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Petition 71176

Tierschutz

Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) vom 18.04.2017

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge eine Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) beschließen, die es Weidetierhaltern unter bestimmten fest definierten Voraussetzungen erlaubt, Herdenschutzhunde zum Schutze von Weidetieren einzusetzen.

Der Bundestag möge diese fest definierten Voraussetzungen gemeinsam mit den wichtigsten Akteuren zum Thema und insbesondere unter Einbeziehung der Weidetierhalter festlegen und gesetzlich verankern.

Begründung

Der Wolf breitet sich in Deutschland aus und die Weidetierhalter geraten immer stärker in Bedrängnis, ihre Herden zu schützen. Mit den Herdenschutzhunden gibt es lang gehegte und gezüchtete Hunderassen, die genau für diesen Zweck ausgelegt sind. Leider macht es die "Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist" für Weidetierhalter praktisch unmöglich, geeignete Herdenschutzhunde auch zu diesem Zwecke einzusetzen.

Die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) geht von einem allgemein gefassten Verständnis zu den Bedürfnissen von Hunden aus und erlaubt keine Ausnahmegenehmigung für Hundehalter, die bestimmte auch speziell geprüfte und zugelassene Hunderassen zum Schutze ihrer Weidetiere einsetzen möchten.

Im Anbetracht der steigenden Zahl der Übergriffe auf Weidetiere durch den Wolf und der hitzig geführten Debatte zum Thema, sollte den Weidetierhaltern eine Möglichkeit geboten werden, ihre Weidetiere zu schützen und so der momentan heranwachsenden Wolfspopulation gut geschützte Weiden entgegenzustellen.

Als Beispiel für die Problematiken mit der TierSchHundeV seien hier Auszüge aus einem Schreiben vom 26. August 2016 durch die Stabstelle der Landesbeauftragten für Tierschutz des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg genannt. Nach einer Anfrage zur Vereinbarkeit der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) mit der Haltung von Herdenschutzhunden nahm sie u. a. wie folgt Stellung:

*Feststellung: Für Herdenschutzhunde sind eine Schutzhütte und ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmten Boden erforderlich.
*Stromführende Elemente in Herdenschutzzäunen sind problematisch, wenn sich der Herdenschutzhund innerhalb der Herde (und damit auch innerhalb des Schutzzauns) befindet und in aufgerichtetem Zustand mit seinen Vorderpfoten berühren kann.
*Wird der Hund zusammen mit den Schafen in einem Stall untergebracht, so ist § 5 Abs. 1 S. 2 TierSchHundeV zu beachten, dass heißt im Stall muss grundsätzlich die Fläche der Fensteröffnungen ("Fläche der Öffnungen für das Tageslicht") mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen, selbst wenn die Anforderungen, die für Schafe insoweit gelten, weniger weitgehend sind.

Aus diesen Beispielen geht hervor, dass in Sachen Herdenschutzhunde und Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) dringender Handlungsbedarf besteht und ich bitte alle Interessierten und Betroffenen ob Pro oder Contra Wolf, die Petition zu zeichnen, um Weidetierhaltern, die sich für den Einsatz von Herdenschutzhunden entscheiden möchten, endlich die nötige Rechtssicherheit und rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz von Herdenschutzhunden zu geben.

Am Ende soll eine rechtliche Regelung entstehen, die den praktischen Einsatz von Herdenschutzhunden zum Schutz von Weidetieren ermöglicht und auf die speziellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Herdenschutzhunde eingeht.

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