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Petition 76278

Straßenverkehrs-Ordnung

Ergänzung des § 2 StVO (bzgl. Aufhebung des Rechtsfahrgebots für Fahrräder und andere Fahrzeuge) vom 22.01.2018

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Ergänzung des § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung dahingehend gefordert, dass das Rechtsfahrgebot für Fahrräder und andere Fahrzeuge mit einem vergleichbaren Profil für Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen oder Straßen mit einer befestigten Breite von mehr als 4,5m aufgehoben wird und zusätzlich nebeneinander gefahren werden darf.

Begründung

Unter der jetzigen Regelung ist es Alltag, dass Kraftfahrzeuge bei Gegenverkehr mit minimalem Sicherheitsabstand innerhalb des Fahrstreifens überholen. Um diesen Abstand so groß wie möglich zu halten, fahren viele Fahrradfahrer viel weiter rechts als "möglichst weit rechts" (§ 2 StVO) und haben so keinen Spielraum mehr auszuweichen oder fahren gleich auf dem Gehweg, sofern einer vorhanden ist. Es kann aber nicht Aufgabe des Fahrradfahrers sein, für den Komfort von anderen mit seiner Sicherheit zu bezahlen.

Nach gängiger Auffassung bedeutet "möglichst weit rechts" in § 2 der StVO in den meisten Situationen einen (Sicherheits)Abstand von ca. 1m zum Fahrbahnrand oder zu Hindernissen am Fahrbahnrand. Beim Überholen muss wieder ein Abstand von mindestens 1m, in den meisten Fällen mehr, eingehalten werden. Ein durchschnittlicher Kompaktwagen ist 1,8m breit, ein Fahrrad nimmt etwa 60cm Breite ein.
Um innerhalb eines Fahrstreifens gefahrlos überholen zu können müsste er also ca 4,5m breit sein.
Die Richtlinien für die Anlage von Straßen – Teil: Querschnitt sieht für die Straßen, die in der überwiegenden Zahl der Fälle von Fahrrädern benutzt werden, aber nur eine Regelstreifenbreite von maximal 3m vor.
Es muss also, unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Abstands, in jedem Fall auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr ausgewichen werden, im übrigen genauso wie beim Überholen jedes anderen Kraftfahrzeugs.

Dürfen Fahrräfrt denselben Raum beanspruchen wie andere Verkehrsteilnehmer, so stärkt das die Position des Schwächeren und der Überholende muss sehr viel eindeutiger als heute abwägen, ob er seine eigene Sicherheit beim Überholvorgang, also bei einem Benutzen der Fahrspur des Gegenverkehrs in ausreichender Weise gewährleistet sieht und nicht mehr, ob die Sicherheit von anderen, hier des oder der zu Überholenden gewährleistet wird.

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