Text der Petition
Änderung § 7a Abs. 2 StVO:
Auf Einfädelstreifen von Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf ebenso schnell gefahren werden wie auf durchgehenden Fahrstreifen. Ein Überholen von rechts auf dem Einfädelstreifen ist untersagt. Ausnahme: Bei stehendem Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen darf auf dem Einfädelstreifen in angemessener Geschwindigkeit (bis 30 km/h) bis zu dessen Ende vorgefahren werden, um sich dort nach dem Reißverschlussverfahren einzufädeln.
Begründung
Unfälle bei Autobahnauffahrten und Strecken ohne Geschwindigkeitsbegrenzung sind keine Seltenheit. Oft sind zwangsläufig verkürzter Sicherheitsabstand durch einfädelnde Fahrzeuge oder hohe Geschwindigkeitsdifferenzen die Ursache. Auf Strecken, wo weder Überholverbot für Lkw, noch eine Geschwindigkeitsbegrenzung bestehen, besteht oft auch für moderat fahrende Fahrzeugführer die Notwendigkeit auf die dritte Spur ausweichen zu müssen. Fahrzeuge, die mit einer Geschwindigkeitsdifferenz von z.T. mehr als 100 km/h herannahen, sind für den Ausscherenden im Rückspiegel kaum einschätzbar. U. U. sind sie sogar, insbesondere bei einer besonderen Neigung der Fahrbahn oder in Kurven gar nicht auszumachen.
Darüber hinaus hat sich bei uns die Unsitte eingebürgert, dass – auch bei reibungslos fließendem Verkehr – der Beschleunigungsstreifen bei Auffahrten als inoffizielle Überholspur missbraucht wird. Es werden heutzutage Kraftfahrzeuge produziert, die binnen 100 m Strecke von 50 km/h auf 130 km/h beschleunigen können, mit welchen die Verlockung natürlich groß ist, auf dem Beschleunigungsstreifen an so vielen Lkw´s, wie möglich, vorbei zu ziehen. Dabei droht die Kollision mit langsameren Fahrzeugen, die selbige Lkw linksseitig überholen und nach erfolgtem Vorgang wieder auf die rechte Spur wechseln. Für den linksseitig Überhohlenden ist der auf dem Beschleunigungsstreifen Herannahende durch den Lkw verdeckt.
Daher plädiert der Petent für ein generelles Überholverbot für Lkw auf Strecken ohne Geschwindigkeitsbeschränkung (sechsspurige Autobahn) und eine Ahndung des Überholens auf dem Beschleunigungsstreifen. In Fahrschulen sollte gelehrt werden, dass der Beschleunigungsstreifen ausschließlich der Einfädlung dient. Nur bei stockendem Verkehr (Stau) sollte es legitim sein, bis zum Ende des Beschleunigungsstreifens zu fahren und sich dann einzufädeln.
Die Priorität beim Fahrunterricht von Fahrschülern sollte auf gegenseitige Rücksichtnahme gesetzt werden, nicht darauf, wie man am "schnellsten durchkommt". Durch vorgeschlagene Verfahrensänderungen könnten nicht nur schwere Unfälle, sondern auch Staus und zähflüssiger Verkehr vermieden werden, verursacht von stark abbremsenden Lkw nach dem Ziehharmonika-Prinzip. Deswegen halte ich vorgeschlagene Änderungen bei Verkehrsplanung und StVO für zweckmäßig und „im Sinne“ der Allgemeinheit.