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Petition 73723

Energiegesetze

Änderung der Bußgeldvorschriften des EEG (§ 86 Abs. 1 Nr. 1a EEG) vom 15.09.2017

Text der Petition

Mit der Petition soll eine Änderung der Bußgeldvorschriften des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) dahingehend erreicht werden, dass § 86 Abs. 1 Nr. 1a EEG wie folgt gefasst wird: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1a) Daten gemäß § 77 Abs. 1 EEG nicht nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht,

Begründung

§ 86 Abs.1 Nr.1 EEG sieht bisher nur vor, dass ein Bußgeld fällig wird für die Nicht-Veröffentlichung von Daten iSd § 71 Nr.2 Bstb. a EEG (wird hier nicht näher ausgeführt).

§ 77 EEG (Information der Öffentlichkeit) umfasst jedoch mehr, nämlich Daten aus den §§ 70 - 74a EEG. Es gibt keinen Grund, eine Nicht-Veröffentlichung der bisher nicht unter § 86 Abs.1 Nr. 1a EEG erfassten Daten, also komplett §§ 70 bis 74a EEG incl., nicht mit einem Bußgeld zu bewehren. Denn die Kenntnis gerade auch dieser Daten liegt ebenso im Interesse der Öffentlichkeit.

Fakt ist, dass es Fälle gibt, in denen die vorgeschriebene Veröffentlichung aufgrund § 77 Abs. 2 EEG, insbesondere auch im Sinne des § 77 Abs. 3 EEG (verständlich für eine sachkundige dritte Person) nicht oder nicht im erforderlichen quantitativen oder qualitativen Maße im Internet erfolgt oder erfolgte. Aktuell ist das angesprochene Veröffentlichungsdefizit z. B. für zumindest einen der zahlreichen Windparks im Landkreis Heidenheim festzustellen (detailliertere Angaben hierzu wären nicht durch die Nutzungsbedingungen der Petitionsportals der DBT gedeckt).

Es liegt jedoch im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit, dass die Muss-Bestimmung des § 77 EEG (Information der Öffentlichkeit) vollumfänglich umgesetzt wird.

Dies begründet sich nicht nur in formalen, sondern v.a. aus inhaltlichen Gründen. Es geht um die aktuell nicht nur im Bereich des § 77 EEG defizitäre Herstellung von Transparenz im Bereich der politisch sensiblen sowie fachlich bzw. rechtlich komplexen Materie "Erneuerbare Energien". Der fachliche Diskurs dieser Materie kann ohne Daten und Wissen der Beteiligten letztendlich nicht effektiv erfolgen.

Bei alledem stellt sich hier aus formalen Gründen die Frage, inwieweit verwaltungsrechtliche Instrumentarien, säumige Pflichtige verbindlich zur Veröffentlichung von Daten nach Maßgabe von § 77 EEG zu veranlassen, hinsichtlich Existenz und Umfang hinreichend Anwendung finden, nur sekundär.

Hinweis: Das Petitum ist redaktionellen Bearbeitungen zugänglich.

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