderte einfach nicht dazu verpflichtet werden können, in einer Einrichtung zu wohnen, wenn sie das nicht möchten.
Jetzt auch noch die Bedeutung von Selbst- und Fremdgefährdung in Beispiel 2 zu erklären, geht mir aber dann doch zu weit...

193

Isolde1962 | Tue Aug 23 08:42:38 CEST 2016 - Tue Aug 23 08:42:38 CEST 2016

Danke, so sehe ich das auch

99

eno_berlin | Sat Aug 20 21:59:07 CEST 2016 - Sat Aug 20 21:59:07 CEST 2016

Ich muss nicht den ganzen Text lesen, um zu erkennen, dass hier entweder ein Technokrat oder ein Menschenfeind die Feder führt.
Meine Antwort: Grundgesetz Artikel 3 Abschnitt 3 letzter Satz: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Dies ist die Richtschnur, nach der Gesetze entwickelt werden sollten und nicht, ob vlt einige Steuerzahler dagegen wären.

152

anmarose | Sat Aug 20 11:04:21 CEST 2016 - Sat Aug 20 11:04:21 CEST 2016

Sehr geehrter Nutzer 63740,

Zitat: von Nutzer63740
Dieses Gesetz beinhaltet die Begriffe " zumutbar", "Bedarf" etc., welche bei einem Rechtsverfahren genügend Spielraum lassen.
ein Gesetz, das "genügend Spielraum" (für wen wohl?) lässt, ist ein gutes Gesetz für die Behörden und Institutionen, die Anträge genehmigen müssen - und es ist KEIN gutes Gesetz für die Menschen, für die es eigentlich gemacht werden soll.

Zitat: von Nutzer63740
Im Vergleich dazu kann ich den Gesetzesentwurf, um den es in dieser Petition geht, nicht beanstanden.
Seit Monaten wird öffentlich über die mangelhafte Umsetzung der UN-BRK im BTHG berichtet. Wenn Sie und Ihre Familie betroffen sind, müssten Sie wissen, dass und warum der Gesetzesentwurf zu beanstanden ist.

Zitat: von Nutzer63740
Auch eine andere Gesetzesformulierung wird leider nichts daran ändern, dass Rechtsansprüche von Behinderten durch " Behördenschikane" abgewiesen werden.
Um so wichtiger sind eindeutige Gesetztesformulierungen, die möglichst keinen Spielraum zum Nachteil der betroffenen Menschen bieten.

Zitat: von Nutzer63740
Es ist nun einmal bittere frustrierende Realität, dass gerade den schwächeren Bürgern, Leistungen durch die Behörden verweigert werden, da diese eben nicht die Kraft haben sich zu wehren.

Das BTHG muss sich daran messen lassen, dass es alle Menschen einbezieht, und dass es für alle Menschen verbesserte Lebenssituationen und Entscheidungsmöglichkeiten gewährleistet. Es darf keine "Kollateralschäden" geben, indem man die schwächeren Menschen aus den Wahlmöglichkeiten der Teilhabeleistungen in die Pflege abdrängt.

135

anmarose | Fri Aug 19 09:36:22 CEST 2016 - Fri Aug 19 09:36:22 CEST 2016

Sehr geehrter Nutzer63740,

Zitat: von Nutzer63740
Die UN-Behindertenrechtskonvention nennt die Rechte, welche Behinderte haben.
Hier stimmen wir überein. Hier werden (Menschen!)Rechte formuliert, die alle Menschen mit Behinderung haben.

Zitat: von Nutzer63740

Ein Behinderter Mensch ( oder ein Harzt IV Empfänger) hat selbstverständlich das Recht zu wählen, dass er in einer schönen Villa (Wo) am herrlichen Ostseestrand ( Aufenthaltsort), mit drei hübschen jungen Assistenten (Mit wem) leben möchte. Aber die Solidargemeinschaft ist nicht verpflichtet, dafür die Kosten(übernahmegarantie) zu übernehmen.
Da dafür in beiden Fällen kein Bedarf besteht, es unverhältnismäßige Kosten sind und auch weniger luxuriöse Leistungen zumutbar sind.
Sie haben in einem anderen Beitrag geschrieben: "Ich spreche hier nur aus Erfahrung."
Wenn Sie tatsächlich Erfahrung haben, dann müssten Sie wissen, dass Ihre Äußerungen unsachliche, unwahre und völlig an den Haaren herbeigezogene Unterstellungen sind. Ansonsten: manipulativer Zynismus ist hier fehl am Platz!
Wenn Sie tatsächlich Erfahrung haben, dann müssten Sie wissen, dass es den betroffenen Menschen grundsätzlich eben nicht um den von Ihnen beschriebenen Luxus geht, sondern um Selbstbestimmung und Menschenwürde und Normalität.

Zitat: von Nutzer63740
Dies ganz verschiedenen Fälle muss der Gesetzgeber, aber mit einem Gesetz abdecken. Deshalb die Begriffe " zumutbar", " Bedarf" etc., wie auch in anderen Gesetzen üblich.
Sie machen Unterschiede zwischen Menschen mit verschiedenen Behinderungen (Art und Schwere der Behinderung).
Menschen haben Menschenrechte. Daran ist nichts - aber auch gar nichts - zu deuten!

Zitat: von Nutzer63740
Das Kernproblem im Bereich des Schwerbehindertenrechts/ Sozialrechte sind oft nicht die Gesetze, sondern die Missachtung und Nichteinhaltung der bestehenden Gesetze durch Behörden etc.

Gesetze müssen so formuliert sein, dass es keine Deutungsmöglichkeit zum Nachteil der Betroffenen gibt. Denn ich habe noch nicht erleben dürfen, dass es von Seiten der Behörden und Institutionen eine positive Interpretation gab, wenn auch eine negative möglich war.

124

500Rehchen | Fri Aug 19 08:10:04 CEST 2016 - Fri Aug 19 08:10:04 CEST 2016

Zitat:
Ein Behinderter Mensch ( oder ein Harzt IV Empfänger) hat selbstverständlich das Recht zu wählen, dass er in einer schönen Villa (Wo) am herrlichen Ostseestrand ( Aufenthaltsort), mit drei hübschen jungen Assistenten (Mit wem) leben möchte. Aber die Solidargemeinschaft ist nicht verpflichtet, dafür die Kosten(übernahmegarantie) zu übernehmen.
Da dafür in beiden Fällen kein Bedarf besteht, es unverhältnismäßige Kosten sind und auch weniger luxuriöse Leistungen zumutbar sind.

Auch psychisch kranke Gewalttäter sind Behinderte im Sinne der UN- Behindertenrechtskonvention.
Wegen Unzurechnungsfähigkeit sind diese aus strafrechtlicher Sicht nicht zu verurteilen.
Diese werden wegen ihrer Behinderung (psychische Erkrankung) in Sicherheitsverfahrung gegeben.
Diese sind also weiterhin verpflichtet in besonderen Wohnformen zu leben und dürfen nicht bestimmen, wo und mit wem sie leben.

Das Recht der Bevölkerung auf Sicherheit wird in diesem Fall nämlich höher eingeschätzt, als die Rechte des Behinderten nach der UN- Behindertenrechtskonvention.

Sehr geehrter Nutzer 63704

Ihre Polemik deutet in die falsche Richtung.
Das BTHG , wenn es die BRK umsetzen soll, ist kein Gesetz zum Schutz der Allgemeinheit vor "gierigen , behinderten Schamarotzern "und auch kein Gesetz zum Schutz der Allgemeinheit vor behinderten Gewalttätern.
Das BTHG soll die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen in der Gesellschaft sichern.
Wie weit Deutschland davon entfernt ist, können Sie den abschließenden Bemerkungen zum Staatenbericht entnehmen.
Um Behördenwillkür zu verhindern, ist es notwendig , Gesetze so zu gestalten, das Missbrauch durch Behörden möglichst ohne lanwierige kostenträchtige Rechtsverfahren , ausgeschlossen werden kann.
In die Richtung sollte dann auch über Sanktionen wegen Diskriminierung nachgedacht werden und der daraus resultierenden Entschädigung.
Hier noch Zitate aus den abschließenden Bemerkungen:
29. Der Ausschuss ist besorgt über die verbreitete Praxis der Zwangsunterbringung von Menschen mit psychosozialen Behinderungen in Einrichtungen, den mangelnden Schutz ihrer Privatsphäre und den Mangel an verfügbaren Daten über ihre Situation.

31.Der Ausschuss nimmt mit Besorgnis Kenntnis von dem Mangel an Informationen über Menschen mit Behinderungen im Strafjustizsystem, die bei einer Straftat für schuldunfähig erklärt worden sind, über den Freiheitsentzug bei Personen aufgrund der Schuldunfähigkeitserklärung und die Anwendung von Maßregeln der Sicherung, oftmals auf unbestimmte Zeit.

33. Der Ausschuss ist tief besorgt darüber, dass der Vertragsstaat die Verwendung körperlicher und chemischer Freiheitseinschränkungen, die Absonderung und andere schädliche Praktiken nicht als Folterhandlungen anerkennt. Er ist fernerhin besorgt über die Verwendung körperlicher und chemischer Freiheitseinschränkungen, insbesondere bei Personen mit psychosozialen Behinderungen in Einrichtungen und älteren Menschen in Pflegeheimen.

35. Der Ausschuss ist besorgt über a) die Nichteinsetzung einer unabhängigen Überwachungsbehörde zur Untersuchung von Gewalt und Missbrauch an Menschen mit Behinderungen in- und außerhalb von Einrichtungen, in denen sie erhöhten Risiken ausgesetzt sind; b) das Fehlen unabhängiger Beschwerdemechanismen in Einrichtungen; c) die fehlende dauerhafte staatliche Finanzierung für den Gewaltschutz für Frauen.

usw...........

123

Nutzer63740 | Thu Aug 18 21:40:26 CEST 2016 - Thu Aug 18 21:40:26 CEST 2016

Die allgemeine "Meckerkeule" zu schwingen, hilft uns hier aber nicht weiter.

Sie bemängeln pauschal eine fehlende Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention in allen Bereichen, Pflegemissstände, Diskriminierung etc., welche auch alle vorhanden sind, versäumen es aber sich mit dem eigentlichen Text und Anliegen der Petition zu beschäftigen.

Hier geht es nur um das Bundesteilhabegesetz, (konkret um drei Paragraphen), dies stellt eine Ausgestaltung der bisherigen Sozialgesetzbücher dar, vorrangig SBG IX.

Es enthält Regelungen, welche sozialen Dienstleistungen (Sozialhilfen ) Menschen mit Behinderung zur Verfügung zu stellen sind, damit diese ihr Recht auf Inklusion, Selbstbestimmung, Leben in der Gemeinschaft etc. auch verwirklichen können.

Die UN-Behindertenrechtskonvention nennt die Rechte, welche Behinderte haben.

Das Bundesteilhabegesetz muss die Rechte von Behinderten umsetzen unter der Abwägung, von Rechten anderer, welche diesen entgegenstehen. ( Rechte der Solidargemeinschaft)
Wie dies auch bei anderen Sozialleistungen geschieht.( z.B. Hartz IV) und in dortigen Gesetzen geregelt ist.

Die Petition verlangt folgenden Text:

Beispiel 1:

nämlich die Garantie, dass Menschen mit Behinderung „gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“

Ein Behinderter Mensch ( oder ein Harzt IV Empfänger) hat selbstverständlich das Recht zu wählen, dass er in einer schönen Villa (Wo) am herrlichen Ostseestrand ( Aufenthaltsort), mit drei hübschen jungen Assistenten (Mit wem) leben möchte. Aber die Solidargemeinschaft ist nicht verpflichtet, dafür die Kosten(übernahmegarantie) zu übernehmen.
Da dafür in beiden Fällen kein Bedarf besteht, es unverhältnismäßige Kosten sind und auch weniger luxuriöse Leistungen zumutbar sind.

Die Gewährung von Sozialleistungen ist immer an einem notwendigen Bedarf, Angemessenheit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit etc. ausgerichtet.

Deshalb ist dies in den Sozialgesetzbüchern immer so formuliert, also auch im Bundesteilhabegesetz.

Beispiel 2:

Dieser Text der UN-Behindertenrechtskonvention darf auf keinen Fall für alle Behinderten grundsätzlich gelten und in die deutsche Rechtsprechung genau so übernommen werden.

nämlich die Garantie, dass Menschen mit Behinderung „gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“


Deshalb wird bei der Umsetzung in Gesetzen immer zwischen den Rechten von Behinderten und den Rechten anderer abgewogen.

Auch psychisch kranke Gewalttäter sind Behinderte im Sinne der UN- Behindertenrechtskonvention.
Wegen Unzurechnungsfähigkeit sind diese aus strafrechtlicher Sicht nicht zu verurteilen.
Diese werden wegen ihrer Behinderung (psychische Erkrankung) in Sicherheitsverfahrung gegeben.
Diese sind also weiterhin verpflichtet in besonderen Wohnformen zu leben und dürfen nicht bestimmen, wo und mit wem sie leben.

Das Recht der Bevölkerung auf Sicherheit wird in diesem Fall nämlich höher eingeschätzt, als die Rechte des Behinderten nach der UN- Behindertenrechtskonvention.

Ein Gesetz gilt aber immer für alle möglichen Fälle.

Wollen Sie wirklich, dass so ein allgemeingültiges Gesetz existiert, welches auch die oben beschriebene Behinderten einschließen würde?


Das Kernproblem im Bereich des Schwerbehindertenrechts/ Sozialrechte sind oft nicht die Gesetze, sondern die Missachtung und Nichteinhaltung der bestehenden Gesetze durch Behörden etc.

Siehe meine anderen Berichte in dieser Petition.

118

Nutzer63740 | Thu Aug 18 15:17:24 CEST 2016 - Thu Aug 18 15:17:24 CEST 2016

Sehr geehrter Herr Dr. Mücke,

zu den Paragrafen habe ich mich einzeln geäußert. Bitte beachten Sie meine weiteren Einträge.

Mein eines Zitat zu § 104 wurde leider nur halb wiedergegeben und offensichtlich als Diskriminierung geistig Behinderter eingestuft. Deshalb habe ich dies nochmal konkretisiert, was damit eigentlich gemeint ist und mich selbstverständlich entschuldigt.

Aus rechtlichen Gesichtspunkten halte ich die Formulierungen für absolut ausreichend auch im Vergleich zu anderen Gesetzesentwürfen zur Umsetzung der UN -Behindertenrechtskonvention.

Dieses Gesetz beinhaltet die Begriffe " zumutbar", "Bedarf" etc., welche bei einem Rechtsverfahren genügend Spielraum lassen.

Der neue Schulgesetzentwurf im Land Sachsen, nennt als Grundvoraussetzung für eine
inklusive Beschulung, weiterhin nur das Vorhandensein von personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen und das die Förderung anderer Schüler ! durch den Behinderten nicht gefährdet werden darf.
Von Erfüllung des Bedarfes oder von Zumutbarkeit ist dort gar keine Rede.
Hier fehlt weiterhin eine ordentliche Rechtsgrundlage um die inklusive Beschulung überhaupt einklagen zu können.

Damit hält Sachsen weiterhin an seinem ausgebauten Förderschulsystem fest und missachtet weiter die UN-Konvention.

Im Vergleich dazu kann ich den Gesetzesentwurf, um den es in dieser Petition geht, nicht beanstanden.
Auch eine andere Gesetzesformulierung wird leider nichts daran ändern, dass Rechtsansprüche von Behinderten durch " Behördenschikane" abgewiesen werden.

Es ist nun einmal bittere frustrierende Realität, dass gerade den schwächeren Bürgern, Leistungen durch die Behörden verweigert werden, da diese eben nicht die Kraft haben sich zu wehren.

Dieses Prinzip findet sich beim Pflegegeld, Anerkennung von Berufskrankheiten, Anerkennung Schwerbehinderung, Anerkennung EU-Rente etc. immer wieder.
Ein Bestandteil dieses Systems ist unser Gutachterwesen, oder besser gesagt Unwesen.

Ehrenamtlich haben wir in den letzten Jahren mehrere Verfahren in verschiedenen Bereichen begleitet und z.B. zum medizinischen Dienst auch recherchiert und versucht auf diese Begutachtungspraxis aufmerksam zu machen.
Zahlreiche Reportagen über fehlerhafte Begutachtungen in zahlreichen Bereichen finden sich auch in den Medien.

Unsere Politiker, von denen viele einer " christlichen" Partei angehören, stören sich seit Jahren nicht an dieser Praxis, welche dem Staat eine Kostenersparnis bringt.

Christliche Werte bei Politikern der CDU, Soziale Werte bei Politikern der SPD?
Wer glaubt das noch?


Unsere Petition und die Begründung zum Nachlesen:

Auch hier ging es darum, Betroffenen Rechtswege wegen fehlerhafter Gutachten zu ersparen.

Petition 3053

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Gesetzliche Krankenversicherung - Kontrolle des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 07.03.2009

siehe auch ms-lichtentanne.jimdo.de mit wewewepunkt vorher

siehe auch lesen-lernen.info mit wewewepunkt vorher.

Links dürfen wir nicht setzen, aber damit wissen Sie, dass wir nicht im Sinne von Ministerien schreiben.

95

Nutzer63740 | Thu Aug 18 13:55:25 CEST 2016 - Thu Aug 18 13:55:25 CEST 2016

Wenn Sie zitieren, dann bitte vollständig und nicht Textbausteine aus dem Zusammenhang reißen.

Zitat 1: von Nutzer63740
Für eine mehrfach behinderte Person mit sehr starken körperlichen und sehr starken geistigen Beeinträchtigungen wird es sicherlich nicht erforderlich sein, dass diese in einer eigenen Wohnung mit persönlicher Assistenz wohnt und der Steuerzahler dafür die Kosten trägt.

Falls dieses Zitat falsch verstanden wurde, möchte ich mich dafür entschuldigen, ich wollte niemanden verletzten.
Ich spreche hier nur aus Erfahrung.
"Sehr starke körperliche und sehr starken geistigen Behinderungen".
Das sind z.B. schwer pflegebedürftige, bettlägrige, hirngeschädigte Patienten, welche von Ihren Familien schon als Kinder in entsprechende Heime abgeben wurden.
Heime für mehrfach und hirngeschädigte Kinder, mit angestellten Ärzten, Therapeuten etc.
Sobald diese Kinder 18 wären, würde diesen dann auch eine eigene Wohnung mit persönlicher Assistenz zustehen. Sämtliche Therapien oder tägliche ärztliche Untersuchungen müssten bei diesen Patienten dann im Hausbesuch erfolgen. Die persönlichen Assistenten müssten fachmedizinisch ausgebildet sein.
Dafür gibt es nicht annähernd genügend Personal.
Solche Patienten ( ohne familiäre Unterstützung!) sind nach meiner Ansicht und Erfahrung in einem entsprechenden Heim besser aufgehoben, als in einer eigenen Wohnung.

Zitat 2:
"Für eine sonst aktive Person, welche aber körperlich stark eingeschränkt ist, liegt hier schon eine Erforderlichkeit vor."
Ist nur eins von vielen Beispielen, welches den Unterschied zum obigen Beispiel verdeutlichen soll.

Ich ergänze deshalb:
"Für eine sonst aktive Person, welche aber z.B.körperlich stark eingeschränkt ist oder geistig behindert ist, liegt hier schon eine Erforderlichkeit vor."


Dies ganz verschiedenen Fälle muss der Gesetzgeber, aber mit einem Gesetz abdecken. Deshalb die Begriffe " zumutbar", " Bedarf" etc., wie auch in anderen Gesetzen üblich.

215