Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Bienenwachs klar definiert und mangels Aufnahmemöglichkeit in die Honigverordnung (HonigV) eine eigene Bienenwachsverordnung beschlossen wird.
Zur Änderung der HonigV bedarf es einer Änderung der EU-Honigverordnung (2001/110/EG), sofern dies mit dieser Petition nicht angestoßen werden kann, wird mit dieser Petition gefordert, eine eigene Bienenwachsverordnung zu erstellen (evtl. aufgrund Verordnung (EG) Nr. 1935/2004).
Begründung
Verfälschtes Bienenwachs oder Ersatzstoffe töten Bienen und haben auch in Verbindung mit Honig (Lebensmittel) keine Berechtigung für eine Verwendung im Bienenvolk.
Wabenhonig wird mit dem Wachs gegessen! Geschleuderter Honig enthält immer kleinste Wachspartikel! Presshonig enthält sehr viele Wachspartikel!
Wir möchten unsere Bienenvölker nicht sterben sehen und auch nicht, dass Honig durch Verunreinigungen im Wachs kontaminiert und unbrauchbar wird.
Zudem sammeln sich in Bienenwachs Giftstoffe an, die hauptsächlich in der Landwirtschaft Anwendung finden. Hier muss vorausschauend gehandelt werden und auch entsprechende Rückstandsgrenzen/Höchstwerte festgelegt werden, um auch in Zukunft ein einwandfreies Lebensmittel (Honig), ohne Gefahr für den Konsumenten, anbieten zu können.
Aktuell gibt es für unser Rechtssystem keine klare Regelung zur Beschaffenheit von Bienenwachs.
- Die Kerzenindustrie hat eine eigene Kerzenverordnung mit einer Definition für Bienenwachskerzen
- Als Lebensmittelzusatz E901 gibt es unter Richtlinie 2009/10/EG eine Definition sowie unter Question No EFSA-Q-2006-021 eine Ausführliche Abhandlung.
Eine häufige Definition lautet:
"Gelbes Bienenwachs ist Wachs, das durch Einschmelzen von Waben der Honigbiene Apis melifera L. in heißes Wasser und Entfernung von Fremdstoffen gewonnen wird."
Wo ist hier geregelt, dass die Waben aus von Bienen selbst geschwitztem Wachs sein müssen, zumal es neben der Apis melifera L. noch weitere Honigbienen gibt und besonders in Deutschland findet man die genannte nur sehr selten. Allein hier bedarf es bereits einer Änderung, um keine Unterrassenspezifizierung zu erzwingen.
Betrügern wird hier die Türe weit geöffnet!
Aktuell wurde festgestellt, dass für die Verarbeitung von Bienenwachs die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 greift. Damit wäre genau die aktuelle Situation weniger dramatisch und man könnte die Betroffenen Wachschargen nachverfolgen und aus dem Verkehr ziehen. Europaweit kommt es zu einer Nichtanwendung dieser Verordnung, was sich an den folgenden Beispielen der zugelassenen Umarbeiter zeigt: z. B. 2016 Deutschland 2 zugelassene Umarbeiter, 1 in Österreich und 8 in Italien.
Es handelt sich hier nicht nur um ein „deutsches“ Problem, sondern betrifft auch nachweislich viele weitere europäische Staaten!