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Petition 76073

Strafprozessordnung

Bundesweite Regelung einer dokumantarisch und forensisch signifikanten Todesursachenermittlung vom 11.01.2018

Text der Petition

Mit der Petition wird die bundesweite Regelung einer dokumentarisch und forensisch signifikanten Todesursachenermittlung gefordert. Es ist seitens der Bundesregierung zeitnah die Erarbeitung einer rechtlich verbindlichen Regelung, deren Befolgung bundesweit eine lückenlose dokumentarisch und forensisch signifikante und nachvollziehbare Todesursachenermittlung gewährleistet, zu beauftragen und dem Bundestag (ggf. Bundesrat) zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung

Eine taugliche rechtlich verbindliche Regelung, die bundesweit zu beauftragen und dem Bundestag (ggf. Bundesrat) zur Beschlussfassung vorzulegeneine dokumantarisch und forensisch signifikante und nachvollziehbare Todesursachenermittlung gewährleistet, besteht genausowenig wie umgekehrt eine durchgehend im Ergebnis oder in der Methodik durchgängig suffiziente Todesursachenermittlung existiert, die eine solche Regelung, wie im Petitum angeführt, überflüssig machen oder weniger dringlich erscheinen lassen könnte.

Fragen, wie beispielsweise die, inwieweit eine erste Leichenschau am Leichenfundort erfolgen muß, damit der Transport einer Leiche (nicht nur unter dem Aspekt der Temperaturführung) gerade im ländlichen Raum nicht zu Einflüssen führt, die die Erkennbarkeit bestimmter Todesursachen erschweren oder gar verfälschen können, sind ungeklärt.

Dementgegen besteht nicht nur unter zivilrechtlichen Aspekten ein Interesse, sondern vor allem ein öffentliches Interesse nicht nur an einer größtmöglichen forensischen Aufklärungsrate, sondern auch an einer fallweise quantitativ sowie qualitativ dokumentierten Ursachenforschung zur wissenschaftlichen Fortschreibung der Grundlagen für künftiges medizinisches Handeln.

Soweit bereits eine einschlägige Fachkommission besteht oder gar mehrere Fachkommissionen bestehen, ist es entbürokratisierend erforderlich, zu prüfen, inwieweit sinnvollerweise schon die inhaltlich konzentrierte Beauftragung nur einer Kommission, wie im Petitum angeführt, durch eine Bundesbehörde besteht und wie stringent bereits eine solche Beauftragung ergebnisorientiert formuliert ist.

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