Text der Petition
Änderung der Wartefristen bis zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auf eine Frist von jeweils 2 Monaten.
Begründung
Die oft knappen Sozialleistungsbeträge rechtfertigen nicht, dass eine Behörde die Fristen von 6 Monaten bis zum Erlass eines Verwaltungsaktes und von 3 Monaten bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides beliebig ausreizen kann, ohne dass es dem Sozialleistungsberechtigten möglich ist, Klage wegen Untätigkeit zu erheben.
Zwischenzeitlich wird dies sogar prozesstaktisch genutzt, um dem Sozialleistungsberechtigten die Leistungen zu entziehen, soweit Anträge durch ein Sozialgericht duch Aufheben und Abändern von Verwaltungsakten zugunsten des Leistungsempfängers bearbeitet werden.
Es erfolgen dann keine schriftlichen Bescheide der Behörde mehr oder zmindest nicht bis zum Ablauf der Klagefristen nach § 88 SGG.
Wegen der existenziellen Natur dieser Anträge sollten die dort enthaltenen Fristen auf die Dauer von jeweils 2 Monaten gekürzt werden.