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Petition 76820

Tierschutzgesetz

Verbot des Enthornens und Kupierens von Nutztieren vom 18.02.2018

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Tierschutzgesetz in soweit geändert wird, dass Enthornen und Kupieren von Nutztieren verboten wird, wenn es nicht aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Enthornen und Kupieren soll nur von einem Tierarzt und unter Betäubung durchgeführt werden dürfen.

Begründung

Im § 1 des Tierschutzgesetzes steht: "(...) Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

Die in der Petition genannten Praktiken sind Reaktionen auf Haltungsprobleme in der (konventionellen) Nutztierhaltung.

Das Kupieren von Schnäbeln bei Geflügel sowie den Schwänzen bei Schweinen soll haltungsbedingten Kannibalismus verhindern. Die langjährigen Erfahrungen in der Bio-Nutztierhaltung, die seit Jahren ohne diese Eingriffe auskommt, zeigen, dass, bei einer entsprechend artgemäßen Nutztierhaltung, keinerlei Notwendigkeit für solche Verstümmelungen besteht.
Auch jetzt ist das Kupieren dieser Tiere nur in Ausnahmefällen erlaubt. Da diese "Ausnahmen" aber in der konventionellen Nutztierhaltung die Regel sind, wird das bestehende Gesetz im Moment ad ab surdum geführt. Deshalb sind hier in meinen Augen strengere Vorgaben notwendig.

Auch die Haltung von horntagenden Rindern, Schafen und Ziegen ist, wie die Erfahrungen in der biologisch-dynamischen Landwirtschaft zeigen, durchaus möglich. Auch gibt es genetisch hornlose Rassen. Ein Ausbrennen der Hornanlagen bei den Jungtieren stellt daher in meinen Augen eine unnötige Quälerei dar.

Auch auf das Kupieren der Schwänze bei Lämmern kann, bei entsprechender Rasseauswahl und Haltung verzichtet werden.

Alle genannten Eingriffe an unseren Nutztieren sind also auf eine nicht artgemäße Tierhaltung zurückzuführen.

In meinen Augen kann eine "mangelhafte" Tierhaltung keinen vernünftigen Grund im Sinne des §1 Tierschutzgesetz darstellen, um Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.

Daher soll das Tierschutzgesetz wie folgt geändert werden:

§5 Abs.3 Nr. 1., 2., 3., 4. und 6. werden außer Kraft gesetzt.

§6 Abs, 1 Nr. 3.:
1. Das Enthornen von Rindern, Schafen und Ziegen ist verboten. Im begründeten Einzelfall darf ein Tierarzt bei medizinischer Indikation eine Enthornung vornehmen.
2. Das Kupieren von Schnäbeln bei Hühnern, Puten und Enten ist ausnahmslos verboten.
3. Das Kupieren von Schwänzen bei Schweinen und Schafen ist verboten. Im begründeten Einzelfall darf ein Tierarzt bei medizinischer Indikation eine Kupierung vornehmen.

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