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Petition 68994

Sprengstoffrecht

Änderung des § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 15.12.2016

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die "Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz" (1. SprengV) im § 23 Abs. 1 zu ändern. Der Wortlaut des Absatzes 1 soll folgendermaßen geändert werden: "Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Umkreis von 150 Metern um Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheimen, Tankstellen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten."

Begründung

Im aktuellen Wortlaut wird statt einer definierten Entfernung lediglich die Begrifflichkeit "in unmittelbarer Nähe" verwendet. Diese unmittelbare Nähe sollte der Gesetzgeber definieren, um eine bundeseinheitliche Regelung finden zu können. Aktuell schwanken die Kommunen (willkürlich) zwischen Werten von 100 – 200 Metern. 150 Meter scheinen hier angemessen zu sein, wenn man von einer mittleren Effekthöhe handelüblicher Silvesterraketen von 100 Metern + 50 Meter (1/2 der Effekthöhe) als Sicherheit ausgeht.

Weiterhin sollen in dem Absatz 1 Tankstellen explizit mit aufgeführt werden (vgl. § 38 Abs. 5 PyroTG 2010 (Österreich)). Tankstellen lagern in größeren Mengen leicht entzündliche Kraftstoffe und stellen daher ein erheblich höheres Risiko bei einem durch eine Silvesterrakete ausgelöstem Brand dar. Aufgrund dieser Gefährdung soll das Abbrennen von Pyrotechnik im definierten Umkreis von Tankstellen untersagt werden.

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