Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung von Artikel 16 Grundgesetz in der Form gefordert, dass die Regelungen zum Erhalt der doppelten Staatsbürgerschaft vereinfacht und gelockert werden.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Artikel 16 GG wie folgt zu ändern (Abs. 2 bleibt dabei unverändert):
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf außer in den in diesem Grundgesetz genannten Fällen nur auf Grund eines Gesetzes und des ausdrücklich erklärten Willens des Betroffenen und nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(3) Ein deutscher Staatsangehöriger darf neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit beliebiger anderer Staaten erwerben und besitzen.
(4) Wer die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, muss sich zur freiheitlichen demokratische Grundordnung bekennen,
darf aber neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit beliebiger anderer Staaten beibehalten.
(5) Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintritt, kann aufgrund eines Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren.
Satz 1 gilt entsprechend bei Teilnahme an bewaffneten Verbänden, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten und/oder durch Anwendung von Gewaltversuchen, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.
(6) Ehemalige Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, sind auf Antrag wieder einzubürgern.
Begründung:
In binationalen Familien gibt es sowohl Bindungen an das Herkunftsland, als auch Bindungen an das Land des Ehepartners. Um die Integration der Familien in beiden Ländern zu erleichtern, ist es sinnvoll, dass jemand, der eingebürgert werden möchte, um sich zu integrieren, nicht gezwungen wird, die bisherigen Wurzeln aufzugeben und sich dort zu desintegrieren. Eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit sollte immer freiwillig und unabhängig von der Einbürgerung sein und nicht bei der Einbürgerung erzwungen werden.
Bei der Einbürgerung gibt es abhängig vom Herkunftsland unterschiedlich schwere Hürden, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder beizubehalten. Dies ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), da einige Bewerber direkt eingebürgert werden können und andere nicht.
Genauso gibt es Fälle, in denen Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit implizit verloren haben durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit. Dies ist sehr problematisch, weil diese Personen bei Annahme der Staatsangehörigkeit oft nicht mit dem Verlust gerechnet haben und später eine böse Überraschung feststellten.
Unwissenheit schützt nicht vor dem Verlust.
Etwas anderes ist es, wenn sich jemand unerlaubt dem Militär eines anderen Staates freiwillig anschließt oder sich einer Terrororganisation anschließt. Dann ist der Verlust der Staatsangehörigkeit und ggf. eine dadurch eventuell entstehende Staatenlosigkeit durchaus vertretbar.