Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die ungerechte Regelung im Bundesfreiwilligendienst: aufzuheben, wonach Sozialhilfeempfänger im Gegensatz zu Leistungsbezieher des Alg II von ihrem Taschengeld nur ein Drittel behalten dürfen.
Begründung
Diese ungerechte Regelung basiert auf einer Anweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Anrechnung von Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) auf Leistungen
nach dem 4. Kapitel SGB XII gemäß Rundschreiben 2014/2 des BMAS vom 13.02.2014
im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung
"Der erwerbsgeprägte Einkommensbegriff im SGB XII umfasst vor dem Hintergrund des nur
eingeschränkten Leistungsvermögens der Leistungsberechtigten auch das Taschengeld
nach dem BFD. Deshalb greift in diesem Falle die allgemeine Freibetragsregelung in § 82
Abs. 3 Satz 1 SGB XII, wonach 30% des Taschengeldes abgesetzt werden können. Gemäß
§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII kann in begründeten Fällen zwar auch ein anderer Betrag
abgesetzt werden. Verlangt wird hierfür eine Einzelprüfung. § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII
findet dagegen keine Anwendung. Die Schlechterstellung gegenüber Leistungsberechtigten
nach dem SGB II ist vom Bundesgesetzgeber so hingenommen worden.
Diese Entscheidung wird auch für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem 3.
Kapitel übernommen."
Dadurch wird das soziale Engagement tausender Sozailhilfeempfänger erheblich beeinträchtigt, die vor allem ihre schmale Rente noch mit einem Taschengeld aufstocken möchten.