Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, die in Artikel 5 Grundgesetz (GG) verankerte Meinungsfreiheit im Internet zu stärken, um sicherzustellen, dass Meinungen innerhalb des Internets nicht durch Löschung oder Zensur von Betreibern unterdrückt werden.
Begründung
Ziel muss es sein, sicherzustellen, dass Meinungen, z. B. zu Produkten, Kundenservice, Firmen etc., nicht durch sogenannte "Netiquette" unterdrückt und gelöscht werden.
Viele Firmen stellen z. B. durch ein Forum zwar eine öffentliche Diskussionsplattform bereit, sobald dann jedoch ungewünschte Beiträge auftauchen, werden diese gelöscht, Beschwerden über die Löschung, Kommentare dazu, bzw. der Versuch für die freie Meinungsäußerung einzutreten, führen regelmäßig zu Sperrungen oder Bannungen des Users.
Teilweise drohen Firmen unverhohlen damit, dem Kunden den Zugriff auf ein erworbenes Produkt zu entziehen, wenn man sich nicht der Firma unterwirft und auf seine Meinung verzichtet.
Teilweise betreibt man den Kundenservice für Produkte nur noch über Foren. Um so wichtiger ist es, dass der Kunde seine Rechte in einem solchen Forum auch einfordern kann und darf, ohne dafür diskriminiert oder bestraft zu werden.
Der Kunde als solches, seine Verbraucherrechte, sein Recht, Mängel zu rügen oder die Beseitigung von Mängeln zu fordern, wird durch die Firmenforen geblockt und unterdrückt.
Der Schutz der Meinungsfreiheit muss im Internet gesichert sein, um sicherzustellen, dass jeder Verbraucher seine Meinung oder Beschwerden zu einem Produkt, oder auch zum Umgang mit dem Kunden frei und unzensiert mitteilen darf.
Firmen, die in Deutschland über das Internet tätig sind und Foren für Kundendiskussionen rund um Ihr Produkt oder ihre Produkte bereitstellen, müssen sich auch im Internet nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen halten und das GG achten.
Es darf beim Schutz der Bevölkerung keine Rolle spielen, wo die Firma ansässig ist, sondern nur ob sie ihre Dienste in Deutschland bereitstellen, bzw, speziell Ihre Dienste in deutscher Sprache mit deutschsprachigem Forum verbreiten. Insbesondere dann, wenn die Firmen innerhalb der Europäischen Union ihren Sitz haben und von dort aus agieren.
Die Regelungen des Schengen-Abkommens, der Firmenfreiheiten innerhalb Europas tätig zu sein, darf nicht vor dem Internet halt machen.
Betrachten wir das "Beispiel". Ein Support, besonders dann, wenn er nur über eine öffentliche Site geleistet würde, gehörte zu den Pflichten aus Vertrag. Hier mit der Einschränkung oder der Entziehung des Zugriffs (ggf. auch unter Einbehalt eines Nutzungsentgelts) wäre, auch im Rahmen von EU-Anbietern, nur möglich, wenn das Verhalten des Kunden selber vertragswidrig wäre, vertragswidrig aber wäre in den beschriebenen Fällen Üble Nachrede oder Verleumdung, also die (bei Verleumdung wider besseren Wissens) Aufstellung von unwahren Tatsachenbehauptungen. Damit ist die Begründung für mich nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, daß auch Meinungsäußerungen beleidigend sein können. Hier ist die Frage, inwieweit beleidigende Äußerungen zu dulden wären. Sicher gibt es reichlich Fälle, in denen das "Hausrecht" bei Support-Foren etc. deutlich PR-orientiert wahrgenommen wird, doch es sei gesagt, daß Unternehmen grundsätzlich nicht dem Grundgesetz verpflichtet sind. Müßte ein Unternehmen wirklich eine Aussage wie "ich halte alle ihre Mitarbeiter für Betrüger" dulden? Fraglich. Aber wer sagt mir, daß nicht gerade solche Fälle grundlegend für diese Petition sind?
Zivilrechtlich ist man soweit abgesichert, als daß, sollte die Löschung eines Beitrags im Support-Forum einer Verweigerung einer aus Vertrag geschuldeten Leistung entsprechen, dies zivilrechtliche Ansprüche einsetzte. Das Problem ist aber, daß heute recht viel telefonisch abgehandelt wird, womit dem Kunden eine Beweisführung kaum möglich ist. Ebenfalls stünde der Kunde in der Beweispflicht für das Posting, welches gelöscht wurde, dies aber auch, wenn eine erfolgte Löschung nach Einführung eines entsprechenden Gesetzes geahndet werden sollte.
Der Petition mangelt es m.E. an einer Differenzierung zwischen sachlicher und unsachlicher Meinungsäußerung einerseits (und dann mit der Abgrenzung zu Beleidigungen nach § 185 StGB) und Tatsachenbehauptungen andererseits. Dabei wundert es mich, daß die Petition überhaupt veröffentlicht wurde, da eine wesentliche Voraussetzung die Annahme gewesen zu sein scheint, daß auch Personen, natürlich oder juristisch, die nicht hoheitlich handeln, dem Grundgesetz verpflichtet wären (Ziffer 3 f der Richtlinien für öffentliche Petitionen, hier wäre es eine falsche Voraussetzung).
Nachtrag:
Es gibt genügend Fälle, bei denen es strittig war/ist, ob es sich um Beleidigung o.ä. handelt, ebenfalls strittig sind oft die Grenzen, ab wann eine Aussage volksverhetzend sei. So wie hier formuliert bestünde bei Entsprechung für den Betreiber eines Webportals nur dann eine Möglichkeit zur Löschung, wenn die Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestandes als erwiesen gilt, also bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, allerdings wäre der Betreiber in dem Augenblick voll in der Haftung für eben diese Inhalte, d.h. selber strafrechtlich zu belangen. Diese Konsequenz muß gewollt sein, wenn man diese Petition unterstützt. Solange man die Entscheidung darüber, ob ggf. Strafrecht tangiert sein könnte, dem Betreiber überläßt, wie es derzeit der Fall ist, muß man eine Löschpraxis wie jetzt (ein virtuelles Hausrecht entsprechend einem Hausrecht bei öffentlich zugänglichen Geschäften, d.h. Löschrecht oder Recht zum Ausschluß grundsätzlich ja, aber nur begründbar) auch weiterhin zugestehen.
Dies gilt insbesondere bei Vorliegen von "Netiquetten", da diese Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind. Wer eine nach der Netiquette nicht zugelassene Meinungsäußerung postet, muß eben mit der Löschung rechnen. Hier sei angemerkt, daß eine sachlich begründete Meinungsäußerung ohne beleidigende Komponente regelmäßig nicht unter die Netiquetten fallen. Damit wären wir wieder bei der sich mir stellenden Frage, welcher Natur denn die gelöschten Meinungsäußerungen gewesen sein könnten.