Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 76939

Urheberrecht

Ergänzung des § 134 der Insolvenzordnung und des § 529 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Unentgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts) vom 24.02.2018

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert,
1. einen Absatz 3 in den § 134 InsO einzufügen: "Die unentgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts für jedermann durch den Urheber ist nicht anfechtbar.",
2. einen Absatz 3 in den § 529 BGB einzufügen: "Ein durch den Urheber unentgeltlich eingeräumtes Nutzungsrecht für jedermann kann nicht zurückgefordert werden."

Begründung

Die unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten für jedermann ist typisch bei sogenannter Freier und Open-Source-Software oder allgemein freien Lizenzen (z.B. auch der Creative-Commons-Lizenz, unter der die Artikel der Wikipedia veröffentlicht werden). Diese Lizensierungsform hat gemeinnützigen Charakter und ist daher inzwischen im Urheberrechtsgesetz unter § 32 Abs. 3 und § § 32a Abs. 3 priviligiert worden (sogenannte "Linux-Klausel").

Jedoch bestehen nach wie vor Schutzlücken im Insolvenz- und Verarmungsrecht. Die herrschende Meinung nimmt für die unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten für jedermann einen Schenkungsvertrag an. Die Literatur hat dies bisher hauptsächlich unter dem Aspekt der Haftungsfolgen diskutiert.

Übersehen wurde dabei wohl, dass § 529 BGB und § 134 InsO unter Umständen auch eine Rückforderung von Schenkungen bzw. eine Anfechtung von Schenkungsverträgen zulassen. Dadurch könnte eine einmal eingeräumte freie Lizenz wieder an den Urheber zurückfallen, und Nutzer könnten z.B. unerwartet mit der Forderung nach Lizenzgebühren konfrontiert werden. Diese Lücken im Gesetz sollten geschlossen werden, um eine möglichst hohe Rechtssicherheit für freie Lizenzen zu gewährleisten.

Es ist zuzugestehen, dass die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen in der Theorie eine Benachteiligung von Gläubigern darstellen könnten. Jedoch überwiegt hier deutlich der Nutzen für die Allgemeinheit. Zudem sind im Urheberrecht die Rechte der Gläubiger aufgrund der § 113 ff UrhG sowieso deutlich eingeschränkt.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben