Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, einmalige Einnahmen von Arbeitslosengeld II-Empfängern direkt dem Vermögen zuzurechnen. Laufende Einnahmen sind auf eine Periode ( Zeitraum bis zur nächsten Zahlung) zu verteilen.
Die Anwendung des Zuflussprinzips für laufende Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 11 Abs. 2 SGB II) verstößt gegen Art. 1 Abs. 1 GG und ebenso liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Begründung
Bei Beginn des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II zum Ersten eines Monats und einmaligen Einnahmen:
Erfolgt die einmalige Zahlung vor dem Ersten, so steht diese der Person (deren Hilfsbedürftigkeit zu dem Zeitpunkt schon abzusehen ist) voll als Vermögen zu. Sofern die Zahlung nicht das Schönvermögen übersteigt kann diese zu beliebigen Zwecken (nicht Bestreitung des Lebensunterhalts) eingesetzt werden.
Erfolgt die Zahlung einen Tag später, so mindert diese den Leistungsbezug in jedem Fall. Mithin entsteht bei im wesentlich gleichen Fällen (wenn man sonst alles gleich hält - bis auf 1 Tag Unterschied beim Eingang der Zahlung) eine unterschiedliche Behandlung durch das Gesetz, die nicht gerechtfertigt ist. Derjenige der die Zahlung vorm Ersten erhält wird nicht verpflichtet daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, obwohl Hilfsbedürfigkeit schon absehbar ist. Es liegt also eine Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da hier eine Person im Vermögen benachteiligt wird.
Bei laufenden Einnahmen ergibt sich eine ähnliche Benachteiligung im Vermögen:
Vergleichen wir Person A und Person B. Beide arbeiten, beziehen danach Leistungen nach dem SGB II und kommen anschließend wieder in Arbeit.
Letzte Lohnzahlung von Person A ist am Ende des Monats. Am darauffolgenden Monat erhält A am ersten des Monats Leistungen, die er ansparen kann (Vermögenszufluss!), da er diese noch nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt (er kann die vom Ende das Vormonats erhaltene letzte Lohnzahlung nutzen).
Dies "schiebt sich durch" bis zum Beginn der neuen Beschäftigung, deren erste Lohnzahlung A am Ersten des Monats erhält (für den Vormonat also volle Leistungen nach dem SGB II, für den Monat der ersten Lohnzahlung den Lohn). Mithin ein voller Vermögensvorteil in Höhe einer Regelleistung + Kosten der Unterkunft für A.
Kehren wir für Person B die Zahlungszeitpunkte um, so ergibt sich ein Nachteil in ähnlicher Höhe - summiert also ein Unterschied in Höhe von Leistungen für 2 Monate beim Vermögen! Letzte Lohnzahlung am Ersten. Erste Leistung am Folgemonat - diese muss hier genutzt werden, da voriger Lohn verbraucht ist. Also kein Ansparen wie bei A.
Erste Lohnzahlung nach Leistungsbezug am Ende des Monats: Letzte Leistungen werden zum Ersten des Vormonats bezahlt. Die Person muss also zur Überbrückung für einen Monat vom Vermögen leben (mindestens Vermögensminderung in Höhe der zuvor erhaltenen Leistungen als Existenzminimum).
Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist offensichtlich.
Gegebenenfalls hat die Person auch kein Vermögen und keine Möglichkeit sich Geld zu leihen - dann wäre ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG möglich, da kein menschenwürdiges Existenzminimum zur Verfügung steht.
Etwaige - auf Antrag und nach Erbringung vieler Nachweise - gewährbare Leistungen als Darlehen die im Ermessen der Leistungsträger liegen und (auf Grund des Aufwands der dem Antragsteller entsteht) erst spät ausgezahlt werden beheben diesen Mangel nicht.
Gerne versuche ich dies auch graphisch etwas darzustellen oder auf Rückfragen hierzu un Forum zu antworten - sollte die Begründung nicht so ganz nachvollziehbar sein.
Die aktuelle Gesetzgebung - bei der der Gesetzgeber annimmt, alle Arbeitnehmer könnten ohne weiteres (Vorschuss, Darlehen -> Zinsen die mindern) über einen zum Ende des Monats gezahlten Lohn bereits am Ersten verfügen - ist realitätsfern.
SozialLiberalGerechtRLP | 10.09.2016 - 01:10
Das Zuflussprinzip (für laufende Einnahmen) findet sich in § 11 Abs. 2 SGB II. In Satz 1 heißt es hier: "Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen."
Wenn man mal ein bisschen googlet findet man überall, dass es gängige Rechtsprechung ist diesen Satz sehr streng auszulegen. Es macht also tatsächlich einen Unterschied ob etwas am 31.01. oder am 01.02. gezahlt wird.
Geht die letzte Lohnzahlung am 31.01. ein so wird dieser Lohn dem Januar zugerechnet. Im Februar besteht demnach ein Anspruch auf Alg 2, da der Leistungsempfänger in diesem Monat ja keinen Lohn erhält und auf Alg 2 angewiesen ist. Für den Lohn im Januar nimmt man wohl an, dass dieser rückwirkend für den Januar auch aufgebraucht wird. (Was eigentlich unrealistisch ist - im Normalfall würde man im Februar ja noch davon leben können, außer man macht ständig vom Ersten eines Monats an Schulden und tilgt diese mit dem Lohn der am Letzten eingeht.)
Geht die Lohnzahlung am 01.02. ein so wird diese dem Februar zugerechnet. Der Leistungsempfänger kann im Februar davon leben (hier macht das dann Sinn). Demnach erhält er kein Alg 2.
Die Jobcenter fordern auch Einkommensbescheinigungen (das Formular heißt "Einkommensbescheinigung") an, auf denen der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Lohnzahlung anzugeben hat. Teils reicht auch der Arbeitsvertrag oder Kontoauszüge. Das zeigt dass der Zeitpukt der tatsächlichen Lohnauszahlung entscheident ist.
Beim Alg 1 (zu dem man noch aufstockend Alg 2 beantragen kann, sofern es nicht reicht) wird dieses auch immer dem Monat zu gerechnet in dem es gezahlt wird. Es wird immer monatlich am Ende für den jeweils vorhergehenden abgelaufenen Monat gezahlt. Zum Beispiel 31.01. für den Monat Januar. Und wird beim Alg 2 auch dem Januar zugerechnet.
Mit den 2 Personen A und B und einem fiktiven Bedarf von 800 Euro (Regelsatz + Kosten der Unterkunft) sowie Lohn von 1000 Euro (in bei beiden bei letztem Gehalt vor Arbeitslosigkeit und erstem Gehalt im neuen Job) ergäbe sich - mit Zahlen/Daten mal für ein paar Monate durchgespielt:
A (letzter Lohn vor Arbeitslosigkeit am Ende des laufenden letzten Arbeitsmonats / erster Lohn beim neuen Job am Ersten des Folgemonats):
31.01. 1000 Euro (Lohn) LETZTER ARBEITSMONAT
01.02. 800 Euro (Alg 2)
01.03. 800 Euro (Alg 2)
01.04. 800 Euro (Alg 2)
01.05. 800 Euro (Alg 2)
01.06. 800 Euro (Alg 2) ARBEITSAUFNAHME!
01.07. 1000 Euro (Lohn)
Wenn man davon ausgeht dass die 1000 Euro vom 31.01. eigentlich im Februar "verlebt" werden (was eher der Realität entspricht), dann könnte Person A sich diese weglegen und ansparen (Vermögenszuwachs), da sie ja die 800 Alg2 die ihrem Bedarf entsprechen nutzen kann, die am 01.02. eingehen. Am Ende bei Arbeitsaufnahme ergeben sich auch keine Probleme und der vorige Vermögenszuwachs wird auch nicht wieder "aufgefressen".
B (letzter Lohn vor Arbeitslosigkeit am Ersten des Folgemonats / erster Lohn beim neuen Job am Ende des laufenden ersten Arbeitsmonats):
01.01. 1000 Euro (Lohn) LETZTER ARBEITSMONAT (Dezemberlohn)
01.02. 1000 Euro (Lohn) LETZTER LOHN (Januarlohn)
01.03. 800 (Alg 2)
01.04. 800 (Alg 2)
01.05. 800 (Alg 2)
31.06. 1000 (Lohn) ARBEITSAUFNAHME!
31.07. 1000 (Lohn)
Hier ergibt sich keine Möglichkeit sich etwas "wegzulegen" (kein Vermögenszuwachs). Am Ende jedoch bei der Aufnahme der neuen Arbeit muss Person B einen Monat selber überbrücken. Entweder immer Schulden machen (Dispo) und bei Lohneingang ausgleichen. Oder ein einmaliges Darlehen aufnehmen was das Vermögen ja mindert. Man kann eben am 01.06. für den Juni noch nicht über den Lohn verfügen und bräuchte eigentlich Alg 2 (und würde dann vom Juni-Lohn im Juli leben - das wäre realistischer).
Keine Probleme ergeben sich wenn die Auszahlungszeitpunkte voriger Job und späterer neuer Job gleich sind. Sollte sich hier eine Ansparmöglichkeit (Vermögeinszuwachs) ergeben würde er später wieder aufgefressen. (Wenn Person A am 31.06 bei Arbeitsaufnahme den ersten Lohn bezahlt bekäme und dann hier "überbrücken" müsste und das zuvor Angesparte dafür nutzen könnte.)
Sinnvoll wäre einen fiktiven weitere Lohnzahlungszeitpunkt anzunehmen (selbst wenn es keinen gibt - also nicht nur bei Arbeitsaufnahme sondern auch bei der Zahlung des letzten Lohns vor Arbeitslosigkeit). Da in der Regel 1x monatlich Löhne gezahlt werden den darauffolgenden Monat als nächsten Lohnzahlungszeitpunkt annehmen.
Annehmen dass die Person den vorher gezahlten Lohn in diesem Zeitraum verlebt.
Also 31.01. gezahlter Lohn wird bis 28 oder 29.02. verbraucht. (Und nicht 01. bis 31. Januar Schulden gemacht und mit dem Lohn vom 31.01. getilgt.) Würde viele Probleme lösen. Mit EDV auch nicht viel Aufwand solche Berechnungen. Und auch bei mittiger Zahlung z. B. am 15. möglich diese in etwa auf 2 Monate zu verteilen.
Wollte eigentlich hierauf den Schwerpunkt, nicht auf die einmaligen Zahlungen. Hier bei einmaligen Zahlungen aber ähnliches Problem, wenn jemand diese am 31.01. gezahlt bekommt und ab 01.02 Leistungsanspruch hat dann darf er diese Zahlung voll behalten (wird seinem Vermögen zugerechnet und wir gehen mal davon aus dass es kleine Zahlungen sind und sein Schönvermögen noch nicht überschritten wird).
Derjengie bei dem die Zahlung erst am 01.02. eingeht hat dann im Februar einen geminderten Anspruch auf Alg 2 (gegenüber der Person die am 31.01. die einmalige Zahlung erhält). Er muss also im Februar davon leben, während der andere das Geld dem Vermögen zuführen kann und im Februar Leistungen erhält (obwohl er theoretisch ja das Geld vom 31.01. nicht verbraucht hat und auch davon leben könnte).
Man müsste hier eigentlich eine weitere fiktive einmalige Zahlung bzw. Zahlungszeitpunkt annehmen und immer auf diesen Zeitraum zwischen den 2 Zahlungen verteilen. Mag bei Rückzahlungen die irgendwie jährlich einmalig anfallen möglich sein. Aber bei Zahlungen die tatsächlichn nur 1x anfallen (einmaliger Gewinn oder Erbe von dem man nicht weiß ob und wann man überhaupt nochmal sowas einnimmt) ist das schwer möglich. Wäre sinnvoller hier dann dem Vermögen direkt zuzurechnen.
Kommt der Empfänger übers Schonvermögen/Grenze muss er davon leben. Ist er noch drunter ... dann sollte das auch nicht so viel schade ihm dieses als Vermögen zu belassen. (So etwas kann sich ja nicht unbegrenzt wiederholen, irgendwann wäre man bei der Grenze des Schönvermögens anbelangt wenn man sehr viele Einmalzahlungen bekäme.)
Frettchenbande | 09.09.2016 - 23:16
Ohne entsprechende Sachkenntnis stimme ich bzgl. der einmaligen Leistungen zu. Wenn eine offene Forderung zugunsten des Leistungsbeziehers erst während des Leistungsbezugs begleichen wird, sollte als Berechnungsgrundlage der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, oder wenn nicht vorhanden der Leitungserbringung genutzt werden, nicht der Zeitpunkt des Zahlungseingangs.
Bzgl. der Regelleistungen ergab sich nach meinen persönlichen Aufklärungsgesprächen beim Jobcenter jedoch, dass die für den letzten Arbeitsmonat erhaltenen Bezüge (unabhängig vom Tag der Ausschüttung) grundsätzlich vom zuständigen Jobcenter als Mittel für den ersten Monat der Arbeitslosigkeit angerechnet würden. Endet demnach ein Arbeitsverhältnis zum 31.01., bestünde zwar ab dem 1.2. ein Anspruch auf Zuwendungen, Gelder würden jedoch üblicherweise erst zum 1.3. (wahlweise auch 27/28.02., es scheint da regionale Unterschiede zu geben) für den nun folgenden März ausgezahlt. Ob man das letzte Gehalt dabei am 28.-31.01. oder 01.02. erhielte, sei dabei irrelevant.
In Folge erhält der Leistungsbezieher meines Wissens am ~30.07. zunächst nochmal Leistungen gemäß SGB II für den folgenden August, obgleich ein neuer Arbeitsvertrag zum 01.08. abgeschlossen wurde und planmäßig am Monatsende für den absolvierten Monat August ein Gehalt ausgezahlt wird. Inwiefern das Jobcenter die für den ersten Arbeitsmonat gezahlten Leistungen zurück fordert, kann ich nun nicht mit Bestimmtheit sagen. Eine Auszahlung zur Überbrückung bis zum Erhalt des ersten Gehaltes sollte nach meinem Kenntnisstand jedoch auf jeden Fall stattfinden.
Sollte es im SGB II diesbzgl. einen Nachweis geben, der aufzeigt dass nicht etwa der Erbringungszeitraum (letzter Arbeitsmonat) sondern vielmehr der Auszahlungszeitpunkt des letzten Gehaltes entscheidend für den ersten Leistungsbezug ist, bitte ich um entsprechende Benennung der Paragraphen. Bei entsprechender Schlüssigkeit zeichne ich gerne mit.
Des Weiteren möchte ich darum bitten, bei weiterführender Argumentation entsprechend ziffernbasierte Datumsangaben zu verwenden, da diese die Verständlichkeit der Sachlage fördern dürften. Inbesondere inwiefern Person B beim Arbeitsbeginn gegenüber Person A einen zweiten Monat Einbuße an Leistungen hinnehmen muss, ist mir noch nicht verständlich.