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Diskussion zur Petition 71738

Zivilrecht im Internet

Stärkung der Meinungsfreiheit im Internet vom 25.05.2017

Diskussionszweig: Meinungsfreiheit ist in erster Linie ein Grundrecht, damit nicht Teil des"Zivilrechts"

Elegios | 15.06.2017 - 22:59 (Zuletzt geändert am 16.06.2017 - 13:48 von Elegios )

Meinungsfreiheit ist in erster Linie ein Grundrecht, damit nicht Teil des"Zivilrechts"

Anzahl der Antworten: 5

Eine Meinung äußern ist das eine, eine Üble Nachrede etwas anderes und ob ein privater Betreiber einer Website (also nicht auf das Grundgesetz verpflichtet) Meinungsfreiheit zu achten habe, steht auf einem ganz anderen Blatt. Damit muß man hier zunächst einmal unterstellen, daß hier sauber zwischen einer Meinung und einer Tatsachenbehauptung unterschieden wurde, was oft nicht der Fall ist. Manchmal reicht ein einziges Wort, um von einer erkennbaren Meinungsäußerung zu einer Tatsachenbehauptung zu wechseln.

Betrachten wir das "Beispiel". Ein Support, besonders dann, wenn er nur über eine öffentliche Site geleistet würde, gehörte zu den Pflichten aus Vertrag. Hier mit der Einschränkung oder der Entziehung des Zugriffs (ggf. auch unter Einbehalt eines Nutzungsentgelts) wäre, auch im Rahmen von EU-Anbietern, nur möglich, wenn das Verhalten des Kunden selber vertragswidrig wäre, vertragswidrig aber wäre in den beschriebenen Fällen Üble Nachrede oder Verleumdung, also die (bei Verleumdung wider besseren Wissens) Aufstellung von unwahren Tatsachenbehauptungen. Damit ist die Begründung für mich nicht nachvollziehbar.

Hinzu kommt, daß auch Meinungsäußerungen beleidigend sein können. Hier ist die Frage, inwieweit beleidigende Äußerungen zu dulden wären. Sicher gibt es reichlich Fälle, in denen das "Hausrecht" bei Support-Foren etc. deutlich PR-orientiert wahrgenommen wird, doch es sei gesagt, daß Unternehmen grundsätzlich nicht dem Grundgesetz verpflichtet sind. Müßte ein Unternehmen wirklich eine Aussage wie "ich halte alle ihre Mitarbeiter für Betrüger" dulden? Fraglich. Aber wer sagt mir, daß nicht gerade solche Fälle grundlegend für diese Petition sind?

Zivilrechtlich ist man soweit abgesichert, als daß, sollte die Löschung eines Beitrags im Support-Forum einer Verweigerung einer aus Vertrag geschuldeten Leistung entsprechen, dies zivilrechtliche Ansprüche einsetzte. Das Problem ist aber, daß heute recht viel telefonisch abgehandelt wird, womit dem Kunden eine Beweisführung kaum möglich ist. Ebenfalls stünde der Kunde in der Beweispflicht für das Posting, welches gelöscht wurde, dies aber auch, wenn eine erfolgte Löschung nach Einführung eines entsprechenden Gesetzes geahndet werden sollte.

Der Petition mangelt es m.E. an einer Differenzierung zwischen sachlicher und unsachlicher Meinungsäußerung einerseits (und dann mit der Abgrenzung zu Beleidigungen nach § 185 StGB) und Tatsachenbehauptungen andererseits. Dabei wundert es mich, daß die Petition überhaupt veröffentlicht wurde, da eine wesentliche Voraussetzung die Annahme gewesen zu sein scheint, daß auch Personen, natürlich oder juristisch, die nicht hoheitlich handeln, dem Grundgesetz verpflichtet wären (Ziffer 3 f der Richtlinien für öffentliche Petitionen, hier wäre es eine falsche Voraussetzung).

Nachtrag:
Es gibt genügend Fälle, bei denen es strittig war/ist, ob es sich um Beleidigung o.ä. handelt, ebenfalls strittig sind oft die Grenzen, ab wann eine Aussage volksverhetzend sei. So wie hier formuliert bestünde bei Entsprechung für den Betreiber eines Webportals nur dann eine Möglichkeit zur Löschung, wenn die Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestandes als erwiesen gilt, also bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, allerdings wäre der Betreiber in dem Augenblick voll in der Haftung für eben diese Inhalte, d.h. selber strafrechtlich zu belangen. Diese Konsequenz muß gewollt sein, wenn man diese Petition unterstützt. Solange man die Entscheidung darüber, ob ggf. Strafrecht tangiert sein könnte, dem Betreiber überläßt, wie es derzeit der Fall ist, muß man eine Löschpraxis wie jetzt (ein virtuelles Hausrecht entsprechend einem Hausrecht bei öffentlich zugänglichen Geschäften, d.h. Löschrecht oder Recht zum Ausschluß grundsätzlich ja, aber nur begründbar) auch weiterhin zugestehen.

Dies gilt insbesondere bei Vorliegen von "Netiquetten", da diese Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind. Wer eine nach der Netiquette nicht zugelassene Meinungsäußerung postet, muß eben mit der Löschung rechnen. Hier sei angemerkt, daß eine sachlich begründete Meinungsäußerung ohne beleidigende Komponente regelmäßig nicht unter die Netiquetten fallen. Damit wären wir wieder bei der sich mir stellenden Frage, welcher Natur denn die gelöschten Meinungsäußerungen gewesen sein könnten.
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