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Petition 76458

Sparförderung

Gesetzlicher Kündigungsanspruch für Basisrentenverträge (sog. "Rürup-Rente") vom 30.01.2018

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass für Basisrentenverträge (sog. "Rürup-Rente") ein gesetzlicher Anspruch auf Kündigung (bis zum Beginn der Auszahlungsphase) mit Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Anbieter eingeführt wird. Der Wechsel soll unter einer transparenten und angemessenen Kostenregelung für bestehende und neu abgeschlossene Verträge ermöglicht werden.

Begründung

Im Gegensatz zu Altersvorsorgeverträgen (sog. "Riester"-Rente, siehe §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG) sieht das Gesetz für Basisrentenverträge (sog. "Rürup-Rente, siehe § 2 AltZertG) keinen Anspruch auf Kündigung vor Beginn der Auszahlungsphase mit Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Anbieter vor. Ein Versicherter ist somit in der Ansparphase (z. T. 30 bis 40 Jahre) an ein Versicherungsunternehmen gebunden und kann nur per Kündigung und Beitragsfreistellung bei gleichzeitigem Neuabschluss eines Vertrags bei einem anderen Anbieter einen teilweisen Wechsel vollziehen. Das gebildete Kapital verbleibt allerdings beim alten Anbieter.

Zwar bieten einzelne Versicherungsunternehmen eine vertragliche Wechseloption an; der Großteil der Versicherungsunternehmen entzieht sich hier allerdings dem Wettbewerb zum Nachteil der Versicherten. Laut GdV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) gibt es knapp 2,1 Mio. Basisrentenverträge in Deutschland (Stand: 2016), so dass eine erhebliche Anzahl von Versicherten in Deutschland von dieser Einschränkung betroffen sind.

Eine unterschiedliche Behandlung von Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträgen, die beide steuerlich gefördert werden, ist sachlich nicht nachvollziehbar. Die Petition strebt daher einen gesetzlichen Anspruch auf Kündigung an, welcher der Regelung für Altersvorsorgeverträge vergleichbar ist und einen Anbieterwechsel mit Übertragung des gebildeten Kapitals unter einer transparenten und angemessenen Kostenregelung ermöglicht. Von dieser Regelung sollen bestehende und neu abgeschlossene Basisrentenverträge gleichermaßen erfasst werden.

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