Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 67936

Inklusion und Teilhabe

Überprüfung/Anpassung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 07.10.2016

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte § 77 SGB IX
neu geprüft und angepasst wird.

Begründung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Anliegen ist das der Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte § 77 SGB IX
neu geprüft und angepaßt wird.
Die Ausgleichsabgaben müssen einen höheren Wert erhalten, um zu vermeiden, dass eine schwerbehinderte Person von 50 % in Teilzeit günstiger sei (sozialversicherungspflichtig). Dadurch werden die Sozialkassen entlastet und es könnten neue Förderprogramme erfolgen. Für ein Unternehmen ist es dann nicht mehr unbedingt die günstigere Alternative.
Nur wenn ein Schwerbehinderter eingestellt wird, könnte sich der Arbeitgeber 50 % Prozent
bei den einzelnen Landeskommunen der Bundesländer wiedererstatten lassen.

In Firmen wird es gelebt, dass es günstiger sei die Ausgleichzahlung zu tätigen, als einen Schwerbehinderten einzustellen.
Gerade in Großbetrieben und Konzernen wird dieses bevorzugt.!

Milliarden Gewinne werden in der Industrie erzielt, egal aus welcher Branche. Da brauch mir keiner sagen, dass es nicht mehr konkurrenzfähig ist, wenn er einen Schwerbehinderten anstellt.


Idee / Erhöhung: 500,00 €

„ 625,00 €

„ 720,00 €


------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die Erhebungsjahr 2016 je Monat und unbesetztem Pflichtplatz.
·125 € bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
·220 € bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
·320 € bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %
Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen folgende Beträge zahlen:
·Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen
beschäftigen, andernfalls zahlen sie je Monat weiterhin 125 €.
·Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplätze besetzen; sie
zahlen 125 €, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen, und 220 €,
wenn sie keinen bzw. weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.


Mit freundlichen Grüßen
Manfred Schmalz

siehe Anlage:
Ein PDF-Dokument sollte nachgereicht werden.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben