Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass im Rahmen der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die Änderung des § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 nicht erfolgt.
Begründung
Zu Satz 1:
Es widerspricht dem Sinn jeglicher ernsthafter Eingriffs- oder Verträglichkeitsprüfung, die Inanspruchnahme der Befreiung von artenschutzrechtlichen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten auch dann zuzulassen, wenn eine Eingriffsprüfung nicht „in jeder Hinsicht fehlerfrei“ ist. Das ist dasselbe, wie die Zulassung eines Luftfahrzeuges, auch wenn die behördliche Prüfung auf Lufttüchtigkeit nicht „in jeder Hinsicht fehlerfrei“ war. Das wäre illegal. Es soll genügen, dass in einem behördlichen Verfahren „angemessene“ Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung naturschutzrechtlicher Konflikte festgelegt wurden. Wo verläuft die Grenze zwischen „fehlerhaft“ und „nicht völlig fehlerfrei“? Was bedeutet die Floskel „angemessen“ in der Praxis? Hier wird aus meiner Sicht der Auslegungswillkür Tür und Tor geöffnet.
Zu Satz 2, Nr. 1:
Hier folgt der Referentenentwurf einer langjährigen Forderung des Bundesverbands Windenergie (seit 2008), dass aus dem Begriff „Artenschutz“ niemals ein Schutz des einzelnen Individuums abgeleitet werden dürfe. Warum der Argumentation eines Lobbyverbandes der Windindustrie zu 100 % gefolgt wird, erschließt sich nur schwer. Als Grund wird ein „öffentliches Interesse an der weiteren nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und an der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch auf 40-45 % im Jahr 2025 und 55-60 % im Jahr 2035“ angeführt.
Die Entwicklung der Energieversorgung ist alles andere als nachhaltig. Hierzu sei die Lektüre des Jahresgutachtens 2016 des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung empfohlen (Punkt 882).
Die reale Tötung soll nur dann eine Tötung sein, wenn durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Art signifikant erhöht wird. Das ist eine Argumentation, die den Schutz des Individuums aushebelt. Auch die Begriffe „signifikant“ und „deutlich“ öffnen der Auslegungswillkür zugunsten der Vorhabensträger Tür und Tor.
Zu Satz 2, Nr. 2:
Dagegen ist einzuwenden, dass ähnliche Maßnahmen in der Praxis bereits durchgeführt wurden und werden (Beispiel RP Gießen, Maßnahmen zur Erzielung der „Unwirtlichkeit“ von Winterquartieren der Haselmaus). Hier ging es leider nicht um den „Schutz der Tiere zur Erhaltung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten“. Konsequenterweise wurde in diesem Fall Anzeige erstattet. Auch hier drängt sich der Eindruck auf, dass zur Begünstigung der Windkraftprojektierer bereits geübte aber rechtlich grenzwertige Vorgehensweisen nachträglich durch die Novelle des BNatSchG legalisiert werden sollen.
Da reicht die Quallität derzeit einfach nicht aus.
Nehmen Sie da einmal Bremen mit einem der größten Stadteilprojekt Europas. Mit fast 300 ha wurden die Hafenwelten neu geplant, allerdings wurde der Artenschutz dabei vollkommen vergessen, was wohl mit Sicherheit auf die fehlende Kompetenz der Planer zurückzuführen ist. Für kommende Generationen haben wir somit eine Wüste von gut 300 ha für alle Bienen mitten in Bremen erzeugt.
Sie regen sich vermutlich über einen alten Baum auf, indem vielleicht eine Fledermaus übernachtet. In Bremen sind grundsätzlich alle Todbäume aus der Baumschutzverordnung herausgenommen. Also ist es rechtlich absolut in Ordnung, diesen Baum für eine Windkraftanlage zu fällen. Ist also der eine Baum, der für eine Windkraftanlage fällt, das Problem dieser Petition oder die anderen 200 Bäume, die jedes Jahr mit Zustimmung des Bremer Senators für Umwelt gefällt werden dürfen?
Und bedenken Sie bitte das die gleichen Firmen, die in der Stadtplanung versagen, auch die Planung bei den Windrädern durchführt. Da ist es auch nicht hilfreich, dass die meisten Gemeinden politisch nicht zwingend von gut geschulten Sachverständigen geführt werden.
Die Ergebnisse sprechen für sich.
Das Problem wird durch die schlechte Ausbildung der deutschen Richter sicherlich noch verschlimmert, da stimme ich dem Petenten zu.
Auf der anderen Seite müssen die Pläne öffentlich ausgelegt werden. Also eine kleine Bitte, wir haben hier Beispiele, dazu gehört ein Bebauungsplan oder ein Aktenzeichen des Gerichtes, für das ein Architekt oder eine sonstige Firma verantwortlich ist.
Erstellen Sie eine Liste der Inkompetenz, dann würden wir sehen ob die Windenergie-Lobby wirklich das Problem ist. Oder vielleicht sollte sich die Lobby kompetentere Planer zulegen, falls diese in Deutschland derzeit ausgebildet werden.