Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Diskussion zur Petition 73963

Unterhaltsrecht

Kein Abzug des halben Kindergeldes im Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes vom 28.09.2017

Diskussionszweig: kein halbes Kindergeld für den- der den Kindesunterhalt nicht bezahlt

Malika2000 | 25.10.2017 - 15:48 (Zuletzt geändert am 25.10.2017 - 15:49 von Malika2000 )

kein halbes Kindergeld für den- der den Kindesunterhalt nicht bezahlt

Anzahl der Antworten: 0

Diese Petition ist folgerichtig- nämlich dahingehend dass erst kürzlich in einer Petition zum Kindesunterhalt und der Aufteilung der Betreuung folgendermaßen argumentiert wurde:

Zitat: Die Düsseldorfer Tabelle weist den Regelbedarf eines Kindes aus, unterteilt nach
Altersstufen und nach Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Bei der
Festlegung der Bedarfssätze sind durch die Pflege von Umgangskontakten
entstehende Bedarfsminderungen bereits mit berücksichtigt, soweit sie vorhersehbar
sind. Der Barunterhaltspflichtige leistet daher in der Zeit, in der er mit dem Kind
Umgang pflegt, nicht doppelt. Zitat Ende

Wenn Bedarfsminderungen bereits in der Tabelle berücksichtigt wurden, dann stellt sich im Umkehrschluss natürlich die Frage: was passiert mit den Elternteilen, die ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, bzw. nicht in voller Höhe nachkommen?

Zitat aus dem Bundestag:
Daneben gibt es Fälle, in denen der sogenannte familienferne Elternteil deutlich über
den Regelumgang (also an den Wochenenden im 14-tägigen Turnus sowie anteilig in
den Ferien und an Feiertagen) hinaus Umgang pflegt. Hier handelt es sich zwar nicht
um ein „Wechselmodell“ im engeren Sinne, weil die Betreuungsanteile der Eltern
nicht völlig gleichwertig sind, allerdings weicht dieses Betreuungsmodell von der
üblichen Umgangsregelung ab.
In einem solchen Fall des sogenannten „erweiterten Umgangs“ kann die den
barunterhaltspflichtigen Elternteil treffende finanzielle Mehrbelastung dadurch
ausgeglichen werden, dass im Hinblick auf die von ihm getätigten Aufwendungen
eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer
Tabelle erfolgt (BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – Aktenzeichen XII ZB
599/13). (Zitat Ende)

Da stellt sich mir die Frage: Was passiert wenn der Barunterhaltspflichtige Elternteil seine Betreuung nicht wenigstens zu 50 Prozent und seine Umgangsbetreuung nicht ebenfalls zu 50 Prozent erfüllt- bekommt dann der erziehende Elternteil ebenfalls eine Höhergruppierung lt. Düsseldorfer Tabelle?

Alles andere wäre tatsächlich eine Ungleichbehandlung- mal wieder zu Lasten der Frauen, die ja überwiegend die Versorgung und Betreuung der Kinder üebernehmen- mit allen Nachteilen die daraus erwachsen (Urlaubsreisen nicht möglich, da in den Urlaubszeiten zu teuer, Krankheit des Kindes mit entsprechendem Lohnausfall, ggf. Kündigung durch den Arbeitgeber wegen ständiger Ausfälle der KITA Öffnungszeiten aufgrund ansteckender Krankheiten, Wechselschichten, Sonntags- und Feiertagsarbeit usw, usw. )

Also- wenn der Bundestag in seine "Überlegungen" einbeziehen möchte, dass ein Kindesvater, der sein Kind zu 50 Prozent ebenfalls tatsächlich betreut (und nicht nur an seinen wahlfreien Tagen- also nur er hat die Wahl wann und wie lange er das Kind nimmt- sonder ebenso die andere Person), dann sollte es bitte auch den Umkehrschluss berücksichtigen und die oder den Barunterhaltspflichtigen, der seiner Betreuungsverpflichtung eben nicht zu jeweils 50 Prozent nachkommt, zum einen das anteilige Kindergeld entzieht, bei der Pflegeversicherung (als Beitragssatz) den Status "kinderlos" anrechnet und den Barunterhalt ggf. ebenfalls bei der Düsseldorfer Tabelle höher einstuft für die tatsächlich betreuende Person.
Das wäre nur folgerichtig, denn niemand kann sich nur die "Rosinen" rauspicken (wie es manche ja so gern schreiben).

Mitzeichnung- weil es darum geht, dass das hälftige Kindergeld bei dem sich nicht "kümmernden" und nicht unterhaltszahlenden Elternteil einbehalten werden soll.
238 Personen finden diesen Beitrag hilfreich