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Petition 74795

Sucht und Drogen

Verbot aller synthetisch hergestellten Cannabinoide (Stoffgruppenverbot) vom 10.11.2017

Text der Petition

Mit der Petition wird die Einführung einer generischen Klausel (Stoffgruppenverbot) aller synthetisch hergestellten Cannabinoide (Kräutermischungen oder so genannte 'Legal Highs') in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - ohne die Ablehnung wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz - gefordert.

Begründung

Diese Kräutermischungen enthalten synthetische Cannabinoide, deren Wirkungen unerforscht, bedenklich und vor allem für Kinder lebensbedrohlich sind. Die Hersteller umgehen bewusst das Betäubungsmittelgesetz. Es werden vorsätzlich falsche Angaben zum Gebrauch gemacht. Inhaltsstoffe sind nicht verzeichnet. Der künstliche Cannabis-Wirkstoff, der sehr schnell süchtig macht, greift in den Gehirnstoffwechsel und die seelische Entwicklung ein. Dies wurde bereits von mehreren Professoren bestätigt.
Immer mehr teilweise minderjährige Jugendliche mit schweren Kreislaufstörungen, Erbrechen bis hin zur Bewusstlosigkeit müssen in Krankenhäusern versorgt werden.
Auch Herzrhythmusstörungen, Wahrnehmungsveränderungen, Panikattacken bis hin zu Luftnot und Ersticken, werden durch derartige Kräuterdrogen ausgelöst. Weitere gesundheitliche Schäden sind Psychosen, Depressionen und Schlafstörungen. Schwerwiegende Langzeitschäden sind noch unerforscht.
Der Entzug solcher Drogen führt auch zu erhöhter Aggressivität, Panikattacken und Nervenzusammenbrüchen, sowie zu einer drastischen Gewichtsabnahme. Die Regierung und die Polizei können einem Massensterben der europäischen Jugend nur machtlos zusehen. Wird ein Wirkstoff in das BtmG aufgenommen, wird der nächste entdeckt. Unsere Bürokratie ist langsamer als die Drogenlabore, deshalb werden neue synthetische Drogen nie 'aussterben', wenn wir nichts dagegen unternehmen.
Bei absichtlichen oder versehentlichen Verzehr dieser Substanzen tritt ein medizinisch nachweisbares, unkontrollierbares und ungewolltes, selbstzerstörendes Suchtverhalten auf, sowie zwangsläufig auftretende körperliche und seelische Schäden, bis hin zum Tod.
Jeder Bürger muss laut Artikel 2 Abs. 2 GG demnach auch vor diesen Substanzen geschützt werden, da sonst das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Leben nicht gewährleistet sind.

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