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Petition 69120

Straßenverkehrs-Ordnung

Änderung des § 2 Absatz 4 StVO (Radwegbenutzung) vom 28.12.2016

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Änderung des § 2 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung gefordert. Eine Pflicht zur Radwegbenutzung soll nur dann bestehen, wenn der Zustand des Radweges mit dem der Straße vergleichbar ist.

Begründung

Der Zustand der Radwege im allgemeinen ist meist schlecht bis furchtbar. Sogar neu angelegte Radwege werden oft zu selten oder gar nicht, gereinigt und instand gehalten, so dass sie innerhalb kürzester Zeit vermüllen, verdrecken und überwuchert werden.
Daher sind sie gerade im Dunkeln, im Regen oder bei Frost für den Radfahrer oft gefährlicher als die Straße.

Vorschlag für § 4 StVO (Änderung ist in " ")

(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist "und Ihr Zustand dem der Straße vergleichbar ist." Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.


Durch diese Art der Regelung soll gewährleistet sein, dass Radwege weder besser noch schlechter gestellt werden als Straßen, sowie, dass die Nutzungspflicht nur dann entfällt, wenn die Straße wesentlich besser als der Radweg ist.
Also wenn beide gut => Nutzungspflicht
Wenn Straße gut und Radweg schlecht => keine Nutzungspflicht
Wenn Straße schlecht und Radweg gut => Nutzungspflicht
Wenn beide schlecht => Nutzungspflicht
Konkret z. B.
Straße frei und Radweg vereist => keine Nutzungspflicht
Straße frei und Radweg stark verschlammt => keine Nutzungspflicht
...

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