Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass im Rahmen der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die Änderung des § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 nicht erfolgt.
Begründung
Zu Satz 1:
Es widerspricht dem Sinn jeglicher ernsthafter Eingriffs- oder Verträglichkeitsprüfung, die Inanspruchnahme der Befreiung von artenschutzrechtlichen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten auch dann zuzulassen, wenn eine Eingriffsprüfung nicht „in jeder Hinsicht fehlerfrei“ ist. Das ist dasselbe, wie die Zulassung eines Luftfahrzeuges, auch wenn die behördliche Prüfung auf Lufttüchtigkeit nicht „in jeder Hinsicht fehlerfrei“ war. Das wäre illegal. Es soll genügen, dass in einem behördlichen Verfahren „angemessene“ Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung naturschutzrechtlicher Konflikte festgelegt wurden. Wo verläuft die Grenze zwischen „fehlerhaft“ und „nicht völlig fehlerfrei“? Was bedeutet die Floskel „angemessen“ in der Praxis? Hier wird aus meiner Sicht der Auslegungswillkür Tür und Tor geöffnet.
Zu Satz 2, Nr. 1:
Hier folgt der Referentenentwurf einer langjährigen Forderung des Bundesverbands Windenergie (seit 2008), dass aus dem Begriff „Artenschutz“ niemals ein Schutz des einzelnen Individuums abgeleitet werden dürfe. Warum der Argumentation eines Lobbyverbandes der Windindustrie zu 100 % gefolgt wird, erschließt sich nur schwer. Als Grund wird ein „öffentliches Interesse an der weiteren nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und an der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch auf 40-45 % im Jahr 2025 und 55-60 % im Jahr 2035“ angeführt.
Die Entwicklung der Energieversorgung ist alles andere als nachhaltig. Hierzu sei die Lektüre des Jahresgutachtens 2016 des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung empfohlen (Punkt 882).
Die reale Tötung soll nur dann eine Tötung sein, wenn durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Art signifikant erhöht wird. Das ist eine Argumentation, die den Schutz des Individuums aushebelt. Auch die Begriffe „signifikant“ und „deutlich“ öffnen der Auslegungswillkür zugunsten der Vorhabensträger Tür und Tor.
Zu Satz 2, Nr. 2:
Dagegen ist einzuwenden, dass ähnliche Maßnahmen in der Praxis bereits durchgeführt wurden und werden (Beispiel RP Gießen, Maßnahmen zur Erzielung der „Unwirtlichkeit“ von Winterquartieren der Haselmaus). Hier ging es leider nicht um den „Schutz der Tiere zur Erhaltung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten“. Konsequenterweise wurde in diesem Fall Anzeige erstattet. Auch hier drängt sich der Eindruck auf, dass zur Begünstigung der Windkraftprojektierer bereits geübte aber rechtlich grenzwertige Vorgehensweisen nachträglich durch die Novelle des BNatSchG legalisiert werden sollen.
Skrupelloses Töten und Vertreiben von Tieren aus ihrem Lebensraum ist leider heute schon Realität. Erst verschwindet die Natur, dann der Mensch!
Die Windkraftlobby möchte solche Machenschaften gerne rechtlich sicher machen
Solchen Lobbyisten das Handwerk zu legen, darum geht es und darum habe ich unterzeichnet!
Windrad Genemigung vom 22.12.2016 RP Giessen
Ausnahme NR 10.23
Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme für den Tötungstatbestand sind die
zwei Mäusebussard-Horste innerhalb des 500 m-Radius um die Windenergieanlagen 2
und 3 vor Inbetriebnahme der Anlagen und vor Beginn der Brutzeit bis 01. Febr. durch
einen Ornithologen zu entfernen. Sofern dies nicht möglich
ist, der gesamte Horstbaum zu entfernen. Nur die Entnahme des Horstes alleine genügt nicht.
Nach Entfernung der Horste bzw. der Äste oder des Baumes ist im selben sowie in den
zwei darauffolgenden Jahren der 500 m Radius um die WEA 1, 2 und 3 von Anfang Februar
bis Ende April auf mögliche Nestbauaktivitäten hin zu kontrollieren. Sofern im Rahmen
dieser Kontrolle ein begonnener oder fertiggestellter und noch nicht besetzter Horst
festgestellt wird, ist dieser entsprechend der oben beschriebenen Vorgehensweise zu
entfernen.
Windrad- Genehmigung RP Giessen vom 21.03.2013
Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG in Bezug auf eine Einzelindividuentötung der streng geschützten Art Zwergfledermaus
Winrad-Genemigung RP Giessen
ein potenzielles Fledermaus-Quartier ist zu verschließen. Hierbei muss der Verschluss so konstruiert sein, dass übersehene Tiere im Inneren der potenziellen Quartiere entkommen können, aber ein Eindringen von außerhalb verhindert wird. Als Verschluss der Öffnung mittels Zeitungspapier vorzunehmen und über diesen eine nach unten geöffnete PE-Folie (0,8 mm Stärke) anzubringen.