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Petition 71222

Parteienfinanzierung

Erhöhung staatlicher Mittel für andere Kreiswahlvorschläge (§ 49b BWG) vom 23.04.2017

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen,

die staatlichen Mittel für
a) parteilose Kandidaten (Einzelbewerber) - lt. § 49b BWG - sowie
b) für sonstige politische Vereinigungen - lt. § 28 EuWG

analog zu den Änderungen für Parteien lt. Änderung des PartG v. 22.12.2015 zu erhöhen.

Ich verweise zur Begründung gern auf meine Petition 1-16-06-111-000974, die öffentliche Anhörung vom 18.6.2007 und die darauf hin erfolgte rückwirkende Änderung des Bundeswahlgesetzes im Jahr 2008.

Begründung

Der Bundestag und seine Fraktionen, Parteien und Abgeordnete haben durch die Änderung des Parteiengesetzes im Jahr 2016 nur die staatlichen Mittel für Parteien erhöht. Weder sie noch das Innenministerium oder das Finanzministerium haben an parteilose Einzelbewerber und sonstige Wählergruppen gedacht - diese gehen wie bei der Anhebung der staatlichen Mittel im Jahr 2002 erneut leer aus.

Diese finanzielle Benachteiligung beeinträchtigt die Wahlchancen von aussichtsreichen parteilosen Kandidaten, da diese ihre Wahlbewerbung mit geringeren Mitteln kalkulieren müssen. Deshalb sollte noch vor der Bundestagswahl eine entsprechende Anpassung beschlossen werden, da sonst Verfassungsbeschwerden und Wahleinsprüche drohen.

Mein Änderungsvorschlag:

Bundeswahlgesetz (BWG) -§ 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge

Bisher:

(1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültiger Stimme 2,80 Euro.

Neu:

(1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten aufgrund der vierjährigen Legislaturperiode des Bundestages je gültiger Stimme den vierfachen Betrag lt. § 18 Abs.3 Nr.2 PartG.


Europawahlgesetz (EuWG) - § 28 Staatliche Mittel für sonstige politische Vereinigungen

Bisher:

(1) Sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahlgebiet an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme jährlich 0,70 Euro. Abweichend von Satz 1 erhalten sie für bis zu 4 Millionen Stimmen 0,85 Euro je Stimme. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.

Neu:

(1) Sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahlgebiet an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme jährlich die in § 18 Abs.3 PartG festgelegten Beträge. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.

Ich verweise dazu gern auf meine Petition 1-16-06-111-000974, die öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss vom 18.6.2007 (TOP 7) und die deshalb erfolgte rückwirkende Änderung des Bundeswahlgesetzes im Jahr 2008 zum gleichen Sachverhalt.

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