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Petition 72750

Straßenverkehrs-Ordnung

Änderung des § 2 (4) Straßenverkehrsordnung (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) vom 22.07.2017

Text der Petition

Änderung des Textes § 2 STVO Abschnitt 4. von:
"Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist." in
"Radfahrer sind grundsätzlich verpflichtet, vorhandene Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen."

Begründung

In den letzten Jahren wird die Anzahl der Radfahrer, die trotz vorhandener Radweg auf der Strasse fahren, immer mehr.
Diese Radfahrer gefährden damit nicht nur Ihr eigenes Leben, sondern bringen auch die Kraftfahrzeuge auf der Strasse in Gefahr (Überholmanöver, starkes Bremsen, weil der Platz zum Überholen nicht reicht).
Wenn man schon Radwege zur Sicherheit der Radfahrer gebaut hat, dann soll diese auch genutzt werden, egal ob da ein Schild steht oder nicht (was innerort ja nicht immer der Fall ist).

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