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Petition 67600

Soldatengesetz

Ersatzlose Streichung des § 58c Soldatengesetz vom 12.09.2016

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 58c (Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden) ersatzlos aus dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) zu streichen.

Begründung

Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 ist das Wehrpflichtgesetz dahingehend geändert worden, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ausgesetzt und ein freiwilliger Wehrdienst geschaffen worden ist. Mit dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes wurden die bisher im Wehrpflichtgesetz enthaltenen Regelungen zum freiwilligen Wehrdienst inhaltsgleich in die Systematik des Soldatengesetzes integriert.
Durch die uneingeschränkte Freiwilligkeit des Wehrdienstes besteht aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit der Datenweitergabe minderjähriger Bürgerinnen und Bürger zu Werbezwecken an das BAPersBw. Darüber hinaus steht aus Gründen der Gleichbehandlung mit jedem anderen Arbeitgeber (Benachteiligungsverbot) die Gesetzeskonformität in Frage.
Die Bundeswehr tritt, im Zuge der Agenda Attraktivität, als gleichberechtigter Arbeitgeber im öffentlichen Bereich auf und investiert jährlich ca. 30 Mio. Euro (2013) in die Nachwuchswerbung.
Durch die Streichung des § 58c wird die Datenweitergabe unterbunden, der gleiche Wettbewerb um die Auszubildenden wiederhergestellt und das Recht jeder Minderjährigen und jedes Minderjährigen auf Selbstbestimmtheit respektiert.
Das Recht auf Selbstbestimmtheit wird durch die jetzige Fassung des § 58c (Keine Datenweitergabe nur bei Widerspruch)
nicht vollumfänglich umgesetzt.

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