Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass die Rettung genießbarer Lebensmittel und verwertbarer Sachen aus Mülltonnen/Sperrmüll nicht mehr strafbar ist. § 242 StGB (Diebstahlsparagraph) und § 959 BGB sollen entsprechend geändert/ergänzt werden (Textvorschlag siehe Begründung). Genießbare Lebensmittel sollen nicht länger auf dem Müll landen dürfen. Die Nutzbarmachung/Bereitstellung zum Verzehr ist zu gewährleisten und hat Vorrang vor anderen Verwertungsformen.
Begründung
Bis zu 20 Millionen Tonnen Lebensmittel werden in Deutschland jährlich weggeworfen, teilweise noch original-verpackt, oft ist nicht einmal das Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht. In der Tonne landen wertvolle Lebensmittel, für deren Herstellung Menschen schwer gearbeitet haben und große Mengen Rohstoffe, Wasser und Energie verbraucht wurden.
Die globale Nahrungsmittel-Vernichtung ist ein Skandal angesichts einer Milliarde hungernder Menschen, zumal vieles was wir konsumieren und wegwerfen aus Ländern stammt, in denen Hunger herrscht. Viele Feldfrüchte und Obst werden dort zu einem hohen Preis angebaut: Sie verknappen das wenige Wasser und Ackergifte schädigen Menschen und Natur. Lastwagen, Flugzeuge und Schiffe transportieren Millionen Tonnen Lebensmittel um die Erde, nur damit sie bei uns auf der Mülldeponie landen.
Auch die Auswirkungen auf das Weltklima sind verheerend. Die Landwirtschaft verschlingt riesige Mengen an Energie. Regenwald wird für Weideflächen gerodet. Die Lebensmittelindustrie der reichen Länder quetscht die Welt aus … und schmeißt das Erbeutete dann zu großen Teilen achtlos weg. Durch Strafverfahren gegen Menschen, die Lebensmittel oder verwertbare Sachen aus dem Müll retten, helfen staatliche Institutionen bei dieser Wegwerfkultur. Strafgesetzbuch und Bürgerliches Gesetzbuch sollen geändert werden, um "Containern" und Sperrmüllwühlen straffrei zu stellen.
1. Wir fordern für den § 242 StGB zwei neue Absätze:
„(3) Eine fremde Sache nach dieser Vorschrift ist nicht, wenn die Sache ohne das Ziel einer weiteren oder zum Zweck einer nur energetischen Verwertung entsorgt worden ist, oder eine nicht mehr genutzte Sache der Zerstörung ausgesetzt ist und der bisherige Besitzer sie weder weiter als Sache nutzen noch aufbewahren will.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, der bisherige Besitzer wolle sie weder weiter nutzen noch aufbewahren, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar.“
Zudem fordern wir für den § 959 BGB die Ergänzung:
„Insbesondere gilt dieses, wenn der Eigentümer diese in einem Müllbehältnis deponiert oder diese anderweitig zur Abholung durch die Müllabfuhr bereit stellt.“
2. Möglichst schnell soll das Wegwerfen von Lebensmitteln insgesamt und ohne Schlupflöcher verboten werden – so wie es in Frankreich und Wallonien schon geschehen ist.
3. Bis das gesetzlich geschieht, sollen Lebensmittelindustrie und –handel sich freiwillig bewegen: Keine Importe, die mit Vertreibung und Umweltzerstörung verbunden sind! Verarbeitung aller genießbaren Lebensmittel – ohne Wegwerfen!
4. Der Handel sollte verpflichtet werden, einen ungehinderten Zugang zu nicht mehr verkaufsfähigen, aber noch genießbaren Lebensmitteln sicherzustellen.