Text der Petition
Der Bundestag möge, (ggf. gemeinsam mit dem Bundesrat) die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Lärmaktionspläne derart anpassen, dass die Handlungsfähigkeit der davon betroffenen Kommunen gewährleistet wird. Insbesondere bauliche Anlagen, die in der Baulast des Bundes und der Länder liegen und maßgeblich zur Gesamtlärmbelastung der Anwohner beitragen, sollen der Umsetzung der Lärmaktionspläne zukünftig nicht mehr entgegenstehen.
Begründung
Nach der europäischen Richtlinie 2002/49/EG ist ein Großteil der Kommunen verpflichtet, in regelmäßigen
Intervallen einen Lärmaktionsplan/Lärmminderungsplan zu erstellen. Sinn dieser Richtlinie ist u.a. die
Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus, die Verringerung der Lärmbelastung und ein gemeinsames Konzept, um schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.
Die Richtlinie wurde im BImSchG §§ 47 a-f und der 34. BImSchV in nationales Recht umgesetzt. Es wurden dazu neue Berechnungsvorschriften erlassen, die bei den beteiligten Städten und Gemeinden jedoch häufig zur Verärgerung führen, weil die Verkehrsbehörden nach den alten Vorschriften rechnen (RLS 90), in der Lärmkartierung aber die neuen Berechnungsvorschriften (u. a. VBuS) verwendet werden. Eine Umsetzung der kommunalen Anliegen ist somit von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Damit wird das Ziel der Richtlinie zum Schutz der Gesundheit der Menschen verfehlt. Es werden unverhältnismäßig viel Gelder nutzlos für die Erstellung und die Umsetzung der Pläne verschwendet und die damit verbundenen Ergebnisse der öffentlichen Beteiligungen leichtfertig ignoriert. Zusätzlich verwundert es, dass die Straßenverkehrsbehörden sich außer Stande sehen, sich aktiv und ordnungsgemäß an den Lärmaktionsplänen der Kommunen zu beteiligen. Abgesehen von der damit verbundenen Einschränkung kommunaler Selbstverwaltung werden die Möglichkeiten integrierter Planungen nicht ausreichend ausgeschöpft. Synergieeffekte, die es zwischen der Lärmaktionsplanung, der Luftreinhalteplanung, der
Verkehrsentwicklungsplanung sowie städtebaulichen Planungen gibt, kommen schlicht nicht zur Geltung.
Viele Zusammenhänge, die auch gemeinsam genutzt werden könnten, werden - aus welchen Gründen auch immer - nicht gesehen und somit im Gesamtkonzept nicht berücksichtigt.
Es ist an der Zeit, die in der Richtlinie ursprünglich geplante und zu entwickelnde Zusammenarbeit zwischen EU, Bund, Ländern und Kommunen stattfinden zu lassen. Dazu ist es notwendig, die bestehenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Richtlinien so anzupassen, dass sie dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und die verantwortlichen Institutionen zu einer subsidiären Vorgehensweise verpflichten. Es erscheint u. a. sinnvoll, die Lärmschutzplanung im § 45 StVO zu verankern und die Lärmschutzrichtlinien StV 2007 grundlegend zu ändern. Eine Lösungsorientierung bietet der Text 30/2016 des Umweltbundesamtes „Klimaschutz durch Tempo 30“. Anderenfalls bleiben die Lärmaktionspläne teure Papiertiger, die nicht nur die Kassen und Ablagen der Kommunen unnötig belasten, sondern auch knappes Personal in nutzlosen Aufgaben bindet.