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Petition 70360

Ärzte

Aufhebung des "Berufsverbots" für ausländische Ärzte (gemäß § 3 Abs. 1 S. 7 BÄO) vom 01.03.2017

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Berufsverbot gemäß § 3 Abs. 1 S. 7 Bundesärzteordnung (BÄO) für ausländische Ärzte, die in der Vergangenheit ihr Medizinstudium in Deutschland nicht erfolgreich abgeschlossen haben, aufgehoben wird.

Begründung

Ein ausländischer Arzt braucht, um in Deutschland als Arzt arbeiten zu können, eine sogenannte Approbation. Die Bundesärzteordnung regelt in § 3 Abs. 1 S. 7 BÄO allerdings, dass ein ausländischer Arzt, der zuvor in Deutschland ein Medizinstudium begonnen, aber durch eine Prüfung endgültig, also 3x durchgefallen ist, ausnahmslos keine Approbation mehr in Deutschland bekommen kann, weil er (angeblich...) durch das dreimalige Durchfallen bewiesen hat, dass er für den ärztlichen Beruf ungeeignet ist.

Dazu muss man wissen, dass es einen Satz weiter, nämlich in § 3 Abs. 1 S. 8 der Bundesärzteordnung eine Ausnahmeregelung gibt, wonach dieses Berufsverbot für Ärzte aus der EU NICHT gilt. Das heißt, dass Ärzte mit EU-Abschluss, die zuvor in Deutschland 3x durchgefallen sind, doch eine Approbation bekommen können, Drittland-Ärzte aber nicht.

Dies ist nach meiner Überzeugung eine rechtswidrige, überflüssige und nicht zeitgemäße Diskriminierung von Drittland-Ärzten. Wenn ein Drittland-Arzt, nachdem er in Deutschland 3x durchgefallen ist, ein Medizinstudium in einem Drittland erfolgreich abgeschlossen hat, dann hat er den "Anschein", dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet ist, erfolgreich widerlegt.

Dieses Berufsverbot für Drittland-Ärzte ist in dieser Form heutzutage bei dem grassierenden Ärztemangel ein überkommener Anachronismus, den sich Deutschland nicht mehr leisten kann. Eine einseitige Ausnahme für EU-Ärzte zuzulassen, ist nicht plausibel, weil auch ein EU-Arzt, der 3x durchgefallen ist, streng genommen bewiesen haben dürfte, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet ist. Trotzdem wird beim EU-Arzt dieser Beweis widerlegt, wenn er in der EU einen Abschluss gemacht hat.

Hierzu muss man wissen, dass die Ausnahme für EU-Ärzte erst nachträglich ins Gesetz gekommen ist, durch eine Entscheidung des EuGH bzw. ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission. Damals schon hätte der deutsche Gesetzgeber konsequent sein müssen und den Satz 7 komplett streichen müssen, anstatt eine einseitig belastende Diskriminierung aufrecht zu erhalten.

Insofern ist dringend angeraten, die Bundesärzteordnung in diesem Punkt zu ändern. Eine Patientengefährdung kann von solchen Drittlandärzten nicht ausgehen. Der Ärztemangel ist ein viel höheres Risiko für den deutschen Patienten, als ein voll ausgebildeter Drittlandarzt, der vielleicht in jungen Jahren nicht fleißig oder ehrgeizig genug war, um das Studium in Deutschland durch zuziehen. Aber der Mensch verändert sich. Er arbeitet an sich. Er verbessert sich. Wenn ein solcher Arzt im zweiten Anlauf seine ärztliche Ausbildung im Drittland abschließt, warum ihm den Weg nach Deutschland versperren?

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