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Diskussion zur Petition 74584

Eigentumsdelikte

Keine Strafe für die Rettung genießbarer Lebensmittel und verwertbarer Sachen aus Mülltonnen/Sperrmüll vom 02.11.2017

Diskussionszweig: Es ist alles so schön bunt hier ... man darf nur nicht anfangen zu hinterfragen

Elegios | 07.12.2017 - 23:04

Es ist alles so schön bunt hier ... man darf nur nicht anfangen zu hinterfragen

Anzahl der Antworten: 11

Es stimmt, es wird viel weggeworfen, aber die Gründe sind vielfältig und der hier beschrittene Ansatz wohl der am wenigsten sinnvolle. Warum? Zuerst sei differenziert zwischen nicht mehr für den Verzehr geeignete Lebensmittel, was den Großteil der von Privathaushalten entsorgten Lebensmittel betrifft (ein angebissenes Sandwich, das neben einem toten Fisch liegt, ist schon durch die Art der Entsorgung nicht mehr verzehrgeeignet, hier reichte schon ein benutztes Papiertaschentuch) und grundsätzlich verzehrgeeignet. Gastronomisch reichte schon das Anbeißen, um die Eignung für Dritte zu verlieren, bei offenen Speisen reicht, daß Dritte Zugang hatten, z.B. Büffets, hier ist die Entsorgung aus hygienischen Gründen sogar Vorschrift. Solche Lebensmittel erklärte die Petition für plötzlich hygienisch unbedenklich, wenn man sie in einen Müllcontainer geschüttet hat.

Da die geforderte Regelung auch private Abfallcontainer umfaßt, dürfte dem Petenten dabei, die Formulierungen lassen juristische Vorkenntnisse erkennen, bewußt sein, daß im gleichen Augenblick, da man diese Regelung einsetzt, eine Verkehrssicherungspflicht auch für den Hausmüll einsetzt und zudem schon die Entsorgung eines virenkontaminierten Taschentuchs im Abfall damit auf eine versuchte gefährliche Körperverletzung zu prüfen wäre. Dies nicht zu benennen erscheint mir etwas manipulativ. Mit der Regelung aber dürfte jeder den Müll durchsuchen, die Frage ist nur, wie die Regelung ist, wenn die bei der Durchsuchung eines Müllcontainers aus dem Container entfernte Gegenstände, für die kein Bedarf besteht, nicht wieder zurückbefördert werden. Müllcontainer umschmeißen, kurz durchrühren, ob etwas brauchbares enthalten ist, weiter zum nächsten Haus und dem Eigentümer käme die Pflicht zu, den Müll schnellstmöglich von der Straße zu sammeln, ansonsten drohten ihm saftige Geldstrafen. Hat es der Petent sich so vorgestellt? Dies ist aber, zumindest partiell, die zu erwartende Folge.

Ach ja, Sperrmüll. Bei der betrachteten Regelung ist es eine Anscheinsbeurteilung des Aneignenden, ob die Abstellung eine Entsorgung sei oder nicht, denn wenn man es für eine Hilfsorganisation oder für den Umzugswagen herausstellt, ist für Außenstehende nicht zwingend erkennbar. Damit aber öffnet man „Tatsachenirrtümern“ Tür und Tor und ein Umziehender, der gerade seinen teuren Fernseher abgestellt hat, weil der Umzugswagen noch nicht da ist, hätte schlechte Karten, sobald ein Dritter ihn in den Händen hielte, denn damit hätte der Eigentumsübergang gutgläubig stattgefunden, wobei selbst ein Tatbestandsirrtum vom ehemaligen Besitzer nachzuweisen wäre, um überhaupt Anspruch auf eine Entschädigung zu haben, zumal es da noch § 1006 BGB gäbe. Hier könnte es sogar als Raub geahndet werden, wenn der ehemalige Besitzer dem neuen Eigentümer den Fernseher wieder entrisse. Auch dies muß angesichts der Formulierung vom Petenten so gewollt sein.

Interessant wird es bezüglich gewerblicher Müllcontainer, auf welche der Petent wohl zentral abzielt. Hier sei die Betrachtung auf den Lebensmittelhandel beschränkt, wobei hier auch die Verkehrssicherungspflicht für Abfälle implizit eingeführt würde, also der Inhaber des Geschäfts zwar gezwungen wäre, die Waren frei verfügbar zu halten, aber für Schäden, die aus der Nutzung dieses „Angebots“ entstünden, z.B. durch Verzehr kontaminierter oder verdorbener Waren, haftbar wäre.

Die meisten mir bekannten Lebensmittelhändler sammeln innerhalb des Lagerbereichs, von wo die Retouren etc. abtransportiert werden. Damit fordert der Petent auch und gerade freien Zugang zu den Lagerräumen, was gleichzeitig auch Hausfriedensbruch aufweichte (was übrigens auch Grundrechte tangiert, also diese geforderte Gesetzgebung auch eine Änderung von Grundrechten, insbesondere Art. 13 Abs. 1 GG, voraussetzte, was dann auch den privaten Wohnbereich beträfe, also der Schutz der Privaträume aufgegeben werden müßte, was dann auch den Begriff des höchstpersönlichen Bereichs deutlich einschränkte etc.p.p., aber auch das war bei Abfassung dem Petenten aufgrund juristischer Vorkenntnisse mutmaßlich bekannt). Ganz abgesehen davon würde die Forderung mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnminimierend wirken, die Preise im Verkaufsbereich hochtreiben, dadurch mehr Ausschuß erzeugen, ... und am Ende Lebensmittelhandel zu einem Defizitgeschäft werden lassen. Hier wäre dann auch Art. 14 Abs. 1 GG zu beachten.

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