Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, in das Strafgesetzbuch (StGB) einen neuen § 281a StGB Vortäuschen von Sonderrechten für ein barrierefreies Leben einzuführen, um einen Missbrauch durch verschiedene Tätergruppen, die beispielsweise einen "Parkausweis für Behinderte" für kostenloses Parken und Befahren der Umweltzone mit Fahrzeugen, für die ein Fahrverbot gilt, rechtswidrig nutzen, vorzubeugen und adäquat sanktionieren zu können.
Begründung
Die Einführung eines neuen Straftatbestandes
§ 281a StGB
Vortäuschen von Sonderrechten für barrierefreies Leben
(1) Wer einen Schwerbehindertenausweis oder einen Parkausweis für Behinderte oder ein anderes Dokument für Behinderte, das für einen anderen ausgestellt ist, unberechtigt gebraucht, oder wer einen solchen Ausweis oder ein solches Dokument einem anderen wissentlich zur unberechtigten Nutzung überlässt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein unberechtigter Gebrauch oder eine unberechtigte Nutzung ist gegeben, wenn der Täter einen Ausweis oder ein Dokument, das in Absatz 1 genannt ist, gebraucht oder nutzt, obwohl er nicht im Auftrag der oder für die Person, für die der Ausweis oder das Dokument ausgestellt ist, zur Tatzeit handelt.
(3) Die Tat ist auch dann strafbar, wenn ein Ausweis oder Dokument für die Tat verwendet wird, der zum Tatzeitpunkt bereits ungültig ist.
(4) Eine Strafverfolgung nach dieser Vorschrift gegen die Person, für die zum Tatzeitpunkt der gültige Ausweis oder das gültige Dokument ausgestellt ist, ist ausgeschlossen. Andere Strafvorschriften bleiben hiervon unberührt.
(5) Verwendet der Täter, einen unechten Ausweis oder ein unechtes Dokument, das den in Absatz 1 genannten Ausweisen oder Dokumenten zum verwechseln ähnlich ist, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einem höheren Strafmaß verfolgt werden kann.
(Entwurf vom 28.02.2018, Autor: Anatol Wiecki)
ist geboten, weil die Tat hohe kriminelle Energie indiziert und keine Bagatelle ist, die man als Ordnungswidrigkeit ahnden könnte.
Bis vor vielen Jahren wurde die Tat nach § 281 StGB geahndet, vgl. AG Nürnberg, Az. 55 Cs 702 Js 62068/04, Entscheidung vom 21.04.2004. Indes hat das OLG Stuttgart jedoch mit Beschluss vom 27.08.2013 eine Strafbarkeit nach § 281 StGB verneint. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeitslücke nicht geschlossen.
Durch die neue Vorschrift ist eine Sanktionierung des eigentlichen Täters möglich, während die Person, die in dem Behindertenausweis als berechtigte Person eingetragen ist, vor jeder Strafverfolgung bewahrt wird, um den behinderten Menschen nicht mit einem Strafverfahren etwa wegen Beihilfe zu belasten. Schutzwürdig ist jedoch nicht, wer ursprünglich behindert war, aber inzwischen geheilt wurde, gleichwohl den abgelaufenen Parkausweis für Behinderte weiterhin nutzt und auf eine oberflächliche Kontrolle spekuliert.
Die Vorschrift differenziert zwischen mehreren Tätertypen. Ein Täter, der einen Behindertenausweis fälscht und damit eine sehr hohe kriminelle Energie aufweist, sollte höher bestraft werden, als ein Täter, der als Angehöriger oder Pfleger "nur" eine "günstige Gelegenheit" nutzt und einen von einer Behörde tatsächlich für einen Dritten einmal ausgestellten Behindertenausweis missbraucht. Gleiches gilt für einen inzwischen "geheilten" Behinderten.
Wenn man z.B. in Ulm (Baden-Württemberg, Gerichtsbezirk: OLG Stuttgart) mit einem fremden Parkausweis für Behinderte auf einem Behindertenparkplatz unberechtigt parkt, geht man straffrei aus.
Fährt man jedoch über die Donau nach Neu-Ulm und macht 500m weiter dasselbe, fertigt die Polizei Bayern offenbar eine Strafanzeige nach § 281 StGB?
Hier ist also eine Klarstellung zwingend geboten. Auch im Interesse des Steuerzahlers. Denn würde ein fehlerhafter Strafbefehl beantragt und erlassen, so könnte der Täter am Ende noch Widerspruch einlegen und die Staatskasse müsste die Kosten seiner Verteidigung bezahlen.
"Gleiche Fälle sollen gleiche Regeln treffen" (Konrad Hesse)
Mit § 281a StGB würde dann die Lücke geschlossen und es würden auch Fälle berücksichtigt, wo der Täter z.B einen abgelaufenen fremden Behindertenausweis missbraucht, weil er auf die oberflächliche Kontrolle der überlasteten Ordnungsämter spekuliert. Man bedenke: In Berlin-Neukölln gibt es laut einer Auskunft der Senatsverwaltung des Landes Berlin nur 5 Mitarbeiter, die Falschparker in einem Bezirk mit 330.000 Einwohnern kontrollieren sollen.
Quelle: http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-13540.pdf
Es ist 5 Mitarbeitern einfach nicht möglich bei jedem Behindertenparkplatz auszusteigen. Die Mitarbeiter müssen sich auf die Gültigkeit des Behindertenausweises beim Vorbeifahren mit dem Dienstwagen verlassen können. Sie müssen nicht mit unmoralischem Handeln rechnen. Wer aber bewusst einen abgelaufenen fremden Behindertenausweis - den er vielleicht gefunden oder im "Darknet" gekauft hat - im Auto auslegt, missbraucht dieses Vertrauen.
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