Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass die Rettung genießbarer Lebensmittel und verwertbarer Sachen aus Mülltonnen/Sperrmüll nicht mehr strafbar ist. § 242 StGB (Diebstahlsparagraph) und § 959 BGB sollen entsprechend geändert/ergänzt werden (Textvorschlag siehe Begründung). Genießbare Lebensmittel sollen nicht länger auf dem Müll landen dürfen. Die Nutzbarmachung/Bereitstellung zum Verzehr ist zu gewährleisten und hat Vorrang vor anderen Verwertungsformen.
Begründung
Bis zu 20 Millionen Tonnen Lebensmittel werden in Deutschland jährlich weggeworfen, teilweise noch original-verpackt, oft ist nicht einmal das Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht. In der Tonne landen wertvolle Lebensmittel, für deren Herstellung Menschen schwer gearbeitet haben und große Mengen Rohstoffe, Wasser und Energie verbraucht wurden.
Die globale Nahrungsmittel-Vernichtung ist ein Skandal angesichts einer Milliarde hungernder Menschen, zumal vieles was wir konsumieren und wegwerfen aus Ländern stammt, in denen Hunger herrscht. Viele Feldfrüchte und Obst werden dort zu einem hohen Preis angebaut: Sie verknappen das wenige Wasser und Ackergifte schädigen Menschen und Natur. Lastwagen, Flugzeuge und Schiffe transportieren Millionen Tonnen Lebensmittel um die Erde, nur damit sie bei uns auf der Mülldeponie landen.
Auch die Auswirkungen auf das Weltklima sind verheerend. Die Landwirtschaft verschlingt riesige Mengen an Energie. Regenwald wird für Weideflächen gerodet. Die Lebensmittelindustrie der reichen Länder quetscht die Welt aus … und schmeißt das Erbeutete dann zu großen Teilen achtlos weg. Durch Strafverfahren gegen Menschen, die Lebensmittel oder verwertbare Sachen aus dem Müll retten, helfen staatliche Institutionen bei dieser Wegwerfkultur. Strafgesetzbuch und Bürgerliches Gesetzbuch sollen geändert werden, um "Containern" und Sperrmüllwühlen straffrei zu stellen.
1. Wir fordern für den § 242 StGB zwei neue Absätze:
„(3) Eine fremde Sache nach dieser Vorschrift ist nicht, wenn die Sache ohne das Ziel einer weiteren oder zum Zweck einer nur energetischen Verwertung entsorgt worden ist, oder eine nicht mehr genutzte Sache der Zerstörung ausgesetzt ist und der bisherige Besitzer sie weder weiter als Sache nutzen noch aufbewahren will.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, der bisherige Besitzer wolle sie weder weiter nutzen noch aufbewahren, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar.“
Zudem fordern wir für den § 959 BGB die Ergänzung:
„Insbesondere gilt dieses, wenn der Eigentümer diese in einem Müllbehältnis deponiert oder diese anderweitig zur Abholung durch die Müllabfuhr bereit stellt.“
2. Möglichst schnell soll das Wegwerfen von Lebensmitteln insgesamt und ohne Schlupflöcher verboten werden – so wie es in Frankreich und Wallonien schon geschehen ist.
3. Bis das gesetzlich geschieht, sollen Lebensmittelindustrie und –handel sich freiwillig bewegen: Keine Importe, die mit Vertreibung und Umweltzerstörung verbunden sind! Verarbeitung aller genießbaren Lebensmittel – ohne Wegwerfen!
4. Der Handel sollte verpflichtet werden, einen ungehinderten Zugang zu nicht mehr verkaufsfähigen, aber noch genießbaren Lebensmitteln sicherzustellen.
Da die geforderte Regelung auch private Abfallcontainer umfaßt, dürfte dem Petenten dabei, die Formulierungen lassen juristische Vorkenntnisse erkennen, bewußt sein, daß im gleichen Augenblick, da man diese Regelung einsetzt, eine Verkehrssicherungspflicht auch für den Hausmüll einsetzt und zudem schon die Entsorgung eines virenkontaminierten Taschentuchs im Abfall damit auf eine versuchte gefährliche Körperverletzung zu prüfen wäre. Dies nicht zu benennen erscheint mir etwas manipulativ. Mit der Regelung aber dürfte jeder den Müll durchsuchen, die Frage ist nur, wie die Regelung ist, wenn die bei der Durchsuchung eines Müllcontainers aus dem Container entfernte Gegenstände, für die kein Bedarf besteht, nicht wieder zurückbefördert werden. Müllcontainer umschmeißen, kurz durchrühren, ob etwas brauchbares enthalten ist, weiter zum nächsten Haus und dem Eigentümer käme die Pflicht zu, den Müll schnellstmöglich von der Straße zu sammeln, ansonsten drohten ihm saftige Geldstrafen. Hat es der Petent sich so vorgestellt? Dies ist aber, zumindest partiell, die zu erwartende Folge.
Ach ja, Sperrmüll. Bei der betrachteten Regelung ist es eine Anscheinsbeurteilung des Aneignenden, ob die Abstellung eine Entsorgung sei oder nicht, denn wenn man es für eine Hilfsorganisation oder für den Umzugswagen herausstellt, ist für Außenstehende nicht zwingend erkennbar. Damit aber öffnet man „Tatsachenirrtümern“ Tür und Tor und ein Umziehender, der gerade seinen teuren Fernseher abgestellt hat, weil der Umzugswagen noch nicht da ist, hätte schlechte Karten, sobald ein Dritter ihn in den Händen hielte, denn damit hätte der Eigentumsübergang gutgläubig stattgefunden, wobei selbst ein Tatbestandsirrtum vom ehemaligen Besitzer nachzuweisen wäre, um überhaupt Anspruch auf eine Entschädigung zu haben, zumal es da noch § 1006 BGB gäbe. Hier könnte es sogar als Raub geahndet werden, wenn der ehemalige Besitzer dem neuen Eigentümer den Fernseher wieder entrisse. Auch dies muß angesichts der Formulierung vom Petenten so gewollt sein.
Interessant wird es bezüglich gewerblicher Müllcontainer, auf welche der Petent wohl zentral abzielt. Hier sei die Betrachtung auf den Lebensmittelhandel beschränkt, wobei hier auch die Verkehrssicherungspflicht für Abfälle implizit eingeführt würde, also der Inhaber des Geschäfts zwar gezwungen wäre, die Waren frei verfügbar zu halten, aber für Schäden, die aus der Nutzung dieses „Angebots“ entstünden, z.B. durch Verzehr kontaminierter oder verdorbener Waren, haftbar wäre.
Die meisten mir bekannten Lebensmittelhändler sammeln innerhalb des Lagerbereichs, von wo die Retouren etc. abtransportiert werden. Damit fordert der Petent auch und gerade freien Zugang zu den Lagerräumen, was gleichzeitig auch Hausfriedensbruch aufweichte (was übrigens auch Grundrechte tangiert, also diese geforderte Gesetzgebung auch eine Änderung von Grundrechten, insbesondere Art. 13 Abs. 1 GG, voraussetzte, was dann auch den privaten Wohnbereich beträfe, also der Schutz der Privaträume aufgegeben werden müßte, was dann auch den Begriff des höchstpersönlichen Bereichs deutlich einschränkte etc.p.p., aber auch das war bei Abfassung dem Petenten aufgrund juristischer Vorkenntnisse mutmaßlich bekannt). Ganz abgesehen davon würde die Forderung mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnminimierend wirken, die Preise im Verkaufsbereich hochtreiben, dadurch mehr Ausschuß erzeugen, ... und am Ende Lebensmittelhandel zu einem Defizitgeschäft werden lassen. Hier wäre dann auch Art. 14 Abs. 1 GG zu beachten.
Fortsetzung ->