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Petition 72836

Strafprozessordnung

Änderung der strafprozessualen Regelungen im Hinblick auf Online- bzw. Haus-Durchsuchungen vom 26.07.2017

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die strafprozessualen Regelungen (Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch) in der Hinsicht zu ändern, dass die rechtlichen Hürden zur Durchführung einer Onlinedurchsuchung/Quellen Telekommunikationsüberwachung erheblich höher liegen. Ebenso für herkömmliche Hausdurchsuchungen.

Begründung

Die Praxis der letzten Jahre zeigte, dass die Hausdurchsuchung mittlerweile zum Standardmittel in einem Ermittlungsverfahren geworden ist, selbst bei Vergehen im Bagatellbereich. Oftmals werden solche Durchsuchungen durchgeführt um die gewünschten/erhofften Beweismittel überhaupt erst zu beschaffen, bzw. in der Hoffnung diese beschaffen zu können. Ein hinreichender Tatverdacht liegt oft nicht vor. Es wird in der Regel damit begründet, dass die kriminalistische Erfahrung dies rechtfertigt. Das kann überhaupt keine Rechtfertigung sein.
Weiterhin wird sich natürlich auf den Richtervorbehalt berufen. Natürlich stellt ein Richter einen solchen Beschluss aus, allerdings ist es doch Usus, dass die Ermittlungsrichter dem Begehren der StA i.d.R. entsprechen und sogar die Begründung wortwörtlich übernehmen. Richter sind unabhängig. Ja das mag sein, aber der Richtervorbehalt hat somit nur Wirkung auf dem Papier. Geprüft wird selten etwas. Es sind Fälle bekannt, da hat ein Richter über 200 Durchsuchungsbeschlüsse in 2 Wochen ausgestellt, wie soll da eine Einzelfallprüfung stattgefunden haben? Diese ist eigentlich vorgesehen. Immerhin handelt es sich bei einer Hausdurchsuchung um einen schweren Grundrechtseingriff. Es ist absolut verkommen zu einem Standard Ermittlungsinstrument der Strafverfolgungsbehörden. Und die Richterschaft fördert dies. Es mag löbliche Ausnahmen geben, aber die sind leider selten.

Es ist zu befürchten, dass auch bei der Onlinedurchsuchung eine ähnliche Praxis stattfinden wird. Auch diese ist ein Grundrechtseingriff. Im Gegensatz zur normalen Dursuchung, wo der Verdächtige das Recht hat anwesend zu sein, erfährt er es in dem Fall ja nicht ein mal.

Die Hürde muss viel höher liegen, sowohl für Online- als auch normale Durchsuchung.
Anzuwenden nur bei schweren Straftaten und nicht auch bei Vergehen (< 1 Jahr Freheitsstrafe im Mindestmaß), wie es die aktuelle Gesetzeslage erlaubt. Der Katalog ist lang, umfasst eine Reihe von minderschweren Vergehen. Solche Maßnahmen dürfen nur bei erheblichen Straftaten (also Verbrechen im Sinne des StgB) durchgeführt werden. Onlinedurchsuchung auch nur bei Terroristischen Straftaten und Verbrechen gegen Leib und Leben.

Die aktuelle Rechtslage, die von CDU/SPD so klammheimlich erschaffen wurde, öffnet Tür und Tor für Polizeiwillkür.

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