Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
1.) Die Wirtschaftsbereiche "Schienenpersonennahverkehr" (SPNV), "Öffentlicher Personennahverkehr" (ÖPNV) sowie "Energie- und Wasserversorgung" sind dauerhaft aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu streichen.
2.) Den Aufgabenträgern des ÖPNV/SPNV wird gestattet, Verkehre langfristig an die Deutsche Bahn AG oder Eigenbetriebe zu vergeben. Dies gilt analog für die kommunale Energie- und Wasserversorgung.
Begründung
Die seit der Jahrtausendwende in zunehmendem Maße durchgeführte Vergabe öffentlicher Dienstleistungen an privatwirtschaftlich agierende Unternehmen hat die damit verbundenen Erwartungen an nachhaltige Qualirätssteigerungen bei gleichzeitiger Kostensenkung für Verbraucher sowie öffentliche Auftraggeber nur in den seltensten Fällen erfüllt . im Gegenteil traten sehr oft insbesondere im Verkehrsbereich gegenläufige Effekte ein. Die in der Regel auf 10-15 Jahre befristeten Vergaben erschweren zudem die Investitionsplanung der beauftragten Unternehmen und führen zu inakzeptabler Unsicherheit in den Belegschaften. Die oft langwierigen Ausschreibungsverfahren tragen hierzu nochmals verstärkend bei und verursachen auf beiden Seiten unnötige Kapitalbindungen.
Ein Blick nach Österreich, Frankreich, Spanien oder in die Schweiz zeigt indes, dass qualitativ hochwertiger ÖPNV/SPNV am ehesten im Wege der langfristigen Direktvergabe an in öffentlichen Besitz stehende Betriebe realisiert werden kann, die der Kontrolle demokratisch gewählter Gremien der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft bzw. des Bundes unterstehen. So lässt sich der Einsatz öffentlicher Gelder bzw. von Tarifeinnahmen auch von Jedermann transparent nachvollziehen.
Ähnliche Aussagen lassen sich auch zur Energie- und Wasserversorgung treffen. Dass z. B. international tätige Konzerne das Land Berlin durch jahrelange Gerichtsverfahren hindern, die Strom-, Gas- und Fernwärmeversorgung wieder durch eigene Stadtwerke abwickeln zu lassen, untergräbt zudem die grundgesetzlich verankerte Gestaltungsautonomie der Länder und Kommunen in eklatanter Weise.
Der Deutsche Bundestag möge daher antragsgemäß entscheiden.