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Petition 76438

Familienrecht

Keine Forderungen/Verpflichtungen bei Beendigung des Familienzusammenhalts vom 29.01.2018

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge eine Beendigung des Familienzusammenhalts mit allen gegenseitigen Forderungen, Unterhalt und Verpflichtungen beschließen, wenn nachweislich kein Kontakt mehr besteht.

Begründung

Obwohl Eltern ihre Kinder schon in frühester Jugend abgegeben haben, tauchen immer wieder Forderungen nach Elternunterhalt, z. B. für Pflegefälle, auf. Ein Kontakt existiert in diesen Fällen schon seit Jahren nicht mehr. Der Familienverbund ist damit beendet, also sollte auch der Unterhaltsanspruch beendet sein.
Gleiches sollte für Erbfälle gelten. Wenn zwischen Erben und Erblasser kein Kontakt mehr besteht, sollte auch der Anspruch auf das Erbe erlöschen.
Sobald der Familienkontakt abgerissen ist, sollte demnach der Familienzusammenhalt aufgelöst werden, sowohl für Unterhaltszahlungen, als auch für Erbschaften, also für alle gegenseitigen Forderungen bzw. Verpflichtungen.
In der Praxis sähe es so aus:
Bei zweifelhaften Elternunterhalt müssen die Eltern nachweisen, daß Kontakt mit den Kindern bestand. Gerade in der heutigen Zeit läßt sich dies am einfachsten über Einzelverbindungsnachweise geführter Telefonate nachweisen. Briefe, eMails oder Zeugen eignen sich natürlich als Kontaktbeleg ebenso. Realistisch kann man wohl davon ausgehen, daß zwischen Eltern und Kinder mindestens einmal im Monat Kontakt besteht, selbst wenn die Kinder ins Ausland gezogen sind.
Bei Erbfällen läuft es ähnlich. In strittigen Fällen muß der Erbe den Kontakt nachweisen.
Es muß keiner Angst haben, er müsse regelmäßig Beweise sammeln, um den Familienzusammenhalt nachzuweisen. Ein strittiger Familienzusammenhalt ist bisher die Ausnahme und soll es auch bleiben. Ich persönlich halte einen Familienkontakt von mindestens einmal im Monat für normal. Für strittige Fälle lasse ich mir als Richtlinie für die Justiz einen Familienkontakt von mindestens einmal in sechs Monaten, in besonderen Fällen zwölf Monaten, eingehen.

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