Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge ein Bundesteilhabegesetz beschließen, welches die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention beachtet. Insbesondere ist Menschen mit Behinderung ausdrücklich eine unabhängige Lebensführung zu garantieren (Art. 19 UN-BRK), sowie die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft, insbesondere am politischen und öffentlichen sowie kulturellen Leben (Art. 29 und 30 UN-BRK).
Begründung
Der vorgelegte und vom Kabinett beschlossene Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz genügt in wesentlichen Punkten den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention nicht.
Das Wunsch- und Wahlrecht orientiert sich in der jetzt geplanten Form (§ 104 Abs. 2 BTHG-Entwurf) vor allem an Kostengesichtspunkten, so dass gerade ein Auszug aus einer Einrichtung für Betroffene kaum mehr zu erreichen sein würde. Gefordert wird daher die ausdrückliche Übernahme des Wortlautes der von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention, nämlich die Garantie, dass Menschen mit Behinderung „gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“.
Bedrohlich erscheint auch das Vorhaben, eine zwangsweise gemeinsame Erbringung von Leistungen Persönlicher Assistenz erstmals rechtlich zu legitimieren (§ 102 Abs. 2 BTHG-Entwurf). Für Betroffene bedeutete dies, dass sie ihr Leben nicht mehr individuell gestalten könnten, sondern die Tagesplanung, aber auch Freizeitgestaltung an den Planungen anderer Menschen mit Behinderung ausrichten müssten, ihre Assistenten/-innen nicht mehr selbst auswählen könnten und in räumlicher Nähe zu anderen Betroffenen leben müssten, um Versorgungsengpässe zu vermeiden. Ein zwangsweises „Poolen“ Persönlicher Assistenz außerhalb von Einrichtungen ist deshalb abzulehnen. Zumindest für diese Konstellation ist ein Zustimmungsvorbehalt aufzunehmen.
Der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe würde in § 99 Abs. 1 BTHG-Entwurf für Personen die nicht in mindestens 5 von 9 Lebensbereichen auf Unterstützung angewiesen sind (bzw. nicht in 3 von 9 Bereichen auch mit Unterstützung nicht teilhaben können) unzulässig erschwert, insoweit, dass kein Anspruch auf Unterstützung mehr bestünde, sondern Leistungen lediglich nach Ermessen des Kostenträgers gewährt werden könnten. Einer Vielzahl der Betroffenen bliebe somit die Teilhabe am kulturellen, öffentlichen und politischen Leben sowie die unabhängige Lebensführung, aber auch das Recht auf Bildung verwehrt.
Dieses schildert ein klassisches Beispiel:....
Schauen Sie einmal in der Stadt die vielen Menschen an welche untereinander Kommunizieren....
Hin und her ...mehrere miteinander und auch schnell (ab)wechselnd....
So etwas können die Gehörlose NICHT und um sich zu Verständigen, braucht es zwei die sich verstehen...
also in ihrer Sprachweise ähnlich sind (Gebärden oder Ablesen).
So viele Gehörlose oder Hörbehinderte gibt es aber nicht und oft wohnen sie sehr weit von einander entfernt.
Wie also sollen Hörbehinderte/Gehörlose sich Austauschen ?!!
Nun, für den Infoaustausch treffen sie sich persönlich um über Neuheiten (eher Altheiten)
oder über das was in der Welt so passiert zu Besprechen.
Für diese persönlich bessere und geeignete Kommunikationsform legen Hörbehinderte/Gehörlose oft weite Entfernungen zurück. Die Webcam ist eine neue Erleichterung ja...-aber selbst da gibt es Mißverständnisse.
Viele Themen rasen bei den Hörbehinderten nur mal so vorbei...siehe auch am Beispiel Untertitel im TV.....
Die Quote für Untertitel wurde zwar erhöht...ist aber dennoch zu gering um viel Mitlesen zu Können.
Auch gehen sie oftmals persönlich zum Vorsprechen zum Amt, weil ein Telefon bei ihnen
NICHT hilfreich ist.
Summa Sumarum: Bei aktuellen Infos sehr häufig im Nachteil und deshalb > TEILHABEGELD