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Diskussion zur Petition 75428

Zivilprozessordnung

Zustellung durch Postzustellungsurkunde auch für Privatpersonen und Unternehmen vom 11.12.2017

Diskussionszweig: § 132 BGB beachten

Elegios | 21.12.2017 - 08:54

§ 132 BGB beachten

Anzahl der Antworten: 5

§ 132 Abs. 1 BGB läßt es eindeutig zu, daß natürliche und juristische Personen eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher vornehmen lassen können, man muß eben nur den Gerichtsvollzieher damit beauftragen.

Die Umgehung des Gerichtsvollziehers ist nicht ersatzlos denkbar, da gerade seine Einbeziehung (oder die Einbeziehung eines anderen Garanten) entscheidend für die Rechtslage ist. Es ist eben nur etwas umständlicher, als ein Einschreiben oder eine Zustellung per Bote. Zustellung hat eine formale als auch inhaltliche Komponente, denn ein zugestellter Umschlag kann auch leer sein oder einen anderen Inhalt als angegeben enthalten. Die zwingende Einbeziehung des Gerichtsvollziehers ist damit unerläßlich, um die Beweiswirkung einer sicheren Zustellung auch hinsichtlich des Inhalts zu bewirken, hier reichte auch nicht die Zustellung per Bote (die aber dahingehend weitestgehend absicherbar wäre, daß der Inhalt unter Zeugen in den Umschlag gelegt und dieser vor den Zeugen dem Boten übergeben würde).
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