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Petition 71211

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Zugänglichmachen von Stellungnahmen der Regierung vom 23.04.2017

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses dahingehend zu ergänzen, dass Petenten regelmäßig Gelegenheit erhalten, sich zu Stellungnahmen der Bundesregierung zu äußern, etwa durch folgenden Satz 2 zu 7.7.

"Solche Stellungnahmen sollen dem Petenten mit der Maßgabe, dass dieser sich hierzu binnen einer Frist von sechs Wochen äußern kann, zugeleitet werden."

Begründung

Die vorliegende Petition dient der möglichst frühzeitigen Ausräumung möglicher Missverständnisse im Ablauf von Petitionsverfahren. Ein „aneinander vorbei reden“ kann weder von Petenten noch vom Petitionsausschuss gewünscht sein, leider kommt dies aber durchaus nicht selten vor, wie der Petent anhand einiger seiner eigenen früheren Petitionen erfahren musste.

Neben solchen Negativbeispielen, gibt es auch Positivbeispiele in denen dadurch, dass dem Petenten die Stellungnahme des Bundesministeriums zugeleitet wurde, er dessen Irrtum rasch aufklären konnte, mit der erwünschten Folge dass sich das Bundesministerium in einer weiteren Stellungnahme nunmehr mit den relevanten Argumenten auseinandersetzen konnte. Dass Stellungnahmen in dieser Weise weitergeleitet werden, ist derzeit aber leider nicht durchgängige Praxis beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags.

Die Gestaltung des vorgeschlagenen Geschäftsordnungszusatzes als „Soll“-Regelung stellt einerseits klar, dass die Weitergabe der Stellungnahme den anzustrebenden Normalfall darstellt, erlaubt aber andererseits dem Petitionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen hiervon abzuweichen. Der Verwaltungsaufwand und die Kosten dürften geringfügig sein, da es nur um eine einfache Weiterleitung eines bereits vorliegenden Schreibens geht. Die Stellungnahmefrist von sechs Wochen scheint dem Petenten bei der derzeitigen Dauer von Petitionsverfahren angemessen um das Verfahren nicht zu verzögern. Die „Soll“-Vorschrift ist jedoch auch bezogen auf diese Frist zu lesen, das heißt, auch hier liegt es im Ermessen des Petitionsausschusses im Einzelfall abweichende Vorgaben zu machen.

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