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Petition 72805

Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Verkürzung der Verjährungsfrist für angebliche oder tatsächliche Forderungen von 3 Jahren auf 6 Monate vom 25.07.2017

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die Frist für angebliche oder tatsächliche Forderungen von 3 Jahren auf 6 Monate zu verkürzen.

Begründung

Nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid passiert folgendes:

Nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid tritt die verjährungshemmende Wirkung von 6 Monaten ein. Ein insgesamt 3,5 Jahre andauernder Schwebezustand ist nichts! Es verschafft keine Klarheit, sondern Unsicherheit. Entweder jemand hat eine (berechtigte) Forderung oder nicht.

Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides entfällt nach 6 Monaten nach dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides, wenn der Antragssteller nach dem Widerspruch nichts weiter unternimmt. Der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte (angebliche) Anspruch würde ohne Mahnbescheid nach 3 Jahren verjähren. Durch den Mahnbescheid ist die Verjährung für 6 Monate gehemmt, sodass die Verjährung nach 3,5 Jahren eintritt.

Antrag und Begründung:
Das ist viel zu lange. Damit ist ein 3,5 Jahre langer schwebender Zustand erreicht, der für den Empfänger des Mahnbescheides belastend sein kann. Entweder jemand hat eine berechtigte Forderung oder nicht. Es kann nicht sein, daß jemandem eventuell nach 3 Jahren einfällt, doch noch zu klagen.

Die Verjährungsfrist sollte max. 6 Monate und inkl. verjährungshemmende Wirkung bei Zustellung eines Mahnbescheides max. 6 Jahr betragen. Insgesamt sollte 1 Jahr ausreichen, um Ansprüche geltend zu machen.

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