Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, anstatt der seit 2005 bestehenden pauschalen Besteuerung der gesetzlichen Rente (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst. aa EStG) wird der Rentenfreibetrag individuell festgestellt. Von der Rente sind nur der Ertragsanteil, die versicherungsfremden Leistungen sowie die seit 2005 vorläufig steuerfrei gestellten Rentenbeiträge - nachgelagert - als Einkommen zu berücksichtigen.
(Quellen: „Die Rentenversicherung“, Heft-2-2015; BILD,13.4.16; PLUS-MINUS,11.5.16;
Begründung
Der durch eigene Beträge angesparte Rentenanspruch ist gem. Art. 14 Abs.1 GG geschütztes Eigentum des Versicherten und somit Teil seines Vermögens. Der überwiegende Teil der späteren Rente ist daher Auszahlung dieses Vermögens. Vermögen ist aber kein Einkommen und kann folgerichtig (BVerfG, 2 BvL 17/99 vom 6.3.2002, Abs. 214 ff. ) nur im Rahmen einer Vermögenssteuer nicht jedoch als Einkommen besteuert werden, selbst dann nicht, wenn der Aufbau des Vermögens völlig unversteuert erfolgte. Dabei konnte der Rentenanspruch nie ganz unversteuert aufgebaut werden.
Will man nicht Vorsatz unterstellen, dann ist die seit 2005 bestehende pauschale Besteuerung der Renten handwerkliches Unvermögen, das BverfG-Urteil (Az.: 2 BvL 17/99 vom 6.3.2002) sachgerecht umzusetzen. Denn aus jedem Rentenbescheid ist einfach abzulesen:
Vermögenswerter Rentenanteil (BFH v. 23.10.2013 – X R 3/12, Abs.. 31) =
(Beitrags-Entgeltpunkte: persönliche Entgeltpunkte) x Kapitalanteil der Rente.
Rentenfreibetrag =
(vermögenswerter Rentenanteil abzüglich seit 2005 steuerfrei gestellte Rentenbeiträge).
Einfacher geht es nun wirklich nicht. Die pauschale Besteuerung des vermögenswerten Rentenanteils als Einkommen entspricht somit nicht den zwingenden Vorgaben des BverfG einer folgerichtigen Steuergesetzgebung.
Dass das BFM bei der pauschalen Rentenbesteuerung keinen Handlungsbedarf sieht, ist aufgrund der Milliarden-Steuermehreinnahmen verständlich, rechtfertigt aber nicht die Fehlbesteuerung von Vermögen als Einkommen.
Schon 2007 haben namhafte Fachleute auf die Doppelbesteuerung bzw. Fehlbesteuerung hingewiesen.
Entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat auch das BverfG - ohne nähere Begründung (Beschluss vom 30.09.2015 -2 BvR 1066/10, Abs. 54 -56) - keine verfassungs-rechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung von Vermögen als Einkommen gesehen und die gegen das AltEinkG eingelegten Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit steht deshalb noch aus.
Es ist richtig und gerecht, unversteuertes Einkommen zu vermeiden. Das durch Einkommen aufgebaute Vermögen kann aber nicht mehr als Einkommen besteuert werden. Der Gesetzgeber sollte deshalb in der Rentenbesteuerung zumindest fundamentale Grundsätze der Verfassung wieder zur Geltung bringen. Gerade diejenigen ca. 4 Millionen Menschen, die über Jahrzehnte eine ausreichende eigene Altersversorgung aufgebaut haben, werden jetzt im Alter für ihre Eigenvorsorge „bestraft“.
Darüber hinaus ist der Gesetzgeber gefordert, für zukünftige Rentner-Generationen eine ausreichende Altersversorgung zu ermöglichen. Es ist höchste Zeit, auch Vorsorge gegen Altersarmut neu zu denken.
-Auszug aus der Begründung der Petition
Die Petition wird Grundlegend auf der Annahme begründet, dass es sich bei der Rente um einen Teil des persönlichen Vermögens handelt, welcher nicht als Einkommen versteuert werden darf.
Die Definition der Rente als Vermögen ist aus meiner Sicht jedoch falsch. Bei der Rente handelt es sich um eine Einkunft, die weder durch den angeführten Art.14 Abs.1 GG noch durch das angegebene Urteil des BVerfG als Teil des privaten Vermögens festgestellt wird.
Im Detail schützt Artikel 14 Absatz 1 GG zwar das persönliche Eigentum, mir ist aber keinerlei Gesetzliche Norm bekannt welche die eigenen Beiträge in die Sozialversicherungen als Teil des Eigentums definiert. Im Gegenteil, die Beiträge in die Sozialversicherung gelten laut §28e Abs.1 Satz 2 (vom Arbeitgeber abgeführt) als "aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht", diese Formulierung impliziert ja geradezu dass die gezahlten Beiträge fortan nichtmehr Teil des Vermögens sind.
Ebenfalls beruht die Argumentation auf einer angeblich falschen Umsetzung des genannten Urteils des BVerfG vom 06.03.2002. Die Petition impliziert, die Änderung im EStG sei entgegen der Vorgaben des BVerfG erfolgt.
Tatsächlich aber hat das BVerfG lediglich eine Unvereinbarkeit zweier Besteuerungssysteme im EStG festgestellt (§19 und §22 je teilw. / das Urteil kann auch über die Website der BVerfG eingesehen werden)
Meine Folgerungen:
- Rente ist eine Einkunft und wird daher besteuert
- Die aus dem Urteil resultierende Verpflichtung eine Gleichbehandlung zwischen Beziehern von Renten und Pensionen herzustellen setzt die pauschale Rentenbesteuerung um, es gibt keinen verfassungsrechtlich dringenden Bedarf das zu ändern
--> Demnach ist die Petition kaum begründet.
Aber vielleicht hat ja jemand noch andere Hinweise, Infos oder Argumente die er meinen entgegensetzen kann? Bin dankbar für jeden Hinweis!