Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 71110

Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Änderung der Verjährungsfrist in § 197 BGB vom 12.04.2017

Text der Petition

Mit der Petition wird die Abschaffung der in § 197 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegten dreißigjährigen Verjährungsfrist gefordert.

Begründung

§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist

Deutscher Bundestag Drucksache 14/6040 14. Wahlperiode 14. 05. 2001
Antrag auf Gesetzesänderung
Antrag zur Gesetzesänderung
An den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit Aufforderung zur sofortigen Änderung des Gesetztes

§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Dieses für die Banken Lobby geschrieben Gesetz ist sofort auf eine „ normale Frist rückwirkend „ zurück zu setzen.
Es entspricht doppelt lebenslanger Haftstrafe und ist dementsprechend nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Hiermit fordere ich die Regierung als Betroffener auf, diese meiner Meinung nach skandalöse Gesetz sofort auf eine Frist von maximal 7 Jahren zurück zu setzten.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben