Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Diskussion zur Petition 77032

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Einführung eines neuen Straftatbestandes (Vortäuschen von Sonderrechten für ein barrierefreies Leben) vom 01.03.2018

Diskussionszweig: Ungleiche Anwendung von Bundesrecht, wenn man die Donaubrücke von Ulm (Baden-Württemberg) nach Neu-Ulm (Bayern) überquert?

Anatol Wiecki | 23.04.2018 - 23:31 (Zuletzt geändert am 24.04.2018 - 08:24  von Admin )

Ungleiche Anwendung von Bundesrecht, wenn man die Donaubrücke von Ulm (Baden-Württemberg) nach Neu-Ulm (Bayern) überquert?

Anzahl der Antworten: 0

Wie ich inzwischen erfahren habe, werden einige Vorfälle, bei denen ein fremder Parkausweis für Behinderte von Dritten missbräuchlich zum kostenlosen parken auf einem Behindertenparkplatz eingesetzt wurde, angeblich von einigen Dienststellen der Bundespolizei oder Landespolizei im Freistaat Bayern noch gem. § 281 StGB gelegentlich zur Anzeige gebracht. Allerdings müssten diese Ermittlungsverfahren, wenn man das Urteil des OLG Stuttgart (Az. 2 Ss 349/13) vom 27.08.2013 beachtet, im Sande verlaufen. Denn andernfalls würde es für die Strafbarkeit von Bedeutung sein, auf welcher Seite der Donau der Täter gerade mit dem fremden Behindertenausweis unberechtigt parkt.

Wenn man z.B. in Ulm (Baden-Württemberg, Gerichtsbezirk: OLG Stuttgart) mit einem fremden Parkausweis für Behinderte auf einem Behindertenparkplatz unberechtigt parkt, geht man straffrei aus.

Fährt man jedoch über die Donau nach Neu-Ulm und macht 500m weiter dasselbe, fertigt die Polizei Bayern offenbar eine Strafanzeige nach § 281 StGB?

Hier ist also eine Klarstellung zwingend geboten. Auch im Interesse des Steuerzahlers. Denn würde ein fehlerhafter Strafbefehl beantragt und erlassen, so könnte der Täter am Ende noch Widerspruch einlegen und die Staatskasse müsste die Kosten seiner Verteidigung bezahlen.

"Gleiche Fälle sollen gleiche Regeln treffen" (Konrad Hesse)

Mit § 281a StGB würde dann die Lücke geschlossen und es würden auch Fälle berücksichtigt, wo der Täter z.B einen abgelaufenen fremden Behindertenausweis missbraucht, weil er auf die oberflächliche Kontrolle der überlasteten Ordnungsämter spekuliert. Man bedenke: In Berlin-Neukölln gibt es laut einer Auskunft der Senatsverwaltung des Landes Berlin nur 5 Mitarbeiter, die Falschparker in einem Bezirk mit 330.000 Einwohnern kontrollieren sollen.

Quelle: http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-13540.pdf

Es ist 5 Mitarbeitern einfach nicht möglich bei jedem Behindertenparkplatz auszusteigen. Die Mitarbeiter müssen sich auf die Gültigkeit des Behindertenausweises beim Vorbeifahren mit dem Dienstwagen verlassen können. Sie müssen nicht mit unmoralischem Handeln rechnen. Wer aber bewusst einen abgelaufenen fremden Behindertenausweis - den er vielleicht gefunden oder im "Darknet" gekauft hat - im Auto auslegt, missbraucht dieses Vertrauen.

Leider bin ich noch nicht dazu gekommen die geplante Homepage Der Beitrag wurde vom Moderator gekürzt, da Links auf andere Webseiten nicht zugelassen sind. Links sind nur als Quellenangabe für ein Zitat erlaubt. Bitte zitieren Sie daher aus der Quelle etc. zumindest auszugsweise, dann darf der Link auch stehen bleiben. Bitte beachten Sie die Richtlinie. (Dies ist als Hinweis anzusehen, auch wenn die Homepage erst in Planung ist). mit weiteren Infos zu schreiben, versuche es aber noch zu tun.

1 Personen finden diesen Beitrag hilfreich