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Petition 76498

Gesetzliche Unfallversicherung

Vereinheitlichung des Unternehmerbegriffs/Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaften Unfallversicherung vom 31.01.2018

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…den Begriff des Unternehmers und Unternehmen zu vereinheitlichen und die Zwangsmitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für Einzelunternehmer wie bei anderen Berufsgenossenschaften aufzuheben.

Begründung

$$$ Mir ist durchaus bewusst, daß sich der Fokus von Gesetzen im Laufe der Zeit ändern kann. Ich glaube nicht, das sich eine so weitreichende Definition zum Unternehmer/ Unternehmen im SGB VII heute mit dem Grundgesetz vereinbaren ließe. Die Grenze für die Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft von 2500 qm kann ich mir als historischen Ursprung erklären, als 2500qm Ackerland noch eine Familie ernährte. Bei der Forstwirtschaft sprechen wir hier von ca. 80 Bäumen.
Als Pharmaberater für pflanzliche Arzneimittel war ich sehr viel unterwegs. Im Mai 2003 konnte ich mit einem Umwelt freundlicheren Erdgas Antrieb zu meinen Kunden fahren.
In den folgenden Jahren wurden die CO2 Immissionen als Hauptgrund für die Klimaerwärmung identifiziert. Um meinen persönlichen CO2 Fußabdruck weiter zu senken, kaufte ich 2006 Wald in Brandenburg. Damit reduziere ich nicht nur meinen persönlichen CO2 Ausstoß sondern produziere sogar Sauerstoff (O2). Doch weder die CO2 Reduzierung noch die Sauerstoff Produktion werden vergütet oder positiv gewertet. Selbst die reinigende Wirkung des Waldes auf den Wasserhaushalt (Nitratbelastung...) wird durch Pflichtbeiträge für den Wasserverband belohnt.
Eine weitere Form der Ausbeutung und eine erhebliche Einschränkung der Grundrechte, ist die Definition des SGB VII zum Unternehmen/Unternehmer und der damit einhergehenden Pflichtversicherungen.
Gegen meinen Willen werde ich als Unternehmer per Definition geführt. Bei der Beitragsbemessung unterliege ich einer Risikogruppe obwohl ich weder eine Motorsäge besitze noch geprüft wurde, ob gesundheitliche Voraussetzungen existieren, Arbeiten im Wald zu verrichten.

Während die Pflichtversicherung zur Kranken-, Pflege- und Rentenkasse durch eine für mich undurchsichtige mindest Betriebsgröße (75 ha Wald oder 8 ha Wiese) neu geregelt wurde, gilt für die Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft eine theoretische Mindestgröße von 2500 qm Land.
Der Flächenbezogene Eingriff in die Grundrechte, zum Schutz für wen ?, berücksichtigt leider auch keine wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Ein Waldbesitzer mit 2500 qm Fläche hat jährliche Ausgaben für die Berufsgenossenschaft (2014) in Höhe von 85,24 € (Grundbeitrag 80,85 + Risikogruppenbeitrag 4,39 €), den Wasserverband, Grundsteuern und Versicherung. Die jährliche Einnahme liegt zwischen 11,- € und 26,- €.
Abgesehen von dem krassen Missverhältnis zwischen Grundbeitrag (Verwaltungsbeitrag) und Risikogruppenbeitrag wurde auf die Vorschrift § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII hingewiesen, das es trotz der Diskrepanz von Einnahmen/ Ausgaben keinen Konkurs geben kann.
Warum gilt Artikel 3 GG nicht für die Beitragsbemessung der Berufsgenossenschaft?
Die Auswahl der Bemessungsgrundlage, die die Berufsgenossenschaft nutzen kann ist im Sozialgesetzbuch beschrieben. Sie ersetzt aber nicht die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
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