Text der Petition
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter anpassen
Begründung
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist im Einkommensteuerrecht
Deutschlands gemäß § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetz (EStG) ein selbständig
nutzbarer Gegenstand mit Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu
1000 Euro. Die Sofortabschreibungsgrenze liegt bei 410 Euro. Das heißt, eine
Firma kann kleine Ausgaben bis 410 Euro direkt als Kosten im gleichen Jahr
geltend machen und muss sie nicht auf mehrere Jahre verteilt abschreiben.
Die Sofortabschreibungsgrenze von GWGs lag im Jahr 2000 bei 800 DM. Heute
liegt sie bei 410 Euro, was quasi nur nach Euro umgerechnet, aber nie
angepasst wurde.
Diese Grenze sollte im Laufe der Zeit angehoben werden, um Sie an
Preissteigerungen anzupassen. Die 3 Grenzen von aktuell 150, 410 und 1000 Euro
könnten daher alle paar Jahre erhöht werden. Zum Beispiel auf 200, 600 und
1200 Euro.
Das würde verhindern, dass GWGs, die früher direkt abschreibbar waren durch
Preissteigerungen in Folgejahren abgeschrieben werden müssten.