Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Diskussion zur Petition 67937

Kinder- und Jugendhilfe

Novellierung des Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kindertagespflege) vom 07.10.2016

Diskussionszweig: Anspruch auf Förderung in einer Kindertagespflege nach dem vollendeten dritten Lebensjahr

Nutzer2456024 | 02.11.2016 - 23:05

Anspruch auf Förderung in einer Kindertagespflege nach dem vollendeten dritten Lebensjahr

Anzahl der Antworten: 2

Nur eine Änderung im SGB VIII kann es ermöglichen, dass gesunde Kinder nach dem dritten Geburtstag bis zum Schulleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertagespflege haben.

Die Bezeichnung "besonderer Bedarf" wird in den "Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege" der einzelnen Bundesländer unterschiedlich ausgelegt. Nur durch eine präzise Formulierung ist es den Eltern möglich, das Wunsch und Wahlrecht in Anspruch zu nehmen.

Die jetzige Formulierung im SGB VIII § 24 (3) ermöglicht dass Scheitern von Klagen und Petitionen. Die Eltern müssen den zugewiesenden Kitaplatz annehmen oder mit der Kindertagespflegeperson einen Privatvertrag abschliessen.
1666 Personen finden diesen Beitrag hilfreich