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Petition 70874

Naturschutz und Ökologie

Änderung § 44 BNatSchG (Erhöhung des Strafrahmens für bestimmte Verstöße) vom 29.03.2017

Text der Petition

Der Bundestag ändert wohl § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes noch in diesem Jahr. Ziel ist es offenbar, Delikte nicht mehr so streng zu verfolgen. In der Praxis hier in Bayern hat sich gezeigt, dass dies von der CSU so gewünscht ist. So wurde die Tötung z. B. von Luchsen bisher nicht aufgeklärt durch die Staatsanwaltschaft. Bär und Wolf wurden oder sollen bejagt werden. Stören Tiere bei einem öffentlichen Bauvorhaben, werden sie einfach umgesiedelt. Was dann passiert, ist den Ämtern egal.

Begründung

Ich bitte den Bundestag um folgende Änderungen:
1. Verstöße durch Gewerbetreibende und Amtspersonen sollen nur noch mit Haftstrafe geahndet werden. 20.000 Euro für die Zerstörung eines Biberbaus sind für einen Landwirt okay, aber ein Sandgrubenbesitzer der jährlich 250.000 Euro verdient, nur eine notwendige Zahlung, um störende Tiere/Pflanzen zu beseitigen. In Nürnberg wurden Gelege vom Kiebitz zerstört, die Geldbuße von 50.000 Euro kann der Bauherr einfach auf die Kosten der Häuser umlegen.
2. Besteht die Absicht darin, ganze Bestände von Tieren/Pflanzen auszurotten, so sollte die Strafe höher sein. Ich schlage hier 3-10 Jahre Haft vor. Die Aufforderung dazu, sollte ebenso strafbar sein. Damit wären dann pauschale Forderungen z. B. zum Abschuss von Wölfen, auch strafbar.
3. In Planfeststellungsverfahren oder lokalen Bauprojekten, sollen Tiere häufig umgesiedelt werden.
Die Ausgleichsflächen dazu, sind meistens nicht geeignet (Beutegreifer, schlechte Qualität), oder es wird ein bestehendes Biotop gestört (biologisches Gleichgewicht). D. h. es müsste eigentlich ein neues Gelände angelegt werden.
Es ist außerdem zu beachten, dass nicht die Tierart geschützt ist, sondern das FFH-Gebiet.
Ich fordere den Bundestag daher auf, solche Umsiedlungen grundsätzlich nicht mehr zuzulassen, und unter Strafe zu stellen.
Erfolglose Umsiedlungen/Ausgleichsmaßnahmen sollten unter Strafe gestellt werden.
4. Bei einer Sandgrube, stellte der Besitzer Notstromaggregate auf, um mit dem Lärm die Heidelerche zu verscheuchen. Die brütete dann nicht mehr vor Ort, und das Gelände konnte abgebaggert werden.
Solche gezielten Aktionen zur Vertreibung der Tiere, sind bisher nicht strafbar.
5. Das Nicht-Melden von FFH-Gebieten, sollte unter Strafe gestellt werden, ebenso die Aufforderung dazu. Auch für die Beamten.
6. Bei technischen Einrichtungen, die ein Schutzgebiet stören, muss es möglich sein, diese zu beschlagnahmen, oder dauerhaft stillzulegen. Z. B. eine Pumpe, die Wasser aus einem FFH-Feuchtgebiet entfernt.
7. Auch einzelne Fälle müssen weiter strafbar bleiben. Es gibt Sammler, die z. B. Schmetterlinge fangen und verkaufen.

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