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Diskussion zur Petition 74859

Regelungen zur Altersrente

Wegfall der Abschläge bei vorzeitigem Rentenbezug sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist vom 13.11.2017

Diskussionszweig: Petition geht von falschen Voraussetzungen aus

Der_Max | 29.11.2017 - 16:36 (Zuletzt geändert am 29.11.2017 - 23:09 von Der_Max )

Petition geht von falschen Voraussetzungen aus

Anzahl der Antworten: 97

Bei jeder vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente gibt es, je nach Rentenart, Grenzen für den Zuverdienst. Insofern geht die Petition einfach von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus.

Im Sinne der Versichertengemeinschaft ist es nicht einzusehen, den Abzug wegen vorzeitiger Inanspruchnahme beim Erreichen der Regelaltersgrenze entfallen zu lassen. Wer früher Rente bezieht sollte sich "statistisch" nicht besser stellen als jemand, der "seine Zeit abwartet", so dass "statistisch" die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge bis zum Lebensende jeweils gleich ist.

Wohl aber halte ich es für eine versicherungstechnische Ungerechtigkeit, wenn 63-jährige noch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlen sollen, obwohl sie keinen Anspruch aufs ALG1 haben, sondern auf die Rente verwiesen werden. Lösung: Wegfall der Beitragspflicht für den AN-Anteil. Der Arbeitgeberanteil würde aber weiter fällig, um Leistungen wie Insolvenzausfallgeld und Kurzarbeitergeld abzusichern.
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Berichtigung 23:10 Uhr: Auch über 63-jährige werden nicht auf die Rente verwiesen, wenn sie Anspruch auf ALG1 haben. Das passiert nur beim ALG2. Ich bitte um Entschuldigung.
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im Prinzip müsste man mal verfassungsrechtlich prüfen, ob der Beitragspflicht für über 63-jährige noch ein adäquater Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung gegenübersteht. Falls das nicht der Fall wäre, müssten die Beitragsregeln seitens des Gesetzgebers neu gefasst werden. Gesucht wird also mindestens ein Arbeitnehmer über 63, der Zeit und Lust hat, das durchzuklagen (dauert mindestens 5 Jahre), weil Normalbürger nur eine konkrete Normenkontrollklage dem Verfassungsgericht vortragen dürfen. Die abstrakte Normenkontrollklage (also ohne selbst betroffen zu sein) steht nur bestimmten Verfassungsorganen zu.
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