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Petition 67910

Zivilprozessordnung

Streichung des § 802g der Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft) vom 05.10.2016

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, § 802g Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft) ersatzlos zu streichen.

Begründung

Staat Deutschland Unterzeichnung 16/9/1963 Ratifizierung 1/6/1968 Inkrafttreten 1/6/1968

Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist eine Inhaftierung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig, auch für die Abgabe der Vermögensaukunft. Die Abgabe der Vermögensaukunft ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK). Dies trifft auch zu für eine in Haft erzwungene Erklärung zu.
Die eventuell in Haft rechtswidrig erzwungene, abgegebene Vermögensaukunft wird zur Nichtigkeit widerrufen. Das gilt auch für die erzwungene Erklärung durch Herrn XYZ, nicht aus den tatsächlichen, sondern rechtlichen Gründen, da die Abgabe einer Vermögensaukunft zivilrechtliche (Schufa) Folgen hat.

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